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Der Praktikumsvertrag regelt die vorübergehende Beschäftigung einer Praktikantin oder eines Praktikanten in einem Unternehmen zum Zweck des Erwerbs praktischer Kenntnisse und Erfahrungen, ohne dass ein reguläres Arbeitsverhältnis oder ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) begründet wird. Abgrenzung zum Berufsausbildungsverhältnis: Nach § 26 BBiG finden bestimmte Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes auf Praktikantenverhältnisse entsprechende Anwendung, ohne dass ein Praktikum jedoch mit einer echten Berufsausbildung gleichzusetzen ist. Eine echte Berufsausbildung im Sinne des BBiG setzt eine systematische, durch einen Ausbildungsrahmenplan strukturierte Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf voraus und wird durch einen Berufsausbildungsvertrag mit erheblich weitergehenden Formerfordernissen und Schutzvorschriften begründet. Wird ein „Praktikum“ tatsächlich wie eine reguläre Arbeitskraft ohne nennenswerten Lern- und Ausbildungscharakter eingesetzt, besteht das Risiko, dass die Vereinbarung rechtlich als (unwirksam befristetes) Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Konsequenzen (u. a. volle Mindestlohnpflicht, Kündigungsschutz) umqualifiziert wird. Mindestlohn: Nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) besteht grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn auch für Praktikanten. Ausnahmen gelten insbesondere für Pflichtpraktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungs- oder Studienordnung beziehungsweise im Rahmen einer Hochschulausbildung verpflichtend vorgeschrieben sind, sowie für freiwillige Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten zur Berufs- oder Studienorientierung vor Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums, und für begleitende Praktika neben einem Studium oder einer Ausbildung bis zu drei Monaten. Wer diese Ausnahmen in Anspruch nehmen möchte, sollte den jeweiligen Ausnahmetatbestand im Vertrag klar dokumentieren, da im Streitfall der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Ausnahme darlegen und beweisen muss. Wann verwenden: für jedes Praktikum, ob Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen oder akademischen Ausbildung, freiwilliges Orientierungspraktikum oder begleitendes Praktikum neben Studium oder Ausbildung. Parteien: das aufnehmende Unternehmen und die Praktikantin oder der Praktikant, gegebenenfalls unter Einbindung der Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) als Nachweis für ein Pflichtpraktikum. Wesentliche Klauseln: die genaue Einordnung des Praktikums (Pflichtpraktikum, freiwilliges Orientierungspraktikum, begleitendes Praktikum) mit Nachweis des jeweiligen Ausnahmetatbestands beim Mindestlohn, Dauer und Arbeitszeit, die Vergütung beziehungsweise deren begründete Nichtzahlung, die Betreuung und die Lernziele des Praktikums, sowie Regelungen zu Urlaub, Geheimhaltung und Kündigung. Häufige Fehler: ein Praktikum ohne klaren Lern- und Ausbildungscharakter als verdeckte reguläre Arbeitskraft einsetzen, was zu einer Umqualifizierung in ein Arbeitsverhältnis führen kann; sich auf eine Mindestlohn-Ausnahme berufen, ohne dass deren Voraussetzungen (insbesondere die verpflichtende Natur eines Pflichtpraktikums oder die Höchstdauer von drei Monaten bei Orientierungspraktika) tatsächlich vorliegen oder dokumentiert sind; und ein „Praktikum“ über mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge hinweg fortsetzen, um dauerhaft reguläre Arbeit zum Mindestlohn-Ausnahmetarif zu verrichten.
Name/Firma des Unternehmens
Anschrift des Unternehmens
Name des Praktikanten/der Praktikantin
Anschrift des Praktikanten/der Praktikantin
Art des Praktikums
Pflichtpraktikum, freiwilliges Orientierungspraktikum, begleitendes Praktikum.
Ausbildungseinrichtung (Schule/Hochschule) bei Pflichtpraktikum
Beginn des Praktikums
Ende des Praktikums
Wöchentliche Arbeitszeit
Vergütung (Betrag, falls gezahlt)
Begründung, falls kein Mindestlohn gezahlt wird
Verweis auf den jeweiligen Ausnahmetatbestand nach § 22 MiLoG.
Lernziele und Aufgaben des Praktikums
Name des betreuenden Ansprechpartners im Unternehmen
Datum der Unterzeichnung
Pflichtpraktikum, freiwilliges Orientierungspraktikum, begleitendes Praktikum.
Verweis auf den jeweiligen Ausnahmetatbestand nach § 22 MiLoG.