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Muster Vermittlungsvertrag / Tippgebervertrag

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Präsentation

Der Vermittlungsvertrag (auch Tippgebervertrag genannt) regelt die punktuelle oder gelegentliche Vermittlung von Geschäftsabschlüssen zwischen einem Unternehmen und dessen potenziellen Kunden durch einen Vermittler, gegen Zahlung einer Provision bei erfolgreichem Vertragsabschluss. Der entscheidende und häufig unterschätzte rechtliche Unterschied zu einem Handelsvertretervertrag liegt im Grad der Einbindung und Dauerhaftigkeit der Zusammenarbeit: Ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist ständig damit betraut, Geschäfte für einen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, und in dessen Vertriebsorganisation eingebunden. Ein bloßer Vermittler oder Tippgeber dagegen erbringt lediglich gelegentliche, punktuelle Vermittlungsleistungen (Adressenlieferung, Kontaktherstellung) ohne dauerhafte, organisatorische Einbindung in den Vertrieb des Auftraggebers. Diese Abgrenzung ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Der Handelsvertreter hat nach § 89b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen zwingenden, vertraglich nicht abdingbaren Ausgleichsanspruch für den von ihm aufgebauten Kundenstamm, von dem der Unternehmer nach Vertragsende weiterhin profitiert. Der bloße Vermittler oder Tippgeber hat diesen Anspruch nicht — er wird ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten Provisionen für tatsächlich vermittelte und abgeschlossene Geschäfte vergütet, ohne Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Vertragsende. Wird ein als „Vermittlungsvertrag“ bezeichnetes Verhältnis in der tatsächlichen Durchführung wie ein Handelsvertreterverhältnis gelebt (ständige Betrauung, feste Vertriebsgebiete, weisungsgebundene Eingliederung), kann die Rechtsprechung es trotz abweichender Bezeichnung als Handelsvertretervertrag umqualifizieren, mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB doch entsteht. Die vertragliche Ausgestaltung muss daher mit der tatsächlichen Zusammenarbeit übereinstimmen. Wann diese Vorlage verwenden: für punktuelle, nicht dauerhaft organisierte Vermittlungsleistungen — etwa die gelegentliche Vermittlung von Kontakten oder Geschäftsgelegenheiten durch einen Geschäftspartner, ohne dass dieser dauerhaft und strukturell in den Vertrieb des Unternehmens eingebunden wird. Parteien: der Auftraggeber (das Unternehmen, dessen Geschäfte vermittelt werden) und der Vermittler/Tippgeber (der die Kontaktherstellung übernimmt), dessen Handelsregister- oder Steuernummer anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: der genaue Gegenstand der Vermittlungsleistung und deren Abgrenzung zu einer dauerhaften, organisatorischen Einbindung; die ausdrückliche Klarstellung, dass kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB begründet wird und kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht; die Provisionsberechnung und deren Fälligkeit bei tatsächlichem Vertragsabschluss; die Nichtausschließlichkeit der Zusammenarbeit; die Vertraulichkeit; und die Laufzeit sowie die Beendigungsmodalitäten. Zu vermeidende Fehler: einen Vermittler faktisch wie einen Handelsvertreter zu behandeln (feste Vertriebsgebiete, ständige Betrauung, Weisungsgebundenheit) und gleichzeitig vertraglich den Ausgleichsanspruch ausschließen zu wollen — ein solcher Ausschluss ist bei tatsächlicher Handelsvertretereigenschaft unwirksam, da § 89b HGB zwingendes Recht ist; die Provisionsberechnung nicht eindeutig an den tatsächlichen Vertragsabschluss zu knüpfen; und keine klare Abgrenzung des Vermittlungsgegenstands vorzunehmen, was zu Streit über den Umfang der geschuldeten Leistung führt.

Anzupassende Informationen

  • Firma des Auftraggebers

  • Handelsregisternummer des Auftraggebers

  • Anschrift des Auftraggebers

  • Firma oder Name des Vermittlers/Tippgebers

  • Handelsregister- oder Steuernummer des Vermittlers

  • Anschrift des Vermittlers

  • Gegenstand der Vermittlungsleistung

  • Provisionssatz oder -betrag

  • Fälligkeit der Provision

  • Vertragslaufzeit

  • Kündigungsfrist

  • Datum der Vertragsunterzeichnung

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Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet einen Vermittler/Tippgeber von einem Handelsvertreter?
Der Handelsvertreter (§ 84 HGB) ist ständig damit betraut, Geschäfte für ein Unternehmen zu vermitteln, und in dessen Vertriebsorganisation eingebunden. Der bloße Vermittler oder Tippgeber erbringt dagegen nur gelegentliche, punktuelle Vermittlungsleistungen ohne dauerhafte organisatorische Einbindung.
Hat ein Vermittler/Tippgeber Anspruch auf einen Ausgleich bei Vertragsende?
Nein. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB steht nur echten Handelsvertretern zu. Ein bloßer Vermittler oder Tippgeber hat diesen Anspruch nicht, sofern das Vertragsverhältnis tatsächlich als solches durchgeführt wird und nicht faktisch wie ein Handelsvertreterverhältnis ausgestaltet ist.
Kann ein als Vermittlungsvertrag bezeichnetes Verhältnis als Handelsvertretervertrag umqualifiziert werden?
Ja. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung, nicht die vertragliche Bezeichnung. Wird der Vermittler in der Praxis ständig betraut und in die Vertriebsorganisation eingegliedert, kann die Rechtsprechung das Verhältnis als Handelsvertretervertrag einordnen, mit der Folge, dass der zwingende Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht.
Wie wird die Provision eines Vermittlers berechnet?
Üblicherweise als Prozentsatz oder Festbetrag je tatsächlich zustande gekommenem Geschäftsabschluss, der auf die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers zurückgeht. Die Fälligkeit sollte klar an den wirksamen Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und vermitteltem Kunden geknüpft werden.
Kann der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein. § 89b HGB ist zwingendes Recht und kann bei einem echten Handelsvertreterverhältnis vorab nicht wirksam ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss im Vertragstext schützt daher nicht, wenn die tatsächliche Zusammenarbeit die Merkmale eines Handelsvertreterverhältnisses erfüllt.
Ist der Vermittler in seiner Tätigkeit weisungsgebunden?
Nein, im Gegensatz zu einem in die Vertriebsorganisation eingegliederten Handelsvertreter handelt der bloße Vermittler unabhängig hinsichtlich Zeit, Methode und Gebiet seiner Tätigkeit. Eine zu starke Weisungsgebundenheit spricht für eine Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses.

Zugehörige Vorlagen

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31. August 2026
Land
DE
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.