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Certyneo

Muster Vertriebsvertrag / Vertragshändlervertrag

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Präsentation

Der Vertriebsvertrag (Vertragshändlervertrag) regelt die dauerhafte Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem Vertragshändler, der die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, um sie an Endkunden weiterzuveräußern. Anders als der Handelsvertreter, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers vermittelt oder abschließt, handelt der Vertragshändler als selbständiger Wiederverkäufer, der das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs trägt (Kaufvertrag zwischen Hersteller und Händler, gefolgt von einem eigenständigen Kaufvertrag zwischen Händler und Endkunde). Der Vertragshändlervertrag ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt und stellt einen Rahmenvertrag sui generis dar, dessen einzelne Lieferungen dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) unterliegen. Die praktisch bedeutsamste Besonderheit des deutschen Rechts betrifft die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf Vertragshändler. Der Bundesgerichtshof wendet diesen eigentlich nur für Handelsvertreter geltenden Anspruch in ständiger Rechtsprechung entsprechend auf Vertragshändler an, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Vertragshändler aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben wahrnimmt (Weisungsgebundenheit hinsichtlich Preisgestaltung, Gebietsschutz, Berichtspflichten, Mindestabnahmemengen, Corporate-Identity-Vorgaben). Zweitens muss der Händler verpflichtet sein, dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen (etwa durch Weitergabe der Kundendaten), sodass der Hersteller diesen Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Vertragshändler bei Vertragsende einen Ausgleich analog § 89b HGB verlangen. Wann diese Vorlage verwenden: für jede dauerhafte Vertriebsvereinbarung, bei der ein Händler Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, um sie in einem bestimmten Gebiet oder Marktsegment weiterzuverkaufen, mit oder ohne Exklusivität. Parteien: der Hersteller oder Lieferant (der die Produkte liefert) und der Vertragshändler (der sie im eigenen Namen weiterverkauft), dessen Handelsregisternummer anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: das Vertriebsgebiet und dessen Exklusivität oder Nichtexklusivität; die Liefer- und Bestellbedingungen sowie etwaige Mindestabnahmemengen; die Preisgestaltung (Einkaufskonditionen des Händlers, dessen Freiheit bei der Weiterverkaufspreisgestaltung — eine Preisbindung der zweiten Hand ist grundsätzlich kartellrechtlich unzulässig); die Markennutzung und die Vorgaben zur Corporate Identity; die Frage der Kundendatenüberlassung bei Vertragsende, die für die analoge Anwendung von § 89b HGB entscheidend ist; die Wettbewerbsklauseln; und die Laufzeit sowie die Kündigungsmodalitäten. Zu vermeidende Fehler: den Vertragshändler faktisch wie einen Handelsvertreter zu behandeln (strikte Weisungsgebundenheit, Pflicht zur Kundendatenüberlassung) und gleichzeitig einen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende ausschließen zu wollen — dies kann bei Vorliegen der BGH-Voraussetzungen unwirksam sein; eine Preisbindung der zweiten Hand vorzusehen, die grundsätzlich gegen das Kartellrecht verstößt; keine klare Regelung zur Kundendatenüberlassung bei Vertragsende zu treffen, was Unsicherheit über einen möglichen Ausgleichsanspruch schafft; und die Mindestabnahmemengen so festzulegen, dass sie faktisch ein unangemessenes wirtschaftliches Risiko auf den Händler abwälzen.

Anzupassende Informationen

  • Firma des Herstellers/Lieferanten

  • Handelsregisternummer des Herstellers

  • Anschrift des Herstellers

  • Firma des Vertragshändlers

  • Handelsregisternummer des Vertragshändlers

  • Anschrift des Vertragshändlers

  • Vertriebsgegenstand (Produkte)

  • Vertriebsgebiet

  • Exklusivität des Vertriebsgebiets

    Exklusiv oder nicht exklusiv.

  • Mindestabnahmemengen (falls vereinbart)

  • Einkaufskonditionen und Preise

  • Regelung zur Kundendatenüberlassung bei Vertragsende

  • Wettbewerbsklauseln (falls vereinbart)

  • Vertragslaufzeit

  • Kündigungsfrist

  • Datum der Vertragsunterzeichnung

Passen Sie Ihre Vorlage an

Exklusiv oder nicht exklusiv.

Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen Vertragshändler von einem Handelsvertreter?
Der Vertragshändler erwirbt die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und verkauft sie mit eigenem wirtschaftlichem Risiko weiter. Der Handelsvertreter dagegen vermittelt oder schließt Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers ab, ohne selbst Vertragspartner der Endkunden zu werden.
Kann ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende geltend machen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der BGH wendet den Ausgleichsanspruch des § 89b HGB in ständiger Rechtsprechung analog auf Vertragshändler an, wenn diese wie Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sind UND verpflichtet sind, ihren Kundenstamm bei Vertragsende an den Hersteller zu überlassen.
Ist eine Preisbindung der zweiten Hand in einem Vertriebsvertrag zulässig?
Grundsätzlich nein. Eine Bindung des Vertragshändlers an vom Hersteller vorgegebene Weiterverkaufspreise verstößt regelmäßig gegen das Kartellverbot des § 1 GWB und Art. 101 AEUV. Zulässig sind grundsätzlich nur unverbindliche Preisempfehlungen.
Was bedeutet 'Eingliederung in die Absatzorganisation' konkret?
Damit ist gemeint, dass der Hersteller dem Vertragshändler durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Preisgestaltung, Gebietsschutz, Berichtspflichten, Mindestabnahmemengen oder Corporate-Identity-Vorgaben eine Stellung auferlegt, die wirtschaftlich der eines Handelsvertreters ähnelt, auch wenn der Vertragshändler rechtlich selbständig bleibt.
Wie kann der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei einem Vertragshändler wirksam vereinbart werden?
Ein Ausschluss ist möglich, ist aber nur wirksam, solange die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen (Eingliederung in die Absatzorganisation und Pflicht zur Kundendatenüberlassung) tatsächlich nicht erfüllt sind. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann ein vertraglicher Ausschluss unwirksam sein. Im Einzelfall zu prüfen.
Unterliegen die einzelnen Lieferungen im Rahmen eines Vertriebsvertrags dem Kaufrecht?
Ja. Der Vertriebsvertrag selbst ist ein Rahmenvertrag sui generis, während die einzelnen Warenlieferungen zwischen Hersteller und Vertragshändler dem allgemeinen Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB (bzw. bei beiderseitigem Handelsgeschäft ergänzend dem HGB) unterliegen.

Zugehörige Vorlagen

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31. August 2026
Land
DE
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.