Muster Handelsvertretervertrag
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Der Handelsvertretervertrag regelt die dauerhafte Betrauung eines selbständigen Handelsvertreters mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für ein Unternehmen (den Unternehmer). Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Diese ständige Betrauung und die Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Unternehmers unterscheiden den Handelsvertreter vom bloßen, punktuellen Vermittler oder Tippgeber, der keine dauerhafte organisatorische Bindung eingeht. Der zentrale Schutzmechanismus des deutschen Handelsvertreterrechts ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer nach Vertragsende aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden erhebliche Vorteile hat, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Dieser Anspruch ist gemäß § 89b Abs. 4 HGB zwingendes Recht — er kann vor Vertragsende nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach gedeckelt auf eine durchschnittliche Jahresvergütung, berechnet aus den letzten fünf Vertragsjahren (§ 89b Abs. 2 HGB), und muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung schriftlich geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Wann diese Vorlage verwenden: für jede dauerhafte Beauftragung eines selbständigen Handelsvertreters mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für ein Unternehmen — etwa der Aufbau einer Vertriebsstruktur in einer Region oder Branche, in der der Handelsvertreter als eingebundener, aber rechtlich selbständiger Vertriebspartner agiert. Parteien: der Unternehmer (das vertretene Unternehmen) und der Handelsvertreter (der selbständige Gewerbetreibende, der die Geschäfte vermittelt oder abschließt), dessen Handelsregister- oder Gewerbeanmeldung anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: das Vertretungsgebiet und/oder der Kundenkreis; die Frage, ob der Handelsvertreter Geschäfte lediglich vermittelt oder im Namen des Unternehmers auch abschließen darf (Abschlussvollmacht); die Ausschließlichkeit oder Nichtausschließlichkeit der Vertretung; die Provisionshöhe und deren Fälligkeit gemäß §§ 87 ff. HGB; das Wettbewerbsverbot während und nach Vertragsende, dessen nachvertragliche Ausgestaltung nach § 90a HGB engen Grenzen unterliegt (maximal zwei Jahre, schriftliche Vereinbarung, Karenzentschädigung); der ausdrückliche Hinweis auf den zwingenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Vertragsbeendigung; und die Kündigungsfristen nach § 89 HGB. Zu vermeidende Fehler: den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vertraglich ausschließen zu wollen — ein solcher Ausschluss vor Vertragsende ist unwirksam; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung oder über die zweijährige Höchstdauer hinaus zu vereinbaren, was gegen § 90a HGB verstößt; die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nicht klar an die gesetzlichen Regeln der §§ 87 ff. HGB anzupassen; und die Vermittlungsbefugnis mit einer Abschlussvollmacht zu verwechseln, ohne diese ausdrücklich und eindeutig zu regeln.
Anzupassende Informationen
Firma des Unternehmers
Handelsregisternummer des Unternehmers
Anschrift des Unternehmers
Firma oder Name des Handelsvertreters
Handelsregister- oder Gewerbeanmeldungsnummer des Handelsvertreters
Anschrift des Handelsvertreters
Vertretungsgebiet und/oder Kundenkreis
Vertretene Produkte oder Leistungen
Umfang der Abschlussvollmacht (falls vorhanden)
Ausschließlichkeit der Vertretung
Ausschließlich oder nicht ausschließlich.
Provisionssatz
Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (falls vereinbart)
Maximal zwei Jahre nach Vertragsende (§ 90a HGB), nur gegen Karenzentschädigung.
Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot
Beginn des Vertragsverhältnisses
Datum der Vertragsunterzeichnung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Ausschließlich oder nicht ausschließlich.
Maximal zwei Jahre nach Vertragsende (§ 90a HGB), nur gegen Karenzentschädigung.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Was ist ein Handelsvertreter im Sinne des HGB?
- Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Entscheidend sind die Selbständigkeit, die ständige Betrauung und die Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Unternehmers.
- Was ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und kann er ausgeschlossen werden?
- Der Ausgleichsanspruch ist eine Zahlung, die der Handelsvertreter bei Vertragsende für den von ihm aufgebauten Kundenstamm verlangen kann, von dem der Unternehmer weiterhin profitiert. Er ist zwingendes Recht (§ 89b Abs. 4 HGB) und kann vor Vertragsende vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden.
- Wie hoch kann der Ausgleichsanspruch maximal ausfallen?
- Der Ausgleich ist gemäß § 89b Abs. 2 HGB der Höhe nach auf eine durchschnittliche Jahresvergütung begrenzt, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Vertragsjahre (oder der kürzeren tatsächlichen Vertragsdauer).
- Bis wann muss der Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden?
- Der Handelsvertreter muss den Anspruch nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend machen, andernfalls erlischt er.
- Welche Anforderungen gelten für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
- Nach § 90a HGB ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wird, sich auf das Vertretungsgebiet oder den Kundenkreis beschränkt, höchstens zwei Jahre nach Vertragsende gilt und der Unternehmer dem Handelsvertreter eine angemessene Karenzentschädigung für die Dauer des Verbots zahlt.
- Wann entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters?
- Grundsätzlich entsteht der Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das vermittelte oder abgeschlossene Geschäft ausgeführt hat (§ 87a HGB). Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter monatlich abrechnen (§ 87c HGB) und ihm auf Verlangen Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen gewähren.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.