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Der befristete Arbeitsvertrag hat ein von vornherein feststehendes Enddatum oder endet mit Erreichen eines bestimmten Zwecks. Er ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und unterscheidet zwei Grundformen: die Befristung mit Sachgrund (§14 Abs. 1 TzBfG, z. B. Vertretung, vorübergehender Mehrbedarf, Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe — zeitlich grundsätzlich unbegrenzt möglich) und die sachgrundlose Befristung (§14 Abs. 2 TzBfG, maximal 2 Jahre Gesamtdauer, innerhalb dieser Frist höchstens dreimalige Verlängerung). Für die sachgrundlose Befristung gilt ein Vorbeschäftigungsverbot: Wer bereits zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (innerhalb der letzten 3 Jahre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit Ausnahmen bei sehr geringfügigen früheren Beschäftigungen), kann nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden. Wann zu verwenden: für zeitlich begrenzte Beschäftigungen, etwa zur Vertretung eines Arbeitnehmers in Elternzeit, bei saisonalem Mehrbedarf, oder für eine erste befristete Erprobung ohne besonderen Sachgrund innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer. Parteien: der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Wesentliche Klauseln: die Art der Befristung (kalendermäßig oder zweckbefristet), bei Sachgrund die genaue Angabe des Sachgrundes, die Dauer bzw. das Enddatum, die Tätigkeit und Vergütung, die Probezeit, und der Hinweis auf die zwingende Schriftform. Schriftform zwingend: Nach §14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie muss vor Arbeitsbeginn unterschrieben vorliegen — wird sie erst danach unterzeichnet, gilt der Vertrag als unbefristet, selbst wenn beide Parteien eine Befristung wollten. Dies ist einer der häufigsten und teuersten Fehler in der Praxis. Häufige Fehler: die Unterzeichnung nach Arbeitsbeginn (macht die Befristung unwirksam), das Überschreiten der 2-Jahres-Höchstgrenze oder der maximal 3 Verlängerungen bei sachgrundloser Befristung, ein unzutreffender oder zu vager Sachgrund, sowie die sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung.
Name oder Firma des Arbeitgebers
Anschrift des Arbeitgebers
Name des Arbeitnehmers
Anschrift des Arbeitnehmers
Bezeichnung der Tätigkeit
Art der Befristung
Mit Sachgrund (§14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund (§14 Abs. 2 TzBfG, max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen).
Sachgrund der Befristung (falls zutreffend)
Erforderlich bei Befristung mit Sachgrund, z. B. Vertretung, vorübergehender Mehrbedarf.
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Ende des Arbeitsverhältnisses / befristete Dauer
Arbeitsort
Wöchentliche Arbeitszeit
Monatliches Bruttogehalt
Dauer der Probezeit (in Monaten)
Datum der Vertragsunterzeichnung (muss vor Arbeitsbeginn liegen)
Mit Sachgrund (§14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund (§14 Abs. 2 TzBfG, max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen).
Erforderlich bei Befristung mit Sachgrund, z. B. Vertretung, vorübergehender Mehrbedarf.