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Die betriebliche Weiterbildungsvereinbarung regelt die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber finanzierten oder mitfinanzierten Fortbildungsmaßnahme (Lehrgang, Zertifizierung, Studium neben dem Beruf). Sie ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag und legt insbesondere die Übernahme der Fortbildungskosten sowie eine etwaige Bindungsklausel fest, nach der der Arbeitnehmer die Kosten anteilig zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss der Maßnahme verlässt. Rechtsgrundlage und Rechtsprechung: Es existiert keine spezialgesetzliche Regelung der Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten; sie beruht auf der allgemeinen Vertragsfreiheit (§§ 305 ff. BGB, AGB-Kontrolle bei vorformulierten Klauseln) und wird maßgeblich durch eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begrenzt. Danach ist eine Rückzahlungsklausel nur wirksam, wenn (1) die Fortbildung dem Arbeitnehmer einen geldwerten beruflichen Vorteil verschafft, der über die reine betriebliche Verwertbarkeit hinausgeht, (2) die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer und den Kosten der Fortbildung steht (das BAG staffelt hier nach Dauer der Fortbildung — von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten — und leitet daraus zulässige Bindungsfristen von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren ab, wobei sehr lange Bindungsfristen ohne entsprechend hohen Vorteil regelmäßig unwirksam sind), und (3) der Rückzahlungsbetrag zeitanteilig (pro rata temporis) für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit nach der Fortbildung sinkt. Eine Rückzahlungspflicht, die unabhängig vom Grund des Ausscheidens (auch bei einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung) greift, ist regelmäßig unwirksam. Wann verwenden: bei jeder Fortbildungsmaßnahme, die der Arbeitgeber ganz oder teilweise finanziert (Freistellung, Lehrgangsgebühren, Reisekosten), insbesondere wenn eine Bindungsklausel vereinbart werden soll. Parteien: der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der bereits in einem bestehenden Arbeitsverhältnis steht. Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der Fortbildungsmaßnahme (Inhalt, Dauer, Anbieter, Abschluss), die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber (Lehrgangsgebühren, Freistellung mit oder ohne Fortzahlung der Vergütung, Reise- und Übernachtungskosten), eine etwaige Bindungsklausel mit Bindungsdauer und degressiver Rückzahlungsstaffel, sowie die Auswirkungen eines vorzeitigen Abbruchs der Fortbildung durch den Arbeitnehmer. Häufige Fehler: eine Bindungsklausel vereinbaren, die unabhängig vom Kündigungsgrund gilt — sie ist nach ständiger BAG-Rechtsprechung insoweit unwirksam, als sie auch bei einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Beendigung greift; eine Bindungsdauer festlegen, die außer Verhältnis zur Dauer und zum Nutzen der Fortbildung steht; und keine zeitanteilige (pro rata) Reduzierung des Rückzahlungsbetrags vorsehen, was die gesamte Klausel unwirksam machen kann.
Name/Firma des Arbeitgebers
Anschrift des Arbeitgebers
Name des Arbeitnehmers
Anschrift des Arbeitnehmers
Bezeichnung und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme
Anbieter/Einrichtung der Fortbildung
Dauer der Fortbildung
Umfang der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Lehrgangsgebühren, Freistellung, Reise-/Übernachtungskosten.
Ist eine Rückzahlungsklausel (Bindungsklausel) vereinbart?
Bindungsdauer nach Abschluss der Fortbildung
Rückzahlungsstaffel (zeitanteilige Reduzierung)
Datum der Unterzeichnung
Lehrgangsgebühren, Freistellung, Reise-/Übernachtungskosten.