Geschäftsanteilsübertragung GmbH – Verhandlungsgrundlage für den Notar
Präsentation
WICHTIGER HINWEIS VORAB: Die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach §15 Abs. 3 und 4 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung — sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (die Verpflichtung zur Abtretung) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (die eigentliche Abtretung selbst) müssen vor einem Notar beurkundet werden. Ein privatschriftlicher Vertrag über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils ist gemäß §125 BGB nichtig und entfaltet KEINE Rechtswirkung. Diese Vorlage kann daher ausschließlich als Verhandlungsgrundlage dienen, die der Vorbereitung des notariellen Beurkundungstermins dient — sie ersetzt in keinem Fall den Gang zum Notar. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. Frankreich, Spanien, Vereinigtes Königreich), in denen ein Privatvertrag für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen genügen kann. In Deutschland ist die notarielle Form beim GmbH-Geschäftsanteil zwingend, unabhängig vom Wert des Anteils oder der Einigkeit der Parteien. Wann zu verwenden: als Vorbereitungsdokument, um die kommerziellen und rechtlichen Eckpunkte einer geplanten Geschäftsanteilsübertragung zwischen Verkäufer und Käufer vorab zu klären, bevor beide Parteien gemeinsam einen Notar aufsuchen, der die endgültige Beurkundung vornimmt. Parteien: der Veräußerer (bisheriger Gesellschafter) und der Erwerber des Geschäftsanteils. Wesentliche Punkte, die für den Notartermin vorzubereiten sind: die genaue Bezeichnung des zu übertragenden Geschäftsanteils (Nennbetrag, laufende Nummer), der Kaufpreis und dessen Fälligkeit, etwaige Gewährleistungen des Veräußerers (z. B. Freiheit von Rechten Dritter, keine Nachschusspflichten), eine Zustimmungsklausel (Vinkulierung), falls die Satzung eine Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung verlangt, sowie die Kostentragung für die notarielle Beurkundung. Vinkulierung: Viele GmbH-Satzungen sehen vor, dass eine Anteilsübertragung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf (Vinkulierungsklausel). Diese Satzungsregelung ist vor Vertragsverhandlung zu prüfen — ohne die erforderliche Zustimmung bleibt die Übertragung schwebend unwirksam. Häufige Fehler: die irrtümliche Annahme, ein unterschriebener Privatvertrag genüge für die Übertragung, das Übersehen einer Vinkulierungsklausel in der Satzung, sowie eine fehlende Klärung der Kostentragung für die notarielle Beurkundung vor Vertragsabschluss.
Anzupassende Informationen
Name des Veräußerers (bisheriger Gesellschafter)
Anschrift des Veräußerers
Name des Erwerbers
Anschrift des Erwerbers
Firma der GmbH
Handelsregisternummer der GmbH
Nennbetrag des zu übertragenden Geschäftsanteils
Laufende Nummer des Geschäftsanteils (falls vorhanden)
Kaufpreis für den Geschäftsanteil
Ist eine Zustimmung nach der Satzung (Vinkulierung) erforderlich?
Prüfen Sie die Satzung vor Vertragsverhandlung.
Zusammenfassung der Gewährleistungen des Veräußerers
Geplanter Termin beim Notar
Passen Sie Ihre Vorlage an
Prüfen Sie die Satzung vor Vertragsverhandlung.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Reicht ein privatschriftlicher Vertrag für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils aus?
- Nein, ausdrücklich nicht. §15 Abs. 3 und 4 GmbHG schreibt für die Verpflichtung zur Abtretung UND für die Abtretung selbst zwingend die notarielle Beurkundung vor. Ein privatschriftlicher Vertrag ist gemäß §125 BGB nichtig und hat keine Rechtswirkung.
- Wozu dient diese Vorlage, wenn sie rechtlich nicht ausreicht?
- Sie dient ausschließlich als Verhandlungsgrundlage, um die kommerziellen Eckpunkte (Kaufpreis, Gewährleistungen, Zahlungsmodalitäten) zwischen den Parteien vorab zu klären, bevor der eigentliche, rechtswirksame Vertrag vor einem Notar beurkundet wird.
- Was ist eine Vinkulierungsklausel?
- Eine Klausel in der Satzung, die die Übertragung eines Geschäftsanteils von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder bestimmter Gesellschafter abhängig macht. Fehlt die erforderliche Zustimmung, bleibt die Übertragung schwebend unwirksam, selbst nach notarieller Beurkundung.
- Wer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung?
- Das ist frei verhandelbar zwischen den Parteien. Üblich ist eine hälftige Teilung oder die Übernahme durch den Erwerber; die Regelung sollte vor dem Notartermin geklärt sein.
- Gilt die notarielle Formvorschrift auch für Aktien einer AG?
- Nein. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist die Übertragung von Aktien grundsätzlich formfrei möglich (bei Inhaberaktien durch Einigung und Übergabe, bei Namensaktien gegebenenfalls durch Indossament) — ein wesentlicher Unterschied zur notariellen Formpflicht bei GmbH-Geschäftsanteilen.
- Kann der Notar frei gewählt werden?
- Ja, jeder in Deutschland zugelassene Notar kann die Beurkundung vornehmen; er muss nicht am Sitz der Gesellschaft ansässig sein. Auch eine Beurkundung im EU-Ausland durch einen Notar mit vergleichbarer Funktion kann unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden, was in der Praxis jedoch vorab rechtlich geprüft werden sollte.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- WICHTIG: Diese Vorlage dient ausschließlich als Verhandlungsgrundlage. Die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach §15 Abs. 3 und 4 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung, sowohl für die Verpflichtung zur Abtretung als auch für die Abtretung selbst. Dieses Dokument entfaltet allein KEINE Rechtswirkung und ersetzt in keinem Fall den Gang zu einem Notar. Es stellt zudem keine individuelle Rechtsberatung dar.