Vorlage: Grafikdesign-Vertrag
Präsentation
Der Grafikdesign-Vertrag regelt die Beauftragung eines Grafikdesigners oder einer Designagentur durch einen Auftraggeber mit der Gestaltung grafischer Werke (Logo, visuelle Identität, Illustrationen, Layouts, Verpackungsdesign) und die Bedingungen, unter denen der Auftraggeber diese Werke anschließend nutzen darf. Rechtsgrundlage: Ein Grafikdesign genießt, sofern es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Designer ist als Urheber originärer Inhaber aller Rechte an seinem Werk; eine vollständige Übertragung des Urheberrechts als solches ist im deutschen Recht anders als etwa im angelsächsischen „Copyright“-System nicht möglich (§ 29 UrhG). Der Auftraggeber erwirbt daher nicht das Urheberrecht selbst, sondern einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG, deren Umfang (Nutzungsarten, räumlicher Geltungsbereich, Dauer) im Vertrag präzise festzulegen ist. Fehlt eine solche Präzisierung, greift der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Übertragungszweckgrundsatz: Die Rechtseinräumung erstreckt sich im Zweifel nur auf die Nutzungsarten, die für den vertraglich vereinbarten Zweck unbedingt erforderlich sind. Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht — insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich gegen Entstellungen des Werks zu wehren (§§ 12 ff. UrhG) — bleibt stets beim Designer und ist unübertragbar. Der Designer kann lediglich schuldrechtlich auf die Ausübung einzelner Befugnisse verzichten, etwa auf die Namensnennung bei bestimmten Nutzungen. Wann verwenden: bei jeder Beauftragung eines externen Grafikdesigners oder einer Agentur mit der Erstellung visueller Inhalte, unabhängig davon, ob es sich um einen einmaligen Auftrag oder eine laufende Zusammenarbeit handelt. Parteien: der Auftraggeber und der Designer bzw. die Designagentur (Auftragnehmer). Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der zu erstellenden Werke, die Vergütung und ihre Fälligkeit, die genaue Bestimmung der eingeräumten Nutzungsarten, des räumlichen Geltungsbereichs und der Dauer der Nutzungsrechte, der Umgang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht (Namensnennung, Änderungsverbot), sowie die Regelung von Korrekturschleifen und der endgültigen Abnahme der Werke. Häufige Fehler: eine pauschale Klausel wie „alle Rechte gehen an den Auftraggeber über“ verwenden, die im deutschen Recht rechtlich unzutreffend ist, da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist; die eingeräumten Nutzungsarten nicht spezifizieren, wodurch die Nutzung im Zweifel eng ausgelegt wird; und keine Regelung zur Weiterbearbeitung oder Anpassung des Werks durch Dritte treffen, was gegen das Änderungsverbot des Urheberpersönlichkeitsrechts verstoßen kann.
Anzupassende Informationen
Name/Firma des Auftraggebers
Anschrift des Auftraggebers
Name des Designers/der Designagentur
Anschrift des Designers/der Designagentur
Beschreibung der zu erstellenden Werke
Lieferfrist
Vergütungsbetrag
Eingeräumte Nutzungsarten
Z. B. Website, Print, Verpackung, soziale Netzwerke.
Räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte
Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte
Ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht
Ist die Namensnennung des Designers vorgesehen?
Datum der Unterzeichnung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Z. B. Website, Print, Verpackung, soziale Netzwerke.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Kann der Auftraggeber das Urheberrecht am Grafikdesign vollständig erwerben?
- Nein. Im deutschen Recht ist das Urheberrecht als solches nach § 29 UrhG unübertragbar; der Designer bleibt stets Inhaber. Der Auftraggeber kann lediglich einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte nach §§ 31 ff. UrhG erwerben, deren Umfang vertraglich präzise zu bestimmen ist.
- Was passiert, wenn die Nutzungsarten im Vertrag nicht genau festgelegt sind?
- Dann greift der Übertragungszweckgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG: Die Rechteeinräumung erstreckt sich im Zweifel nur auf die Nutzungsarten, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck unbedingt erforderlich sind — eine unklare Klausel wird also eng zulasten des Auftraggebers ausgelegt.
- Muss der Auftraggeber den Designer bei jeder Nutzung namentlich nennen?
- Nur, wenn dies vertraglich so vereinbart ist oder der Designer nicht ausdrücklich auf die Ausübung seines Rechts auf Namensnennung verzichtet hat. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht das Recht auf Namensnennung nach §§ 12 ff. UrhG grundsätzlich fort.
- Darf der Auftraggeber das Design selbst verändern lassen?
- Wesentliche Änderungen oder Entstellungen des Werks bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Designers, da sie das Urheberpersönlichkeitsrecht nach §§ 14, 39 UrhG berühren können. Der Umfang zulässiger Anpassungen sollte im Vertrag geregelt werden.
- Was ist der Unterschied zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht?
- Bei einem einfachen Nutzungsrecht kann der Designer das Werk auch anderen Personen zur Nutzung überlassen. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht darf nur der Auftraggeber das Werk im vereinbarten Umfang nutzen — der Designer selbst darf es dann nicht mehr an Dritte lizenzieren.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar; insbesondere die genaue Bestimmung der Nutzungsarten sollte anwaltlich geprüft werden.