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Der Vermittlungsvertrag (auch Tippgebervertrag genannt) regelt die punktuelle oder gelegentliche Vermittlung von Geschäftsabschlüssen zwischen einem Unternehmen und dessen potenziellen Kunden durch einen Vermittler, gegen Zahlung einer Provision bei erfolgreichem Vertragsabschluss. Der entscheidende und häufig unterschätzte rechtliche Unterschied zu einem Handelsvertretervertrag liegt im Grad der Einbindung und Dauerhaftigkeit der Zusammenarbeit: Ein Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist ständig damit betraut, Geschäfte für einen Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, und in dessen Vertriebsorganisation eingebunden. Ein bloßer Vermittler oder Tippgeber dagegen erbringt lediglich gelegentliche, punktuelle Vermittlungsleistungen (Adressenlieferung, Kontaktherstellung) ohne dauerhafte, organisatorische Einbindung in den Vertrieb des Auftraggebers. Diese Abgrenzung ist von erheblicher praktischer Bedeutung: Der Handelsvertreter hat nach § 89b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen zwingenden, vertraglich nicht abdingbaren Ausgleichsanspruch für den von ihm aufgebauten Kundenstamm, von dem der Unternehmer nach Vertragsende weiterhin profitiert. Der bloße Vermittler oder Tippgeber hat diesen Anspruch nicht — er wird ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten Provisionen für tatsächlich vermittelte und abgeschlossene Geschäfte vergütet, ohne Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Vertragsende. Wird ein als „Vermittlungsvertrag“ bezeichnetes Verhältnis in der tatsächlichen Durchführung wie ein Handelsvertreterverhältnis gelebt (ständige Betrauung, feste Vertriebsgebiete, weisungsgebundene Eingliederung), kann die Rechtsprechung es trotz abweichender Bezeichnung als Handelsvertretervertrag umqualifizieren, mit der Folge, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB doch entsteht. Die vertragliche Ausgestaltung muss daher mit der tatsächlichen Zusammenarbeit übereinstimmen. Wann diese Vorlage verwenden: für punktuelle, nicht dauerhaft organisierte Vermittlungsleistungen — etwa die gelegentliche Vermittlung von Kontakten oder Geschäftsgelegenheiten durch einen Geschäftspartner, ohne dass dieser dauerhaft und strukturell in den Vertrieb des Unternehmens eingebunden wird. Parteien: der Auftraggeber (das Unternehmen, dessen Geschäfte vermittelt werden) und der Vermittler/Tippgeber (der die Kontaktherstellung übernimmt), dessen Handelsregister- oder Steuernummer anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: der genaue Gegenstand der Vermittlungsleistung und deren Abgrenzung zu einer dauerhaften, organisatorischen Einbindung; die ausdrückliche Klarstellung, dass kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84 ff. HGB begründet wird und kein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entsteht; die Provisionsberechnung und deren Fälligkeit bei tatsächlichem Vertragsabschluss; die Nichtausschließlichkeit der Zusammenarbeit; die Vertraulichkeit; und die Laufzeit sowie die Beendigungsmodalitäten. Zu vermeidende Fehler: einen Vermittler faktisch wie einen Handelsvertreter zu behandeln (feste Vertriebsgebiete, ständige Betrauung, Weisungsgebundenheit) und gleichzeitig vertraglich den Ausgleichsanspruch ausschließen zu wollen — ein solcher Ausschluss ist bei tatsächlicher Handelsvertretereigenschaft unwirksam, da § 89b HGB zwingendes Recht ist; die Provisionsberechnung nicht eindeutig an den tatsächlichen Vertragsabschluss zu knüpfen; und keine klare Abgrenzung des Vermittlungsgegenstands vorzunehmen, was zu Streit über den Umfang der geschuldeten Leistung führt.
Firma des Auftraggebers
Handelsregisternummer des Auftraggebers
Anschrift des Auftraggebers
Firma oder Name des Vermittlers/Tippgebers
Handelsregister- oder Steuernummer des Vermittlers
Anschrift des Vermittlers
Gegenstand der Vermittlungsleistung
Provisionssatz oder -betrag
Fälligkeit der Provision
Vertragslaufzeit
Kündigungsfrist
Datum der Vertragsunterzeichnung