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Der Handelsvertretervertrag regelt die dauerhafte Betrauung eines selbständigen Handelsvertreters mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für ein Unternehmen (den Unternehmer). Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Diese ständige Betrauung und die Eingliederung in die Vertriebsorganisation des Unternehmers unterscheiden den Handelsvertreter vom bloßen, punktuellen Vermittler oder Tippgeber, der keine dauerhafte organisatorische Bindung eingeht. Der zentrale Schutzmechanismus des deutschen Handelsvertreterrechts ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer nach Vertragsende aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden erhebliche Vorteile hat, und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Dieser Anspruch ist gemäß § 89b Abs. 4 HGB zwingendes Recht — er kann vor Vertragsende nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach gedeckelt auf eine durchschnittliche Jahresvergütung, berechnet aus den letzten fünf Vertragsjahren (§ 89b Abs. 2 HGB), und muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung schriftlich geltend gemacht werden (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Wann diese Vorlage verwenden: für jede dauerhafte Beauftragung eines selbständigen Handelsvertreters mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für ein Unternehmen — etwa der Aufbau einer Vertriebsstruktur in einer Region oder Branche, in der der Handelsvertreter als eingebundener, aber rechtlich selbständiger Vertriebspartner agiert. Parteien: der Unternehmer (das vertretene Unternehmen) und der Handelsvertreter (der selbständige Gewerbetreibende, der die Geschäfte vermittelt oder abschließt), dessen Handelsregister- oder Gewerbeanmeldung anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: das Vertretungsgebiet und/oder der Kundenkreis; die Frage, ob der Handelsvertreter Geschäfte lediglich vermittelt oder im Namen des Unternehmers auch abschließen darf (Abschlussvollmacht); die Ausschließlichkeit oder Nichtausschließlichkeit der Vertretung; die Provisionshöhe und deren Fälligkeit gemäß §§ 87 ff. HGB; das Wettbewerbsverbot während und nach Vertragsende, dessen nachvertragliche Ausgestaltung nach § 90a HGB engen Grenzen unterliegt (maximal zwei Jahre, schriftliche Vereinbarung, Karenzentschädigung); der ausdrückliche Hinweis auf den zwingenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Vertragsbeendigung; und die Kündigungsfristen nach § 89 HGB. Zu vermeidende Fehler: den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vertraglich ausschließen zu wollen — ein solcher Ausschluss vor Vertragsende ist unwirksam; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung oder über die zweijährige Höchstdauer hinaus zu vereinbaren, was gegen § 90a HGB verstößt; die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nicht klar an die gesetzlichen Regeln der §§ 87 ff. HGB anzupassen; und die Vermittlungsbefugnis mit einer Abschlussvollmacht zu verwechseln, ohne diese ausdrücklich und eindeutig zu regeln.
Firma des Unternehmers
Handelsregisternummer des Unternehmers
Anschrift des Unternehmers
Firma oder Name des Handelsvertreters
Handelsregister- oder Gewerbeanmeldungsnummer des Handelsvertreters
Anschrift des Handelsvertreters
Vertretungsgebiet und/oder Kundenkreis
Vertretene Produkte oder Leistungen
Umfang der Abschlussvollmacht (falls vorhanden)
Ausschließlichkeit der Vertretung
Ausschließlich oder nicht ausschließlich.
Provisionssatz
Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (falls vereinbart)
Maximal zwei Jahre nach Vertragsende (§ 90a HGB), nur gegen Karenzentschädigung.
Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot
Beginn des Vertragsverhältnisses
Datum der Vertragsunterzeichnung
Ausschließlich oder nicht ausschließlich.
Maximal zwei Jahre nach Vertragsende (§ 90a HGB), nur gegen Karenzentschädigung.