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Der Vertriebsvertrag (Vertragshändlervertrag) regelt die dauerhafte Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem Vertragshändler, der die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, um sie an Endkunden weiterzuveräußern. Anders als der Handelsvertreter, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers vermittelt oder abschließt, handelt der Vertragshändler als selbständiger Wiederverkäufer, der das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs trägt (Kaufvertrag zwischen Hersteller und Händler, gefolgt von einem eigenständigen Kaufvertrag zwischen Händler und Endkunde). Der Vertragshändlervertrag ist im HGB nicht ausdrücklich geregelt und stellt einen Rahmenvertrag sui generis dar, dessen einzelne Lieferungen dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB) unterliegen. Die praktisch bedeutsamste Besonderheit des deutschen Rechts betrifft die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf Vertragshändler. Der Bundesgerichtshof wendet diesen eigentlich nur für Handelsvertreter geltenden Anspruch in ständiger Rechtsprechung entsprechend auf Vertragshändler an, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss der Vertragshändler aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben wahrnimmt (Weisungsgebundenheit hinsichtlich Preisgestaltung, Gebietsschutz, Berichtspflichten, Mindestabnahmemengen, Corporate-Identity-Vorgaben). Zweitens muss der Händler verpflichtet sein, dem Hersteller bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu überlassen (etwa durch Weitergabe der Kundendaten), sodass der Hersteller diesen Kundenstamm nach Vertragsende weiter nutzen kann. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann der Vertragshändler bei Vertragsende einen Ausgleich analog § 89b HGB verlangen. Wann diese Vorlage verwenden: für jede dauerhafte Vertriebsvereinbarung, bei der ein Händler Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwirbt, um sie in einem bestimmten Gebiet oder Marktsegment weiterzuverkaufen, mit oder ohne Exklusivität. Parteien: der Hersteller oder Lieferant (der die Produkte liefert) und der Vertragshändler (der sie im eigenen Namen weiterverkauft), dessen Handelsregisternummer anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: das Vertriebsgebiet und dessen Exklusivität oder Nichtexklusivität; die Liefer- und Bestellbedingungen sowie etwaige Mindestabnahmemengen; die Preisgestaltung (Einkaufskonditionen des Händlers, dessen Freiheit bei der Weiterverkaufspreisgestaltung — eine Preisbindung der zweiten Hand ist grundsätzlich kartellrechtlich unzulässig); die Markennutzung und die Vorgaben zur Corporate Identity; die Frage der Kundendatenüberlassung bei Vertragsende, die für die analoge Anwendung von § 89b HGB entscheidend ist; die Wettbewerbsklauseln; und die Laufzeit sowie die Kündigungsmodalitäten. Zu vermeidende Fehler: den Vertragshändler faktisch wie einen Handelsvertreter zu behandeln (strikte Weisungsgebundenheit, Pflicht zur Kundendatenüberlassung) und gleichzeitig einen Ausgleichsanspruch bei Vertragsende ausschließen zu wollen — dies kann bei Vorliegen der BGH-Voraussetzungen unwirksam sein; eine Preisbindung der zweiten Hand vorzusehen, die grundsätzlich gegen das Kartellrecht verstößt; keine klare Regelung zur Kundendatenüberlassung bei Vertragsende zu treffen, was Unsicherheit über einen möglichen Ausgleichsanspruch schafft; und die Mindestabnahmemengen so festzulegen, dass sie faktisch ein unangemessenes wirtschaftliches Risiko auf den Händler abwälzen.
Firma des Herstellers/Lieferanten
Handelsregisternummer des Herstellers
Anschrift des Herstellers
Firma des Vertragshändlers
Handelsregisternummer des Vertragshändlers
Anschrift des Vertragshändlers
Vertriebsgegenstand (Produkte)
Vertriebsgebiet
Exklusivität des Vertriebsgebiets
Exklusiv oder nicht exklusiv.
Mindestabnahmemengen (falls vereinbart)
Einkaufskonditionen und Preise
Regelung zur Kundendatenüberlassung bei Vertragsende
Wettbewerbsklauseln (falls vereinbart)
Vertragslaufzeit
Kündigungsfrist
Datum der Vertragsunterzeichnung
Exklusiv oder nicht exklusiv.