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Muster Allgemeine Verkaufsbedingungen B2B

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Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) B2B bilden das vertragliche Grundgerüst, das ein Unternehmen auf den Verkauf seiner Waren oder Dienstleistungen an gewerbliche Kunden anwendet. Sie legen die für alle Kunden einheitlich geltenden Standardbedingungen fest (Preise, Lieferung, Zahlung, Gewährleistung, Haftung) und ersparen eine Einzelverhandlung bei jedem Geschäft. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) gilt nach § 310 Abs. 1 BGB eine eingeschränkte Inhaltskontrolle: Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB), die im Verbrauchergeschäft automatisch zur Unwirksamkeit führen, finden im B2B-Verkehr keine unmittelbare Anwendung. Gleichwohl bleibt die allgemeine Generalklausel des § 307 BGB anwendbar: Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt — wobei die Wertungen der §§ 308, 309 BGB dabei indiziell herangezogen werden können, ohne zwingend zu gelten. Auch im B2B-Verkehr gelten die Regeln der Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 BGB analog, in der Praxis regelmäßig durch Handelsbrauch erleichtert), der überraschenden Klausel (§ 305c BGB) und der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) unverändert. Der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) und der Gefahrübergang bei Versendungskauf (§ 447 BGB, im beiderseitigen Handelsgeschäft ohne die verbraucherschützende Ausnahme des § 475 Abs. 2 BGB) sind typische, im B2B-Kontext regelmäßig zulässige Klauseln. Wann diese Vorlage verwenden: für jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an gewerbliche Kunden verkauft und ein standardisiertes Vertragswerk benötigt, das für die gesamte Kundenbasis unabhängig von individuellen Verhandlungen gilt. Parteien: der Verkäufer, der die AGB stellt, und der gewerbliche Käufer, der sie bei Vertragsschluss akzeptiert. Wesentliche Klauseln: die Beschreibung der verkauften Waren oder Leistungen und deren Preise; die Lieferbedingungen einschließlich des Gefahrübergangs; der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 BGB); die Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen nach § 288 BGB; die Gewährleistung, deren Verjährungsfrist im B2B-Verkehr grundsätzlich verkürzt werden kann; die Haftungsbeschränkung innerhalb der zwingenden Grenzen der §§ 276, 309 Nr. 7 BGB; und der Gerichtsstand sowie das anwendbare Recht. Zu vermeidende Fehler: davon auszugehen, dass im B2B-Verkehr „alles erlaubt“ sei, weil § 309 BGB nicht unmittelbar gilt — die Generalklausel des § 307 BGB bleibt anwendbar und führt bei unangemessener Benachteiligung ebenfalls zur Unwirksamkeit; eine pauschale Haftungsfreizeichnung vorzusehen, die auch im B2B-Verkehr gegen § 309 Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 307 BGB verstößt; die Gewährleistungsfrist unter das gesetzliche Mindestmaß zu verkürzen, ohne die Grenzen der zulässigen Abkürzung zu prüfen; und die AGB nicht wirksam in den Vertrag einzubeziehen, etwa durch fehlenden Hinweis bei der ersten Geschäftsbeziehung.

Anzupassende Informationen

  • Firma des Verkäufers

  • Handelsregisternummer des Verkäufers

  • Anschrift des Verkäufers

  • Beschreibung der verkauften Waren oder Leistungen

  • Preisbedingungen

  • Lieferbedingungen

  • Zahlungsbedingungen und Zahlungsziel

  • Gewährleistungsfrist

  • Haftungsobergrenze des Verkäufers

  • Vereinbarter Gerichtsstand

  • Stand der AGB (Datum)

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Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Gelten die strengen AGB-Verbotslisten des § 309 BGB auch im B2B-Verkehr?
Nicht unmittelbar. § 310 Abs. 1 BGB nimmt Klauseln gegenüber Unternehmern von der direkten Anwendung der §§ 308, 309 BGB aus. Die allgemeine Generalklausel des § 307 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zur Unwirksamkeit führt, bleibt jedoch anwendbar, wobei die Wertungen der §§ 308, 309 BGB indiziell mitherangezogen werden können.
Ist ein Eigentumsvorbehalt in AGB gegenüber Unternehmern zulässig?
Ja. Der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB, wonach die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers bleibt, ist im B2B-Geschäftsverkehr eine übliche und grundsätzlich zulässige Klausel.
Kann die Haftung in B2B-Verkaufsbedingungen vollständig ausgeschlossen werden?
Nein. Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit kann auch gegenüber Unternehmern nicht wirksam ausgeschlossen werden. Zulässig ist regelmäßig nur eine Beschränkung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bei leichter Fahrlässigkeit.
Wer trägt das Risiko beim Versand der Ware?
Beim Versendungskauf geht die Gefahr nach § 447 BGB grundsätzlich bereits mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über — im B2B-Verkehr ohne die verbraucherschützende Sonderregel des § 475 Abs. 2 BGB, die im Verbrauchsgüterkauf gilt.
Muss der Käufer Mängel der gelieferten Ware unverzüglich rügen?
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ja: § 377 HGB verpflichtet den Käufer, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Kann die Gewährleistungsfrist in B2B-AGB verkürzt werden?
Grundsätzlich ja, im Rahmen der Grenzen von § 307 BGB. Eine übermäßige Verkürzung, die den Käufer unangemessen benachteiligt, kann jedoch unwirksam sein. Die genaue zulässige Grenze ist im Einzelfall zu prüfen.

Zugehörige Vorlagen

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31. August 2026
Land
DE
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.