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Arbeitsvertrag: Befristete vs. unbefristete Verträge Unterschiede

Befristeter oder unbefristeter Vertrag: zwei Formen von Arbeitsverträgen mit sehr unterschiedlichen Regeln. Entdecken Sie die Hauptunterschiede, um rechtskonform einzustellen und ohne Risiko zu unterzeichnen.

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Skribent — Certyneo · Om Certyneo

Digitalisation des processus administratifs — équipe en réunion de travail

Einführung

Die Wahl zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) und einem befristeten Arbeitsvertrag (CDD) ist einer der strukturierendsten Entscheidungen für jeden Arbeitgeber. Diese beiden Arten von Arbeitsverträgen unterliegen unterschiedlichen Rechtssystemen, die durch den französischen Arbeitsgesetzbuch geregelt werden, und beinhalten sehr unterschiedliche Rechte und Pflichten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Das Verständnis ihrer grundlegenden Unterschiede — Dauer, Kündigungsbedingungen, Erneuerung, Entschädigungen — ist unerlässlich, um konform einzustellen. Dieser Artikel bietet Ihnen eine vollständige und praktische Analyse von unbefristeten und befristeten Verträgen, von ihrer Bildung bis zu ihrer Beendigung, einschließlich Best Practices für die Vertragsgestaltung.

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Unbefristete und befristete Verträge: Definitionen und allgemeiner rechtlicher Rahmen

Der unbefristete Vertrag, Standardarbeitsvertrag

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist die normale und allgemeine Form der Arbeitsverhältnisse in Frankreich. Artikel L. 1221-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches besagt ausdrücklich: „Der unbefristete Arbeitsvertrag ist die normale und allgemeine Form des Arbeitsverhältnisses". Der unbefristete Vertrag hat keinen festgelegten Enddatum: Er läuft solange, bis eine der Parteien ihn nach den gesetzlichen Verfahren beendet. Diese Dauerhaftigkeit ist sein grundlegendes Merkmal.

Hinsichtlich der Formvorschriften kann der unbefristete Vertrag grundsätzlich mündlich für eine Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen werden, aber die Praxis erfordert systematisch eine schriftliche Form. Die anwendbare Branchensatzung erfordert häufig einen formellen Vertrag. Die Verwendung der elektronischen Signatur für HR erleichtert heute erheblich die schnelle und nachverfolgbare Fertigstellung dieser Dokumente mit vollständiger rechtlicher Gültigkeit.

Der befristete Vertrag, gesetzlich streng begrenzte Ausnahme

Im Gegensatz zum unbefristeten Vertrag ist der befristete Vertrag eine streng von Gesetzes wegen begrenzte Ausnahme. Artikel L. 1242-1 des Arbeitsgesetzbuches legt ein grundlegendes Prinzip fest: Ein befristeter Vertrag darf nur für die Ausführung einer genauen und befristeten Aufgabe abgeschlossen werden. Der missbräuchliche Rückgriff auf befristete Verträge wird durch automatische Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag sanktioniert, was den Arbeitgeber erheblichen Entschädigungsforderungen aussetzt.

Das Gesetz listet exhaustiv die zulässigen Verwendungsfälle auf: Ersatz eines abwesenden Arbeiters, vorübergehende Steigerung der Aktivität, Saisonbeschäftigung oder Verträge in bestimmten speziellen Sektoren (Audiovisuelle, Forschung, usw.).

Hinweis: Der befristete Vertrag muss zwingend schriftlich erteilt und dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Einstellung übergeben werden (Art. L. 1242-12 des Arbeitsgesetzbuches). Das Fehlen einer schriftlichen Form führt zur Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

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Dauer, Erneuerung und Vertragsende

Maximale Dauer des befristeten Vertrags

Die Gesamtdauer des befristeten Vertrags einschließlich Erneuerungen darf in den meisten Fällen 18 Monate nicht überschreiten (Art. L. 1243-13). Diese Grenze wird auf 24 Monate für bestimmte spezifische Situationen erhöht (Vertrag im Ausland ausgeführt, endgültiger Abgang eines Arbeiters vor Arbeitsplatzabbau). Im Gegensatz dazu können Saisonverträge unter bestimmten tarifvertraglichen Bedingungen ohne Begrenzung der Gesamtdauer erneuert werden.

