SES (Einfache elektronische Signatur)
Definition
Häufig gestellte Fragen
Welche Verfahren bilden eine einfache elektronische Signatur?
Die eIDAS-Verordnung definiert die einfache Signatur sehr breit: elektronische Daten, die anderen Daten beigefügt oder zugeordnet sind und vom Unterzeichner zum Signieren verwendet werden. Ein angekreuztes Kästchen, ein per Tastatur eingegebener Name, eine auf dem Bildschirm gezogene Signatur oder ein per SMS erhaltener Code fallen unter diese Definition, sofern sie den Willen auszudrücken, zu signieren.
Ist eine einfache Signatur vor Gericht zulässig?
Ja. Artikel 25 der eIDAS-Verordnung verbietet es, eine Signatur allein deshalb als Beweis abzulehnen, weil sie elektronisch ist oder nicht qualifiziert ist. Der Richter prüft sie daher. Andererseits genießt sie keine Vermutung: Falls sie angefochten wird, muss derjenige, der sich auf sie beruft, nachweisen, dass das verwendete Verfahren zuverlässig ist und den Unterzeichner tatsächlich identifiziert.
In welchen Fällen ist eine einfache Signatur ausreichend?
Sie eignet sich für alltägliche Dokumente, bei denen der finanzielle oder rechtliche Einsatz begrenzt ist und das Risiko von Einsprüchen gering ist: Angebote, Bestellscheine, Empfangsbestätigungen, Protokolle, interne Vereinbarungen. Je größer die Verpflichtung oder je weiter der Unterzeichner entfernt ist, desto ratsamer ist es, auf die fortgeschrittene Stufe überzugehen, die die Signatur an eine verifizierte Identität bindet.
Wie lässt sich der Beweiswert einer einfachen Signatur erhöhen?
Durch die Dokumentation des Kontexts der Signatur. Ein zeitgestempeltes Audit-Trail, die E-Mail-Adresse und die IP-Adresse des Unterzeichners, ein Einmalcode, der an sein Telefon gesendet wird, und der Fingerabdruck des signierten Dokuments bilden zusammen ein Bündel von Indizien. Diese Elemente begründen keine gesetzliche Vermutung, ermöglichen es aber, einen Richter von der Zuverlässigkeit des Verfahrens zu überzeugen.
Zugehörige Leitfäden
Verwandte Begriffe
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