Muster Kostenvoranschlag / Angebot
Präsentation
Der Kostenvoranschlag (auch kaufmännisches Angebot genannt) ist das Dokument, mit dem ein Unternehmer einem potenziellen Kunden die voraussichtlichen Kosten einer Ware oder Leistung mitteilt, bevor ein Vertrag geschlossen wird. Rechtlich ist zwischen zwei unterschiedlichen Instrumenten zu unterscheiden, die in der Praxis häufig vermischt werden: Ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB bindet den Anbietenden an die darin genannten Konditionen, sodass der Vertrag durch bloße Annahme des Kunden zustande kommt. Ein Kostenvoranschlag im werkvertraglichen Sinne (§ 650 BGB) ist demgegenüber grundsätzlich unverbindlich, das heißt eine bloße, nach bestem Wissen erstellte Schätzung, die keine Bindungswirkung hinsichtlich des Endpreises entfaltet — es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich seine Verbindlichkeit. Weicht der tatsächliche Preis wesentlich von einem unverbindlichen Kostenvoranschlag ab, hat der Unternehmer den Besteller nach § 650 Abs. 2 BGB unverzüglich hierüber zu unterrichten; der Besteller kann daraufhin den Vertrag außerordentlich kündigen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte jedes Dokument eindeutig als „verbindliches Angebot“ oder „unverbindlicher Kostenvoranschlag“ bezeichnet werden, mit klarer Angabe der Gültigkeitsdauer im Falle eines verbindlichen Angebots. Wann diese Vorlage verwenden: für jede vorvertragliche Kostenschätzung oder jedes Vertragsangebot, das ein Unternehmen einem potenziellen Kunden für eine Ware oder Dienstleistung unterbreitet, bevor der eigentliche Vertrag geschlossen wird. Parteien: der Anbietende (Unternehmer, der die Leistung anbietet) und der Adressat (potenzieller Kunde), dessen Kontaktdaten anzugeben sind. Wesentliche Klauseln: die eindeutige Bezeichnung als verbindliches Angebot oder unverbindlicher Kostenvoranschlag; die genaue Beschreibung der angebotenen Waren oder Leistungen; der Gesamtpreis oder die geschätzten Kosten, einschließlich Umsatzsteuer; die Gültigkeitsdauer des Angebots; die voraussichtlichen Liefer- oder Ausführungsfristen; und die Zahlungsbedingungen. Zu vermeidende Fehler: einen Kostenvoranschlag ohne klare Kennzeichnung als „unverbindlich“ zu versenden, was ihn im Zweifel als bindendes Angebot erscheinen lässt; keine Gültigkeitsdauer für ein verbindliches Angebot anzugeben, obwohl Preise und Konditionen sich ändern können; und den Kunden bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung gegenüber einem Kostenvoranschlag nicht unverzüglich zu informieren, wie es § 650 Abs. 2 BGB verlangt.
Anzupassende Informationen
Firma des Anbietenden
Anschrift des Anbietenden
Name oder Firma des Kunden
Anschrift des Kunden
Art des Dokuments
Verbindliches Angebot oder unverbindlicher Kostenvoranschlag.
Angebots- bzw. Kostenvoranschlagsnummer
Beschreibung der Waren oder Leistungen
Gesamtpreis netto
Umsatzsteuersatz
Gültigkeitsdauer des Angebots
Voraussichtliche Liefer- oder Ausführungsfrist
Zahlungsbedingungen
Datum der Erstellung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Verbindliches Angebot oder unverbindlicher Kostenvoranschlag.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Ist ein Kostenvoranschlag rechtlich verbindlich?
- Grundsätzlich nicht. Ein Kostenvoranschlag im werkvertraglichen Sinne (§ 650 BGB) ist eine unverbindliche Kostenschätzung, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich seine Verbindlichkeit. Ein als „verbindliches Angebot“ bezeichnetes Dokument bindet den Anbietenden dagegen an die genannten Konditionen (§ 145 BGB).
- Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag überschreiten?
- Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags ab, muss der Unternehmer den Kunden nach § 650 Abs. 2 BGB unverzüglich informieren. Der Kunde kann daraufhin den Vertrag außerordentlich kündigen, muss aber die bereits erbrachte Teilleistung vergüten.
- Wie lange bindet ein verbindliches Angebot den Anbietenden?
- Grundsätzlich so lange, wie im Angebot als Gültigkeitsdauer angegeben; fehlt eine solche Angabe, gilt sie nach § 147 BGB als für den Zeitraum bindend, in dem der Empfänger die Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
- Muss der Preis auf einem Kostenvoranschlag brutto oder netto angegeben werden?
- Im unternehmerischen Verkehr wird üblicherweise der Nettopreis mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer angegeben. Bei Angeboten gegenüber Verbrauchern ist der Bruttopreis (Endpreis inklusive Umsatzsteuer) anzugeben (Preisangabenverordnung).
- Kann ein Kostenvoranschlag nachträglich in ein verbindliches Angebot umgewandelt werden?
- Ja, wenn beide Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, etwa durch eine schriftliche Bestätigung, dass die genannten Konditionen fest zugesagt werden. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung bleibt der ursprüngliche Charakter des Dokuments maßgeblich.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.