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Der Maklervertrag ist der Vertrag, mit dem ein Eigentümer (der Auftraggeber) einen Immobilienmakler beauftragt, für ihn einen Käufer für sein Grundstück oder seine Wohnung zu suchen. Der vorliegende Vertrag ist als einfacher, nicht-exklusiver Alleinauftrag ausgestaltet: Der Auftraggeber kann parallel weitere Makler beauftragen und auch selbst einen Käufer suchen, ohne dem Makler dafür eine Provision zu schulden. Wann verwenden: Immer wenn ein Eigentümer die Vermarktung seiner Immobilie einem Makler überträgt, ohne sich exklusiv zu binden — der praktische Regelfall für private Verkäufer, die mehrere Vertriebskanäle nutzen oder sich die Möglichkeit eines Privatverkaufs offenhalten möchten. Parteien: der Auftraggeber (Eigentümer der Immobilie) und der Makler (Gewerbetreibender nach § 34c GewO). Provision und Bestellerprinzip: Bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete gilt seit 2015 strikt das Bestellerprinzip — wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. Beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher gilt seit der Reform vom Dezember 2020 (§ 656c BGB) eine andere Regel: Beauftragen Verkäufer und Käufer denselben Makler, dürfen beide höchstens jeweils die Hälfte der Provision tragen (hälftige Teilung), und der Verkäufer muss seinen Anteil nachweislich gezahlt haben, bevor der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist. Beauftragt nur eine Partei den Makler und vereinbart, dass die andere Partei ganz oder teilweise die Provision übernimmt, ist diese Übernahme auf höchstens die Hälfte der vom Makler beanspruchten Provision begrenzt (§ 656d BGB) und wird erst fällig, wenn der ursprüngliche Auftraggeber seinen Anteil gezahlt hat. Diese Regeln gelten NICHT für Gewerbeimmobilien oder für Käufer/Verkäufer, die keine Verbraucher sind — dort bleibt freie Vereinbarung möglich. Formvorschriften: Ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher bedarf seit 2020 der Textform (§ 656a BGB) — mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Makler muss außerdem gemäß § 34c GewO eine Gewerbeerlaubnis besitzen. Wesentliche Klauseln: genaue Bezeichnung des Objekts, angestrebter Verkaufspreis, Laufzeit des Auftrags und Verlängerungsmodalitäten, Provisionshöhe und -schuldner unter Beachtung von §§ 656c, 656d BGB, sowie die klare Einordnung als nicht-exklusiver (einfacher) Auftrag mit dem Recht des Auftraggebers, selbst einen Käufer zu finden. Fehler, die zu vermeiden sind: einen mündlichen Maklervertrag über Wohnraum abschließen (nichtig nach § 656a BGB); eine Provisionsteilung vereinbaren, die dem Käufer mehr als die Hälfte der Gesamtprovision auferlegt; den einfachen Auftrag versehentlich als Alleinauftrag formulieren, was dem Auftraggeber die Freiheit nähme, selbst zu verkaufen. Diese Vorlage stellt eine Redaktionsgrundlage dar und ersetzt keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Immobilienfachmann, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Provisionsteilung nach §§ 656c, 656d BGB.
Name des Auftraggebers (Eigentümer)
Anschrift des Auftraggebers
Name/Firma des Maklers
Anschrift des Maklers
Nachweis der Gewerbeerlaubnis (§ 34c GewO)
Bezeichnung des Objekts (Art, Lage, Grundbuchangaben)
Anschrift des Objekts
Angestrebter Verkaufspreis
Laufzeit des Auftrags
Üblich sind 3-6 Monate mit Verlängerungsklausel.
Provisionssatz oder -betrag (gesamt)
Provisionsverteilung zwischen Verkäufer und Käufer
Bei Beauftragung durch beide Verbraucher max. hälftige Teilung, § 656c BGB.
Ist der Käufer voraussichtlich Verbraucher?
Bestimmt die Anwendbarkeit von §§ 656a ff. BGB.
Datum der Unterzeichnung
Üblich sind 3-6 Monate mit Verlängerungsklausel.
Bei Beauftragung durch beide Verbraucher max. hälftige Teilung, § 656c BGB.
Bestimmt die Anwendbarkeit von §§ 656a ff. BGB.