Seit dem Gesetz vom 29. März 2023, das so genannte „Arbeitsmarktgesetz", können die Sozialpartner durch einen ausgedehnten Branchentarifvertrag von den Regeln des geltenden Rechts über die maximale Dauer und die Anzahl der Erneuerungen des befristeten Vertrags abweichen. Diese Abkommen können somit das geltende Recht an die sektorialen Gegebenheiten anpassen.

Erneuerung des befristeten Vertrags

Ein befristeter Vertrag kann höchstens zwei Mal erneuert werden (seit dem Rebsamen-Gesetz von 2015). Jede Erneuerung muss durch einen vor dem ursprünglichen Enddatum unterzeichneten Zusatz erfolgen. Die Abfolge von befristeten Verträgen auf der gleichen Position ist ebenfalls geregelt: Eine Wartezeit (normalerweise ein Drittel der Vertragsdauer) ist zwischen zwei befristeten Verträgen erforderlich, um eine Umgehung zu vermeiden.

Der Begriff des Enddatums im unbefristeten Vertrag

Der unbefristete Vertrag hat per Definition kein Enddatum. Seine Beendigung kann nur durch Rücktritt, Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ausscheiden oder Renteneintritt erfolgen. Diese Verfahren sind alle durch das Arbeitsgesetzbuch geregelt und führen je nach Fall zu spezifischen Entschädigungen und Verfahrenspflichten.

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Vertragsbeendigung: Grundlegend unterschiedliche Systeme

Beendigung eines unbefristeten Vertrags

Die Beendigung eines unbefristeten Vertrags auf Initiative des Arbeitgebers (Kündigung) unterliegt einem strengen Verfahren: vorheriges Gespräch, schriftliche Benachrichtigung, sachlicher und ernsthafter Grund, Einhaltung der Kündigungsfrist. Bei wirtschaftlicher Kündigung oder aus persönlichem Grund erhält der Arbeitnehmer eine gesetzliche Kündigungsentschädigung (Art. L. 1234-9), sofern er mindestens 8 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweist.

Die homologierte Aufhebungsvereinbarung (Art. L. 1237-11 bis L. 1237-16) bietet eine konsensuale Alternative, die es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich auf die Bedingungen der Kündigung zu einigen. Sie muss von der DREETS innerhalb von 15 Arbeitstagen homologiert werden. Im Jahr 2024 wurden in Frankreich nach Angaben der DARES mehr als 500.000 Aufhebungsvereinbarungen homologiert.

Beendigung eines befristeten Vertrags: Sehr begrenzte Freiheit

Ein befristeter Vertrag kann vor seinem Enddatum grundsätzlich nur unter streng gesetzlich definierten Fällen beendet werden:

  • Vereinbarung der Parteien;
  • grobe Pflichtverletzung des Arbeiters;
  • höhere Gewalt;
  • vom Betriebsarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit;
  • Einstellung als unbefristeter Vertrag durch den Arbeiter (unter Bedingungen).

Jede vorzeitige Beendigung außerhalb dieser Fälle setzt den Arbeitgeber dem Risiko aus, dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der Vergütungen zahlen zu müssen, die er bis zum Enddatum erhalten hätte (Art. L. 1243-4). Diese Regelung macht die Beendigung eines befristeten Vertrags potenziell sehr kostspielig.

Die Endziffer („Prekariatszuschuss")

Am Ende eines nicht erneuerten befristeten Vertrags, der nicht von einem unbefristeten Vertrag gefolgt wird, erhält der Arbeiter einen Endentschädigungszuschuss in Höhe von 10% der während des Vertrags gezahlten Gesamtbruttovergütung (Art. L. 1243-8). Dieser Zuschuss, oft „Prekariatszuschuss" genannt, ist eine der gesetzlichen Entschädigungen für die dem befristeten Vertrag innewohnende Instabilität. Er wird nicht in bestimmten Fällen gezahlt (Saisonbeschäftigung, Ablehnung eines unbefristeten Vertrags durch den Arbeiter).

