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Die Bürgschaft ist der Vertrag, mit dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (§§ 765 ff. BGB). Bei der einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) zu: Der Gläubiger muss zunächst erfolglos versucht haben, den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er sich an den Bürgen wenden darf. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge ausdrücklich auf diese Einrede (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) — der Gläubiger kann den Bürgen dann unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen den Hauptschuldner vorgehen zu müssen. Dieser Verzicht macht die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Gläubiger erheblich wertvoller und ist der praktische Regelfall bei der Mietbürgschaft. Wann verwenden: häufig als Mietsicherheit anstelle oder zusätzlich zur klassischen Barkaution — etwa wenn Eltern für die Mietschulden ihres studierenden Kindes bürgen, oder allgemein wann immer eine natürliche oder juristische Person für die Verbindlichkeiten eines Dritten (Miete, Darlehen, gewerbliche Verpflichtung) unmittelbar einstehen soll. Parteien: der Bürge (verpflichtet sich zur Zahlung), der Gläubiger (z. B. der Vermieter) und, als Bezugsperson, der Hauptschuldner (z. B. der Mieter), dessen Schuld verbürgt wird. Formvorschrift: Die Bürgschaftserklärung eines Nicht-Kaufmanns bedarf gemäß § 766 BGB zwingend der Schriftform. Eine mündliche Bürgschaftszusage ist unwirksam. Umfang der Bürgschaft: Es ist zu regeln, ob die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (dringend empfohlen zum Schutz des Bürgen) und welche Verbindlichkeiten sie abdeckt (z. B. rückständige Miete, Nebenkosten, Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis). Wesentliche Klauseln: Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und des Hauptschuldners, Höchstbetrag der Bürgschaft, ausdrücklicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB), Laufzeit und etwaiges Erlöschen der Bürgschaft (z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung). Fehler, die zu vermeiden sind: eine mündliche oder per E-Mail ohne qualifizierte Unterschrift abgegebene Bürgschaftserklärung (formunwirksam nach § 766 BGB); keine Begrenzung auf einen Höchstbetrag, was das Risiko des Bürgen unkalkulierbar macht; unklare Formulierungen darüber, ob es sich um eine einfache oder selbstschuldnerische Bürgschaft handelt — im Zweifel ist die Erklärung genau zu lesen, da der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ausdrücklich erklärt werden muss. Diese Vorlage stellt eine Redaktionsgrundlage dar und ersetzt keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Bürgschaftsbetrags im Verhältnis zum finanziellen Risiko des Bürgen.
Name des Bürgen
Anschrift des Bürgen
Name des Gläubigers (z. B. Vermieter)
Anschrift des Gläubigers
Name des Hauptschuldners (z. B. Mieter)
Beschreibung der verbürgten Hauptschuld
Z. B. Mietzahlungen und Nebenkosten aus dem Mietvertrag vom [Datum].
Höchstbetrag der Bürgschaft
Ende/Erlöschen der Bürgschaft
Z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe.
Datum der Unterzeichnung
Z. B. Mietzahlungen und Nebenkosten aus dem Mietvertrag vom [Datum].
Z. B. bei Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe.