Einstellungszusage – Muster
Präsentation
Die Einstellungszusage (auch Arbeitsplatzzusage genannt) ist die schriftliche Erklärung eines Arbeitgebers, einen Bewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Bedingungen einzustellen, bevor der eigentliche Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen ist die Einstellungszusage in Deutschland nicht als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§145 ff. BGB) und der vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo, §311 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann eine hinreichend konkrete und ernstlich gemeinte Zusage bereits ein bindendes Vertragsangebot darstellen — wird sie vom Arbeitgeber ohne triftigen Grund zurückgezogen, kann der Bewerber Schadensersatz verlangen, in der Regel den sogenannten Vertrauensschaden (z. B. Kosten für einen bereits gekündigten alten Arbeitsplatz oder einen Umzug), ausnahmsweise auch den entgangenen Verdienst. Wann zu verwenden: nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch, wenn der Arbeitgeber die Absicht zur Einstellung schriftlich bestätigen möchte, bevor der endgültige Arbeitsvertrag fertiggestellt und unterzeichnet wird — insbesondere wenn der Bewerber vor Vertragsschluss seinen aktuellen Arbeitsplatz kündigen oder umziehen muss und dafür schriftliche Planungssicherheit benötigt. Parteien: der zukünftige Arbeitgeber und der Bewerber. Wesentliche Klauseln: die genaue Bezeichnung der zugesagten Position, der voraussichtliche Eintrittstermin, die wesentlichen Eckdaten der Vergütung, gegebenenfalls aufschiebende Bedingungen (z. B. erfolgreiche Einholung von Referenzen, Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses), sowie ein klarer Hinweis, ob die Zusage rechtlich bindend ist oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung darstellt. Bindungswirkung: Der entscheidende Unterschied liegt in der Formulierung. Eine als bindend formulierte, konkrete Zusage kann als Vertragsangebot gelten; eine als „vorbehaltlich der finalen Entscheidung" oder „Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen" formulierte Erklärung begründet keinen Anspruch. Arbeitgeber und Bewerber sollten sich der jeweiligen Rechtsfolge bewusst sein, bevor sie eine solche Erklärung abgeben bzw. sich darauf verlassen. Häufige Fehler: eine zu vage formulierte Zusage, die im Streitfall unklar bleibt, das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf etwaige aufschiebende Bedingungen, sowie der leichtfertige Widerruf einer bereits bindend formulierten Zusage ohne triftigen Grund.
Anzupassende Informationen
Name oder Firma des Arbeitgebers
Anschrift des Arbeitgebers
Name des Bewerbers
Anschrift des Bewerbers
Bezeichnung der zugesagten Position
Voraussichtlicher Eintrittstermin
Voraussichtliches monatliches Bruttogehalt
Aufschiebende Bedingungen (falls vorhanden)
Z. B. erfolgreiche Referenzprüfung, Vorlage eines Führungszeugnisses.
Rechtsbindungswille der Zusage
Bindend (Vertragsangebot) oder unverbindliche Absichtserklärung — die Formulierung entscheidet über die Rechtsfolge.
Zusage gültig bis (Annahmefrist)
Datum der Zusage
Passen Sie Ihre Vorlage an
Z. B. erfolgreiche Referenzprüfung, Vorlage eines Führungszeugnisses.
Bindend (Vertragsangebot) oder unverbindliche Absichtserklärung — die Formulierung entscheidet über die Rechtsfolge.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Ist eine Einstellungszusage rechtlich bindend?
- Das hängt entscheidend von der Formulierung ab. Eine konkrete, ernstlich gemeinte Zusage kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als bindendes Vertragsangebot gewertet werden. Eine ausdrücklich als unverbindlich bezeichnete Absichtserklärung begründet dagegen keinen Anspruch.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine bindende Zusage zurückzieht?
- Wird eine bindende Einstellungszusage ohne triftigen Grund widerrufen, kann der Bewerber Schadensersatz verlangen, in der Regel den Vertrauensschaden — etwa Kosten für die Kündigung eines bisherigen Arbeitsplatzes oder für einen Umzug.
- Ersetzt die Einstellungszusage den Arbeitsvertrag?
- Nein. Die Zusage ist ein vorbereitender Schritt; der eigentliche Arbeitsvertrag mit allen wesentlichen Bedingungen im Sinne des Nachweisgesetzes wird separat abgeschlossen.
- Können aufschiebende Bedingungen vereinbart werden?
- Ja, z. B. eine erfolgreiche Referenzprüfung oder die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entfällt die Zusage ohne Entschädigungsanspruch des Bewerbers.
- Kann der Bewerber vor Vertragsschluss bereits kündigen?
- Rechtlich ist dies dem Bewerber überlassen, birgt aber ein Risiko: Zieht sich der Arbeitgeber aus triftigem Grund zurück, hat der Bewerber möglicherweise keinen vollständigen Ersatz seines Schadens. Eine sorgfältige Prüfung der Bindungswirkung der Zusage vor einer solchen Entscheidung ist ratsam.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.