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Vertragsgestaltung: Pflichten und Best Practices

Obligatorische Klauseln

Ob für einen unbefristeten oder befristeten Vertrag, der Arbeitsvertrag muss genaue Angaben enthalten. Für den befristeten Vertrag verlangt Artikel L. 1242-12 insbesondere: den Grund des Rückgriffs, die Bezeichnung der bekleideten Position, das Enddatum oder die Mindestdauer, die Dauer einer eventuellen Probezeit, die Vergütung, den geltenden Tarifvertrag.

Für den unbefristeten Vertrag in Teilzeit (Art. L. 3123-6) ist eine schriftliche Form obligatorisch und muss die wöchentliche oder monatliche Dauer, die Verteilung der Arbeitszeiten und die Bedingungen einer eventuellen Änderung angeben.

Probezeit

Die Probezeit ist je nach Art des Vertrags unterschiedlich geregelt. Bei einem unbefristeten Vertrag beträgt die maximale Dauer 2 Monate (Arbeiter) bis 4 Monate (Führungskräfte), erneuerbar einmal, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht. Bei einem befristeten Vertrag wird sie proportional zur Vertragsdauer berechnet: ein Tag pro Woche bis maximal 2 Wochen für Verträge unter 6 Monaten, und einen Monat darüber hinaus.

Digitalisierung der Signatur von Arbeitsverträgen

Die Dematerialisierung von Arbeitsverträgen ist heute vollständig anerkannt. Sie können unser umfassendes Leitfaden zur elektronischen Signatur konsultieren, um die anwendbaren Signaturstufen (einfach, fortgeschritten, qualifiziert) je nach Bedeutung des Dokuments zu verstehen. Für Standard-Arbeitsverträge (unbefristet, befristet) ist die gemäß eIDAS-Verordnung fortgeschrittene elektronische Signatur generell ausreichend und bietet optimale Beweiskraft.

Der Einsatz des KI-gestützten Vertragserzeugers von Certyneo ermöglicht die schnelle Produktion von Modellen, die den neuesten gesetzlichen Änderungen entsprechen, mit direkter Integration des Signaturablaufs. Dies verkürzt die Frist zwischen Einstellungsentscheidung und rechtlicher Formalisierung des Arbeitsvertrags erheblich.

Um die Vergleich der verfügbaren Lösungen auf dem Markt zu vertiefen, hilft Ihnen unser Vergleich der Lösungen für elektronische Signaturen bei der Auswahl der Plattform, die Ihrem Volumen und Ihren Conformity-Anforderungen entspricht.

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Vergleichstabelle: Unbefristet vs. Befristet

| Kriterium | Unbefristet | Befristet | |---|---|---| | Dauer | Unbegrenzt | Begrenzt (18 Monate im Regelfall) | | Schriftlichkeit obligatorisch | Nein (außer Teilzeit) | Ja, innerhalb von 2 Arbeitstagen | | Erneuerung | Nicht zutreffend | Höchstens 2 Mal | | Vorzeitige Beendigung | Kündigung, Rücktritt, Aufhebungsvertrag | Begrenzte Fälle (grobe Pflichtverletzung, Vereinbarung, höhere Gewalt…) | | Endzuschuss | Kündigungsentschädigung (ab 8 Monaten) | Prekariatszuschuss = 10% des Brutto | | Probezeit | 2 bis 4 Monate je nach Kategorie | Proportional zur Dauer | | Verwendung | Dauerhafte Beschäftigung | Nur genaue und befristete Aufgabe |

Diese Synopse veranschaulicht das Ausmaß der Unterschiede zwischen diesen beiden Vertragsformen. Die Wahl des richtigen Vertrags bestimmt nicht nur die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung, sondern auch die rechtliche und finanzielle Gesundheit des Unternehmens. Finden Sie auch Vertragsvorlagen zum Download direkt gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Rechtlicher Rahmen für Arbeitsverträge (unbefristet und befristet)

Die in Frankreich geltenden Arbeitsverträge basieren hauptsächlich auf dem französischen Arbeitsgesetzbuch (Teile L. 1221 und folgende), ergänzt durch Branchentarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Grundlegende Rechtstexte:

