Gesellschaftervereinbarung – Muster
Präsentation
Die Gesellschaftervereinbarung (auch Konsortialvertrag oder Poolvereinbarung genannt) ist eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern einer GmbH oder AG, die ergänzend neben der Satzung (dem Gesellschaftsvertrag) steht. Anders als die Satzung, die bei der GmbH notariell zu beurkunden ist, unterliegt die Gesellschaftervereinbarung grundsätzlich keiner Formvorschrift und kann formfrei, in der Praxis jedoch fast immer schriftlich, geschlossen werden. Ihr Vorteil: sie regelt sensible Fragen (Stimmbindung, Vorkaufsrechte, Wettbewerbsverbote, Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern) außerhalb des öffentlich einsehbaren Handelsregisters, während die Satzung dort einsehbar bleibt. Ihr Nachteil: sie bindet nur die Vertragsparteien schuldrechtlich, nicht die Gesellschaft selbst — ein Verstoß führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit eines gesellschaftsrechtlichen Beschlusses, sondern nur zu Schadensersatzansprüchen zwischen den Gesellschaftern. Wann zu verwenden: bei der Gründung einer GmbH oder AG mit mehreren Gesellschaftern, um über die gesetzlichen Mindestregelungen der Satzung hinaus Fragen wie Stimmrechtsausübung, Exit-Szenarien (Tag-Along/Drag-Along), Vorkaufsrechte bei Anteilsübertragung, Wettbewerbsverbote und Konfliktlösungsmechanismen verbindlich zu regeln. Parteien: die Gesellschafter (mindestens zwei) einer GmbH oder AG. Wesentliche Klauseln: Stimmbindungsvereinbarungen (Pool-Stimmrecht), Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte (Tag-Along) bzw. Mitverkaufspflichten (Drag-Along) bei einer geplanten Anteilsveräußerung, Wettbewerbsverbote für Gesellschafter, Regelungen zu Gesellschafterdarlehen und Nachschusspflichten, Vertraulichkeit, sowie ein Streitbeilegungsmechanismus (Schiedsklausel oder Mediation). Verhältnis zur Satzung: Im Konfliktfall zwischen Satzung und Gesellschaftervereinbarung geht die Satzung im Verhältnis zur Gesellschaft und gegenüber Dritten vor; die Gesellschaftervereinbarung bindet nur die Vertragsparteien untereinander. Wichtige Regelungen sollten daher, soweit möglich, zusätzlich in der Satzung verankert werden, um auch Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu entfalten. Häufige Fehler: die Annahme, eine Regelung in der Gesellschaftervereinbarung entfalte automatisch auch Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten, das Fehlen einer klaren Exit-Regelung (Tag-Along/Drag-Along), sowie unklare oder fehlende Sanktionen bei Verstößen gegen die Stimmbindung.
Anzupassende Informationen
Firma der Gesellschaft (GmbH/AG)
Sitz der Gesellschaft
Handelsregisternummer der Gesellschaft
Liste der Gesellschafter (Name, Anschrift, Geschäftsanteil)
Stimmbindungsregelung
Z. B. abgestimmtes Stimmverhalten bei bestimmten Beschlussgegenständen.
Vorkaufsrecht bei Anteilsübertragung
Mitverkaufsrecht/-pflicht (Tag-Along/Drag-Along)
Wettbewerbsverbot für Gesellschafter
Streitbeilegungsmechanismus
Z. B. Schiedsverfahren oder ordentliche Gerichte.
Datum der Vertragsunterzeichnung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Z. B. abgestimmtes Stimmverhalten bei bestimmten Beschlussgegenständen.
Z. B. Schiedsverfahren oder ordentliche Gerichte.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Muss eine Gesellschaftervereinbarung notariell beurkundet werden?
- Nein, grundsätzlich nicht. Anders als die Satzung einer GmbH oder eine Geschäftsanteilsübertragung (§15 GmbHG) unterliegt die Gesellschaftervereinbarung als schuldrechtliche Nebenabrede keiner besonderen Formvorschrift. Die Schriftform ist jedoch aus Beweisgründen dringend empfehlenswert.
- Was ist der Unterschied zwischen der Satzung und der Gesellschaftervereinbarung?
- Die Satzung ist das offizielle, im Handelsregister hinterlegte Gründungsdokument der Gesellschaft und bindet auch die Gesellschaft selbst. Die Gesellschaftervereinbarung ist ein separater, nicht öffentlich einsehbarer Vertrag, der nur die unterzeichnenden Gesellschafter untereinander schuldrechtlich bindet.
- Was passiert bei einem Verstoß gegen die Stimmbindung?
- Ein Verstoß gegen die Stimmbindung macht den in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschluss in der Regel nicht unwirksam, da die Gesellschaftervereinbarung die Gesellschaft nicht bindet. Der verletzende Gesellschafter macht sich jedoch gegenüber den übrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig.
- Was bedeuten Tag-Along und Drag-Along?
- Tag-Along gibt Minderheitsgesellschaftern das Recht, sich einem Verkauf durch einen Mehrheitsgesellschafter zu denselben Konditionen anzuschließen. Drag-Along gibt dem verkaufswilligen Mehrheitsgesellschafter das Recht, die Minderheitsgesellschafter zum Mitverkauf zu zwingen, um einen Gesamtverkauf zu ermöglichen.
- Ersetzt diese Vereinbarung die Satzung?
- Nein. Wichtige Regelungen sollten, soweit rechtlich möglich, zusätzlich in der Satzung verankert werden, damit sie auch gegenüber der Gesellschaft und Dritten wirken. Die Gesellschaftervereinbarung ergänzt die Satzung, ersetzt sie aber nicht.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Diese Vereinbarung ersetzt nicht die notariell zu beurkundende Satzung und bindet nur die Vertragsparteien untereinander.