Muster SaaS-Vertrag B2B
Präsentation
Der SaaS-Vertrag (Software as a Service) B2B regelt die Bereitstellung einer Software im gehosteten Modus gegen ein Abonnement zugunsten eines gewerblichen Kunden. Anders als bei einer klassischen Softwarelizenz, die die Installation eines Programmexemplars auf der Hardware des Kunden erlaubt, findet beim SaaS keine Lizenzübertragung im herkömmlichen Sinne statt: Der Anbieter hostet und betreibt die Software auf eigenen Servern (oder denen eines von ihm beauftragten Hosting-Dienstleisters) und der Kunde greift per Fernzugriff, in der Regel über einen Browser, darauf zu. Rechtlich handelt es sich beim SaaS-Vertrag nach ganz überwiegender Auffassung um einen Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen (§§ 535 ff. BGB analog, teils auch § 611 BGB für Support-Leistungen), nicht um einen Kaufvertrag oder eine Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums. Die Rechtsprechung des BGH (u. a. zur ASP-Miete) wendet auf die dauerhafte Softwareüberlassung Mietrecht an, mit der Folge, dass der Anbieter eine fortlaufende Gebrauchstauglichkeit schuldet und für Mängel nach §§ 536 ff. BGB haftet. Dieser Vertrag unterliegt dem allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Vertragsfreiheit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB). Verbraucherschutzvorschriften finden zwischen zwei Unternehmern grundsätzlich keine Anwendung, jedoch sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Kunde bei Vertragsschluss tatsächlich zu unternehmerischen Zwecken handelt. Da der Dienst in der Regel die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden (Mitarbeiter, Interessenten, Endkunden) mit sich bringt, ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar; dies erfordert nach Art. 28 DSGVO den Abschluss eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV). Wann diese Vorlage verwenden: immer dann, wenn ein Anbieter einem gewerblichen Kunden eine online zugängliche, abonnementbasierte Software ohne klassische Installationslizenz bereitstellt — Verwaltungswerkzeug, Branchenplattform, vertikale SaaS-Lösung, nutzungsbasiert abgerechnete API usw. Parteien: der Anbieter des SaaS-Dienstes (der Eigentümer der Software bleibt und für Hosting und Funktionsfähigkeit verantwortlich ist) und der gewerbliche Kunde, dessen Firma und Handelsregisternummer anzugeben sind. Wesentliche Klauseln: der genaue Gegenstand und Umfang der Leistung (enthaltene Funktionen, Nutzungsgrenzen, Anzahl der Nutzer); das Service-Level-Agreement (SLA), das eine garantierte Verfügbarkeitsquote, die Support-Modalitäten und gegebenenfalls Sanktionen oder Ausgleichsleistungen bei Nichteinhaltung festlegt; die Abonnementbedingungen (Laufzeit, Abrechnungsperiode, Preis, Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten); das geistige Eigentum an der Software, das vollständig beim Anbieter verbleibt, während der Kunde lediglich ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht erhält; die Verarbeitung der im Dienst gespeicherten Kundendaten mit ausdrücklichem Verweis auf einen gesonderten, DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsvertrag; die Haftungsbeschränkung des Anbieters, üblicherweise gedeckelt auf die vom Kunden gezahlten Beträge; sowie die Reversibilität bei Vertragsende, die die Rückgabe oder den Export der Kundendaten in einem verwertbaren Format vor der endgültigen Löschung regelt. Zu vermeidende Fehler: einen SaaS-Vertrag ohne präzises und messbares SLA abschließen (eine vage, nicht bezifferte Verfügbarkeitszusage nimmt dem Kunden jeden konkreten Rückgriff bei Ausfällen); die Reversibilitäts- und Datenportabilitätsklausel bei Vertragsende weglassen, was den Kunden einem Datenverlust oder einer faktischen Abhängigkeit vom Anbieter aussetzt; unbefristete Lizenz und SaaS-Abonnement in den Klauseln zu geistigem Eigentum und Laufzeit verwechseln, was zu Unklarheiten über die Rechte des Kunden nach Vertragsende führt; und keinen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag vorsehen, obwohl personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, was einen Verstoß gegen die DSGVO-Pflichten beider Parteien darstellt.
