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Maklervertrag für den Immobilienverkauf

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Präsentation

Der Maklervertrag ist der Vertrag, mit dem ein Eigentümer (der Auftraggeber) einen Immobilienmakler beauftragt, für ihn einen Käufer für sein Grundstück oder seine Wohnung zu suchen. Der vorliegende Vertrag ist als einfacher, nicht-exklusiver Alleinauftrag ausgestaltet: Der Auftraggeber kann parallel weitere Makler beauftragen und auch selbst einen Käufer suchen, ohne dem Makler dafür eine Provision zu schulden. Wann verwenden: Immer wenn ein Eigentümer die Vermarktung seiner Immobilie einem Makler überträgt, ohne sich exklusiv zu binden — der praktische Regelfall für private Verkäufer, die mehrere Vertriebskanäle nutzen oder sich die Möglichkeit eines Privatverkaufs offenhalten möchten. Parteien: der Auftraggeber (Eigentümer der Immobilie) und der Makler (Gewerbetreibender nach § 34c GewO). Provision und Bestellerprinzip: Bei der Vermittlung von Wohnraum zur Miete gilt seit 2015 strikt das Bestellerprinzip — wer den Makler beauftragt, zahlt ihn. Beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher gilt seit der Reform vom Dezember 2020 (§ 656c BGB) eine andere Regel: Beauftragen Verkäufer und Käufer denselben Makler, dürfen beide höchstens jeweils die Hälfte der Provision tragen (hälftige Teilung), und der Verkäufer muss seinen Anteil nachweislich gezahlt haben, bevor der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist. Beauftragt nur eine Partei den Makler und vereinbart, dass die andere Partei ganz oder teilweise die Provision übernimmt, ist diese Übernahme auf höchstens die Hälfte der vom Makler beanspruchten Provision begrenzt (§ 656d BGB) und wird erst fällig, wenn der ursprüngliche Auftraggeber seinen Anteil gezahlt hat. Diese Regeln gelten NICHT für Gewerbeimmobilien oder für Käufer/Verkäufer, die keine Verbraucher sind — dort bleibt freie Vereinbarung möglich. Formvorschriften: Ein Maklervertrag über den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher bedarf seit 2020 der Textform (§ 656a BGB) — mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Der Makler muss außerdem gemäß § 34c GewO eine Gewerbeerlaubnis besitzen. Wesentliche Klauseln: genaue Bezeichnung des Objekts, angestrebter Verkaufspreis, Laufzeit des Auftrags und Verlängerungsmodalitäten, Provisionshöhe und -schuldner unter Beachtung von §§ 656c, 656d BGB, sowie die klare Einordnung als nicht-exklusiver (einfacher) Auftrag mit dem Recht des Auftraggebers, selbst einen Käufer zu finden. Fehler, die zu vermeiden sind: einen mündlichen Maklervertrag über Wohnraum abschließen (nichtig nach § 656a BGB); eine Provisionsteilung vereinbaren, die dem Käufer mehr als die Hälfte der Gesamtprovision auferlegt; den einfachen Auftrag versehentlich als Alleinauftrag formulieren, was dem Auftraggeber die Freiheit nähme, selbst zu verkaufen. Diese Vorlage stellt eine Redaktionsgrundlage dar und ersetzt keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder Immobilienfachmann, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Provisionsteilung nach §§ 656c, 656d BGB.

Anzupassende Informationen

  • Name des Auftraggebers (Eigentümer)

  • Anschrift des Auftraggebers

  • Name/Firma des Maklers

  • Anschrift des Maklers

  • Nachweis der Gewerbeerlaubnis (§ 34c GewO)

  • Bezeichnung des Objekts (Art, Lage, Grundbuchangaben)

  • Anschrift des Objekts

  • Angestrebter Verkaufspreis

  • Laufzeit des Auftrags

    Üblich sind 3-6 Monate mit Verlängerungsklausel.

  • Provisionssatz oder -betrag (gesamt)

  • Provisionsverteilung zwischen Verkäufer und Käufer

    Bei Beauftragung durch beide Verbraucher max. hälftige Teilung, § 656c BGB.

  • Ist der Käufer voraussichtlich Verbraucher?

    Bestimmt die Anwendbarkeit von §§ 656a ff. BGB.

  • Datum der Unterzeichnung

Passen Sie Ihre Vorlage an

Üblich sind 3-6 Monate mit Verlängerungsklausel.

Bei Beauftragung durch beide Verbraucher max. hälftige Teilung, § 656c BGB.

Bestimmt die Anwendbarkeit von §§ 656a ff. BGB.

Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen einfachen Maklerauftrag vom Alleinauftrag?
Beim einfachen Auftrag kann der Eigentümer parallel mehrere Makler beauftragen und selbst einen Käufer suchen, ohne dem Makler eine Provision zu schulden. Beim Alleinauftrag bindet sich der Eigentümer während der Laufzeit exklusiv an einen Makler.
Wer zahlt die Maklerprovision beim Immobilienverkauf?
Seit der Reform vom Dezember 2020 gilt bei Verkäufen von Wohnimmobilien an Verbraucher, wenn beide Seiten denselben Makler beauftragen, eine höchstens hälftige Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer (§ 656c BGB). Bei getrennter Beauftragung ist die Übernahme durch die andere Partei auf die Hälfte begrenzt (§ 656d BGB).
Muss der Maklervertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher ist seit 2020 die Textform zwingend vorgeschrieben (§ 656a BGB); ein rein mündlicher Vertrag ist unwirksam.
Kann der Eigentümer den Vertrag vor Ablauf kündigen?
Das hängt von den vereinbarten Kündigungsmodalitäten ab. Ohne besondere Kündigungsklausel läuft der Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit und verlängert sich automatisch, sofern keine Partei rechtzeitig kündigt.
Gilt das Bestellerprinzip auch beim Verkauf?
Nein. Das strikte Bestellerprinzip (wer bestellt, zahlt allein) gilt nur bei der Vermittlung von Mietwohnraum. Beim Verkauf gilt seit Dezember 2020 die differenzierte Regelung der §§ 656c, 656d BGB mit einer höchstens hälftigen Kostenteilung.
Braucht der Makler eine besondere Erlaubnis?
Ja, gewerbliche Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO), die von der zuständigen Behörde erteilt wird.

Zugehörige Vorlagen

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31. August 2026
Land
DE
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.