  • Artikel L. 1221-2 des Arbeitsgesetzbuches: bestätigt den unbefristeten Vertrag als normale und allgemeine Form des Arbeitsverhältnisses.
  • Artikel L. 1242-1 bis L. 1248-11: definieren das vollständige Rechtssystem des befristeten Vertrags, einschließlich zulässiger Verwendungsfälle, obligatorischer Angaben, Erneuerungsregeln und Sanktionen bei Nichteinhaltung.
  • Artikel L. 1243-4: sieht die Zahlung von Schadensersatz bei unregelmäßiger vorzeitiger Beendigung des befristeten Vertrags durch den Arbeitgeber vor.
  • Artikel L. 1243-8: begründet den Endentschädigungszuschuss des befristeten Vertrags (10% der gesamten Bruttovergütung).
  • Artikel L. 1234-9 und Dekret Nr. 2017-1398 vom 25. September 2017: legen die Berechnung der gesetzlichen Kündigungsentschädigung für unbefristete Verträge fest.
  • Artikel L. 1237-11 bis L. 1237-16: regeln die Aufhebungsvereinbarung des unbefristeten Vertrags.
  • Gesetz Nr. 2023-270 vom 29. März 2023 „Arbeitsmarktgesetz": ermöglicht die Abweichung durch Branchentarifvertrag von den gesetzlichen Regeln zur Dauer und Erneuerung des befristeten Vertrags.

Rechtliche Gültigkeit der elektronischen Signatur auf Arbeitsverträgen:

Die elektronische Signatur von Arbeitsverträgen wird vollständig durch französisches und europäisches Recht anerkannt. Artikel 1366 des Französischen Zivilgesetzbuches besagt, dass „die elektronische Schrift die gleiche Beweiskraft wie die Schrift auf Papier hat". Artikel 1367 präzisiert die Gültigkeitsbedingungen der elektronischen Signatur: Sie muss aus der Verwendung eines zuverlässigen Verfahrens zur Identifizierung bestehen, das ihre Verbindung mit dem Dokument garantiert, auf das sie sich bezieht.

Auf europäischer Ebene definiert die eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 (und ihre laufende Überarbeitung eIDAS 2.0) drei Stufen der elektronischen Signatur: einfach, fortgeschritten (SES) und qualifiziert (QES). Für gewöhnliche Arbeitsverträge (unbefristet, befristet) ist die fortgeschrittene elektronische Signatur generell ausreichend. Die qualifizierte Signatur kann für Dokumente mit höheren Einsätzen empfohlen werden.

Zu antizipierende Rechtsrisiken:

  • Die Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag: automatisch, wenn der befristete Vertrag außerhalb der gesetzlichen Fälle, ohne schriftliche Form, ohne berechtigten Grund oder nach Überschreitung der Maximaldauer abgeschlossen wird. Sie setzt den Arbeitgeber einer Umwandlungsentschädigung von mindestens einem Monatslohn aus (Art. L. 1245-2).
  • Die Schwarzarbeit (Art. L. 8221-3): der missbräuchliche Rückgriff auf befristete Verträge kann als Verheimlichung von Arbeitsverhältnissen umqualifiziert werden.
  • Das Fehlen einer konformen Signatur oder Zustellung innerhalb der gesetzlichen Fristen kann bestimmte Klauseln (Konkurrenzklausel, Vertraulichkeit) ungültig machen und die Position des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsgericht-Kontroversen schwächen.

Die Einhaltung der DSGVO Nr. 2016/679 ist auch bei der Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Kandidaten und Arbeitern im Rahmen des demateriailisierten Signaturprozesses erforderlich.

Anwendungsszenarien: Unbefristet, Befristet und elektronische Signatur

Szenario 1: Ein KMU der Industrie mit mehreren Dutzend Saisoneinstellungen pro Jahr

Ein KMU des Agrarnahrungsmittelsektors mit etwa 120 ständigen Angestellten stellt jährlich zwischen 40 und 60 Saisonarbeiter in befristeten Verträgen für einen Zeitraum von 3 bis 5 Monaten ein. Zuvor führte die Papierverwaltung von Verträgen zu mehreren Tagen Verzögerung zwischen der Einstellungsentscheidung und der tatsächlichen Unterzeichnung, mit Risiken der Nicht-Zustellung innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Arbeitstagen.