Anzupassende Informationen
Firma des Anbieters des SaaS-Dienstes
Rechtsform des Anbieters
Handelsregisternummer des Anbieters
Anschrift des Anbieters
Firma des Kunden
Rechtsform des Kunden
Handelsregisternummer des Kunden
Anschrift des Kunden
Name des SaaS-Dienstes
Beschreibung und funktionaler Umfang des Dienstes
Anzahl der zugelassenen Nutzer
Garantierte Verfügbarkeit (SLA, in %)
Z. B. 99,5 %. Muss eine präzise und messbare Zahl sein.
Support-Modalitäten (Kanal, Zeiten, Reaktionsfrist)
Laufzeit des Abonnements
Preis des Abonnements
Abrechnungsperiode
Z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich.
Kündigungsmodalitäten und Frist
Frist zur Rückgabe/zum Export der Daten bei Vertragsende
Referenz oder Link zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Erforderlich, wenn personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden.
Haftungsobergrenze des Anbieters
Datum der Vertragsunterzeichnung
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Z. B. 99,5 %. Muss eine präzise und messbare Zahl sein.
Z. B. monatlich, vierteljährlich, jährlich.
Erforderlich, wenn personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Was ist ein SaaS-Vertrag und wie unterscheidet er sich von einer klassischen Softwarelizenz?
- Ein SaaS-Vertrag regelt den Fernzugriff auf eine vom Anbieter gehostete und betriebene Software gegen ein Abonnement. Eine klassische Softwarelizenz erlaubt dagegen die Installation eines Programmexemplars auf der Hardware des Kunden. Der BGH ordnet die dauerhafte SaaS-Überlassung überwiegend dem Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) zu, nicht dem Kaufrecht oder einer Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums.
- Was ist ein SLA und warum ist es wichtig?
- Das SLA (Service Level Agreement) legt eine garantierte Verfügbarkeitsquote des Dienstes sowie die Support-Modalitäten fest. Es ist eine wesentliche Klausel: ohne eine bezifferte und messbare Zusage hat der Kunde bei längeren Ausfällen keinen konkreten Rückgriff.
- Wem gehören die im SaaS-Dienst gespeicherten Daten?
- Die vom Kunden im Dienst hochgeladenen oder erzeugten Daten (Geschäftsdaten, Inhalte, Konfigurationen) bleiben sein Eigentum. Der Anbieter darf sie nur im für die Erbringung und Verbesserung des Dienstes erforderlichen Umfang nutzen und muss ihre Rückgabe bei Vertragsende ermöglichen.
- Muss der SaaS-Vertrag durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzt werden?
- Ja, sobald personenbezogene Daten des Kunden (Mitarbeiter, Interessenten, Endkunden) über den Dienst verarbeitet werden, ist nach Art. 28 DSGVO ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen Anbieter und Kunde abzuschließen. Der SaaS-Vertrag verweist hierauf in der Regel als Anlage.
- Was bedeutet Reversibilität bei Vertragsende?
- Reversibilität bezeichnet die Verpflichtung des Anbieters, dem Kunden bei Vertragsende die Rückgabe sämtlicher Daten in einem verwertbaren Format zu ermöglichen, bevor diese endgültig gelöscht werden. Fehlt diese Klausel, droht dem Kunden Datenverlust oder eine faktische Abhängigkeit vom Anbieter.
- Wie kann ein SaaS-Abonnement gekündigt werden?
- Die Kündigungsmodalitäten (Frist, Mitteilungsweg, Folgen während der laufenden Abonnementperiode) werden im Vertrag oder seinen besonderen Bedingungen festgelegt. Fehlt eine spezifische Klausel, gelten die allgemeinen Kündigungsregeln des BGB für befristete oder unbefristete Dauerschuldverhältnisse.
- Kann der Kunde seinen Zugang an einen Dritten abtreten?
- Grundsätzlich nicht: Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht ist persönlich, nicht-ausschließlich und nicht übertragbar, sofern der Anbieter nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. Jede Bereitstellung des Dienstes an Dritte außerhalb des zulässigen Rahmens stellt einen Vertragsverstoß dar.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.