Wir verwenden Cookies um Ihr Erlebnis auf unserer Website zu verbessern. Cookies, die für die Funktionalität des Dienstes unbedingt erforderlich sind, sind immer aktiv. Mehr über unsere Cookie-Richtlinie erfahren
Die Einstellungszusage (auch Arbeitsplatzzusage genannt) ist die schriftliche Erklärung eines Arbeitgebers, einen Bewerber zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Bedingungen einzustellen, bevor der eigentliche Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen ist die Einstellungszusage in Deutschland nicht als eigener Vertragstyp gesetzlich geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§145 ff. BGB) und der vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo, §311 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann eine hinreichend konkrete und ernstlich gemeinte Zusage bereits ein bindendes Vertragsangebot darstellen — wird sie vom Arbeitgeber ohne triftigen Grund zurückgezogen, kann der Bewerber Schadensersatz verlangen, in der Regel den sogenannten Vertrauensschaden (z. B. Kosten für einen bereits gekündigten alten Arbeitsplatz oder einen Umzug), ausnahmsweise auch den entgangenen Verdienst. Wann zu verwenden: nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch, wenn der Arbeitgeber die Absicht zur Einstellung schriftlich bestätigen möchte, bevor der endgültige Arbeitsvertrag fertiggestellt und unterzeichnet wird — insbesondere wenn der Bewerber vor Vertragsschluss seinen aktuellen Arbeitsplatz kündigen oder umziehen muss und dafür schriftliche Planungssicherheit benötigt. Parteien: der zukünftige Arbeitgeber und der Bewerber. Wesentliche Klauseln: die genaue Bezeichnung der zugesagten Position, der voraussichtliche Eintrittstermin, die wesentlichen Eckdaten der Vergütung, gegebenenfalls aufschiebende Bedingungen (z. B. erfolgreiche Einholung von Referenzen, Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses), sowie ein klarer Hinweis, ob die Zusage rechtlich bindend ist oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung darstellt. Bindungswirkung: Der entscheidende Unterschied liegt in der Formulierung. Eine als bindend formulierte, konkrete Zusage kann als Vertragsangebot gelten; eine als „vorbehaltlich der finalen Entscheidung" oder „Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen" formulierte Erklärung begründet keinen Anspruch. Arbeitgeber und Bewerber sollten sich der jeweiligen Rechtsfolge bewusst sein, bevor sie eine solche Erklärung abgeben bzw. sich darauf verlassen. Häufige Fehler: eine zu vage formulierte Zusage, die im Streitfall unklar bleibt, das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf etwaige aufschiebende Bedingungen, sowie der leichtfertige Widerruf einer bereits bindend formulierten Zusage ohne triftigen Grund.
Name oder Firma des Arbeitgebers
Anschrift des Arbeitgebers
Name des Bewerbers
Anschrift des Bewerbers
Bezeichnung der zugesagten Position
Voraussichtlicher Eintrittstermin
Voraussichtliches monatliches Bruttogehalt
Aufschiebende Bedingungen (falls vorhanden)
Z. B. erfolgreiche Referenzprüfung, Vorlage eines Führungszeugnisses.
Rechtsbindungswille der Zusage
Bindend (Vertragsangebot) oder unverbindliche Absichtserklärung — die Formulierung entscheidet über die Rechtsfolge.
Zusage gültig bis (Annahmefrist)
Datum der Zusage
Z. B. erfolgreiche Referenzprüfung, Vorlage eines Führungszeugnisses.
Bindend (Vertragsangebot) oder unverbindliche Absichtserklärung — die Formulierung entscheidet über die Rechtsfolge.