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Der Softwareentwicklungsvertrag regelt die Erstellung einer individuellen Software oder Softwarekomponente durch einen Auftragnehmer für einen Auftraggeber. Die zentrale rechtliche Weichenstellung dieses Vertragstyps betrifft die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) oder um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) handelt — eine Unterscheidung, die die deutsche Rechtsprechung streng anhand der tatsächlich vereinbarten Leistungspflicht trifft, unabhängig von der im Vertrag verwendeten Bezeichnung. Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Erfolg: die Herstellung eines vertragsgemäßen, funktionsfähigen Werks nach einem im Vorfeld definierten Lastenheft oder Pflichtenheft. Der Auftraggeber muss das Werk abnehmen (§ 640 BGB), was die Fälligkeit der Vergütung auslöst und die Beweislast für Mängel umkehrt. Der Auftragnehmer haftet nach den werkvertraglichen Mängelrechten (§§ 633 ff. BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz). Dieses Modell passt zu klar abgegrenzten, spezifikationsgebundenen Projekten mit definiertem Lieferumfang (Festpreisprojekt, MVP-Entwicklung nach Lastenheft). Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) schuldet der Auftragnehmer dagegen lediglich die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht deren Erfolg. Es gibt keine Abnahme im werkvertraglichen Sinne, keine Mängelgewährleistung nach §§ 633 ff. BGB, und die Vergütung wird grundsätzlich nach geleisteter Zeit fällig, unabhängig vom Ergebnis. Dieses Modell passt zu agilen Entwicklungsprojekten mit iterativem, sich entwickelndem Lastenheft (Time & Material, externe Entwicklerkapazität, kontinuierliche Weiterentwicklung ohne fest definiertes Endergebnis). Die BGH-Rechtsprechung ordnet Softwareerstellungsverträge im Zweifel dem Werkvertragsrecht zu, wenn ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet ist — die vertragliche Einordnung sollte daher immer explizit und konsistent mit der tatsächlichen Leistungsbeschreibung erfolgen. Wann diese Vorlage verwenden: für jedes Projekt der individuellen Softwareentwicklung, sei es die vollständige Erstellung einer Anwendung, eine spezifische Funktionsentwicklung oder eine Systemintegration, unabhängig davon, ob eine interne IT-Abteilung oder ein externer Dienstleister/Freelancer beauftragt wird. Parteien: der Auftraggeber (der die Software bestellt und finanziert) und der Auftragnehmer (Entwicklungsunternehmen oder selbständiger Entwickler), dessen Handelsregisternummer oder Steuernummer anzugeben ist. Wesentliche Klauseln: die eindeutige Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag mit entsprechender Ausgestaltung von Abnahme und Vergütung; das Lastenheft oder die funktionale Spezifikation; der Zeitplan und etwaige Meilensteine; die Vergütung (Festpreis oder Tages-/Stundensatz) und Zahlungsmodalitäten; die Abnahmemodalitäten bei Werkvertrag beziehungsweise die Leistungsnachweise bei Dienstvertrag; die Rechteübertragung an Quellcode, Dokumentation und etwaigen Vorleistungen; die Gewährleistung und gegebenenfalls die Wartung im Anschluss an die Entwicklung; und die Vertraulichkeit der im Rahmen des Projekts ausgetauschten Informationen. Zu vermeidende Fehler: eine agile, iterative Entwicklung ohne festes Lastenheft als Werkvertrag mit Abnahme zu gestalten, was zu Streit über den geschuldeten Erfolg führt; ein Festpreis-Lastenheftprojekt als reinen Dienstvertrag zu behandeln und dadurch die Mängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers zu unterlaufen; die Übertragung der Nutzungsrechte am entwickelten Quellcode nicht klar zu regeln, sodass unklar bleibt, ob der Auftraggeber ausschließliche Rechte erhält; und keine Abnahmefiktion oder -frist vorzusehen, was die Fälligkeit der Vergütung bei Werkverträgen unnötig verzögert.
Firma des Auftraggebers
Anschrift des Auftraggebers
Firma oder Name des Auftragnehmers
Handelsregister- oder Steuernummer des Auftragnehmers
Anschrift des Auftragnehmers
Vertragsart
Werkvertrag (§ 631 BGB, geschuldeter Erfolg) oder Dienstvertrag (§ 611 BGB, geschuldete Tätigkeit) — im Einzelfall festzulegen.
Beschreibung des Softwareprojekts
Referenz zum Lastenheft/Pflichtenheft
Zeitplan und Meilensteine
Vergütungsmodell (Festpreis oder Tages-/Stundensatz)
Vergütungsbetrag oder Satz
Abnahme- bzw. Leistungsnachweismodalitäten
Gewährleistungsfrist
Umfang der übertragenen Nutzungsrechte am Quellcode
Datum der Vertragsunterzeichnung
Werkvertrag (§ 631 BGB, geschuldeter Erfolg) oder Dienstvertrag (§ 611 BGB, geschuldete Tätigkeit) — im Einzelfall festzulegen.