Durch die Bereitstellung einer in sein HRIS integrierten Lösung für elektronische Signaturen konnte das KMU diese Frist auf durchschnittlich weniger als 4 Stunden reduzieren. Befristete Verträge werden automatisch aus konformen Mustern generiert, per SMS und E-Mail an die Saisonarbeiter versendet und von einem Smartphone aus ohne physischen Ortswechsel unterzeichnet. Die Quote der außerhalb der gesetzlichen Frist zugestellten Verträge ist auf Null gesunken und eliminiert ein systematisches Umwandlungsrisiko. Geschätzter Gewinn: 60% Reduktion der administrativen HR-Zeit während des Spitzenzeitraums.

Szenario 2: Ein digitales Transformationskonsultationsbüro, das befristete Verträge in unbefristete Verträge umwandelt

Ein Konsultationsbüro mit etwa fünfzehn Beratern übt regelmäßig Einstellungen in befristeten Verträgen (Audiovisuelle/Beratungssektoren) auf, die von einer unbefristeten Vertragsangebot gefolgt werden. Die sequenziellen Verwaltung der beiden Verträge — befristeter Anfangsvertrag, dann unbefristeter Vertrag — stellte eine erhebliche dokumentarische Last dar und barg Risiken von Fehlern bei obligatorischen Angaben.

Mit der Annahme einer Plattform für elektronische Signaturen mit integrierten parametrierbaren Vertragserzeugern konnte das Büro seine Modelle unbefristeter und befristeter Verträge gemäß den Anforderungen seines Branchentarifvertrags standardisieren. Jede Umwandlung wird mit beglaubigtem Zeitstempel nachverfolgbar gemacht, was die Beweisführung im Falle von Arbeitsgericht-Kontroversen erleichtert. Das Büro hat auch etwa 2.500 € jährliche Kosten für Druck, Versand und Papierverwaltung eingespart.

Szenario 3: Ein Konzern des Gesundheitssektors, der ärztliche Ersetzungen in befristeten Verträgen verwaltet

Eine Einrichtung für Gesundheitswesen mit etwa 350 Mitarbeitern (davon 80 Pflegepersonal unter Angestelltenstatus) greift wiederholt auf Ärzte und Krankenschwestern in befristeten Ersatzverträgen zurück. Die Geschwindigkeit der Formalisierung ist entscheidend: Ein Ersatz kann 24 Stunden im Voraus entschieden werden, was den Papierprozess unmöglich macht.

Durch die Inanspruchnahme einer eIDAS-konformen Lösung für elektronische Signaturen mit verstärkter Authentifizierung sendet die Einrichtung den befristeten Vertrag von seinem HR-Dashboard aus in weniger als 10 Minuten. Der Unterzeichner erhält einen sicheren Link, unterzeichnet in wenigen Klicks, und der Arbeitgeber verfügt sofort über einen horodatierten, archivierten Nachweis. Dieser Prozess hat die Verwaltungsverarbeitungszeit für dringende Ersetzungen um das Dreifache reduziert, während gleichzeitig die rechtliche Conformity jedes Vertrags garantiert wird.

Schlussfolgerung

Unbefristete und befristete Verträge sind zwei sich ergänzende, aber grundlegend unterschiedliche Rechtsinstrumente: Dauer, Formalismus, Beendigungsbedingungen, Entschädigungen — jedes Kriterium erfordert besondere Aufmerksamkeit, um Fehler mit potenziell schwerwiegenden Folgen zu vermeiden (Umwandlung, Arbeitsgericht-Kontroversen, Bußgelder). Die Beherrschung dieser Unterschiede ist eine Verpflichtung für jeden Arbeitgeber, der Wert auf Conformity und Rechtssicherheit legt.

Über die Wahl des richtigen Vertrags hinaus bleibt die schnelle und nachverfolgbare Formalisierung ein großes operatives Anliegen. Die eIDAS-konforme elektronische Signatur ermöglicht es, diese Anforderung ohne Kompromisse bei der Beweiskraft der unterzeichneten Dokumente zu erfüllen.

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