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Die Einwilligung zur Nutzung von Bildaufnahmen ist die Erklärung, mit der eine abgebildete Person gestattet, dass Fotos oder Videos, auf denen sie zu erkennen ist, von einem Dritten (Unternehmen, Fotograf, Verein, Medium) verwendet und verbreitet werden. Rechtsgrundlage: Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt, der als Sonderregelung im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fortgilt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss informiert erteilt werden: Die abgebildete Person muss wissen, wofür die Aufnahmen verwendet werden sollen (Zweck), über welche Kanäle sie verbreitet werden (Medien) und für welchen Zeitraum die Nutzung erfolgt. § 23 KUG sieht enge Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vor (u. a. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen, oder Bilder von Versammlungen), die im Zweifel eng auszulegen sind. Widerruflichkeit: Eine erteilte Einwilligung ist grundsätzlich nicht frei und jederzeit widerruflich — sie bindet die abgebildete Person, solange sie wirksam erteilt wurde. Ein Widerruf kommt nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei einem schwerwiegenden und einleuchtenden Grund, der die Interessen der abgebildeten Person an der Nichtverbreitung des Bildnisses überwiegen lässt (etwa eine grundlegende Wandlung der Überzeugung, im Fall einer Person des öffentlichen Lebens, oder eine erhebliche Veränderung der persönlichen Umstände). Ein bloßer Sinneswandel ohne nachvollziehbaren Grund genügt regelmäßig nicht. Wann verwenden: bei jeder Erstellung und Nutzung von Fotos oder Videos, auf denen eine identifizierbare Person abgebildet ist, für Zwecke der Werbung, der internen oder externen Kommunikation, einer Website, sozialer Netzwerke oder redaktioneller Veröffentlichungen. Parteien: die abgebildete Person (bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) und der Verwender der Aufnahmen (Unternehmen, Verein, Fotograf, Medium). Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der betroffenen Aufnahmen, der Verwendungszweck, die Nutzungskanäle (Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation), die Nutzungsdauer, die räumliche Reichweite, die Bedingungen eines etwaigen Widerrufs, sowie — bei Minderjährigen — die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Häufige Fehler: eine zu allgemeine oder unbefristete Einwilligung einholen, ohne Zweck, Kanäle und Dauer der Nutzung zu präzisieren, was im Streitfall eng gegen den Verwender ausgelegt wird; Bilder Minderjähriger ohne Einwilligung beider Erziehungsberechtigter verwenden; und eine vermeintliche Ausnahme nach § 23 KUG (z. B. „Beiwerk“) annehmen, ohne dass deren enge Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Name der abgebildeten Person
Anschrift der abgebildeten Person
Ist die abgebildete Person minderjährig?
Namen der Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen)
Name/Firma des Verwenders
Anschrift des Verwenders
Beschreibung der betroffenen Aufnahmen
Verwendungszweck
Nutzungskanäle
Z. B. Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation.
Nutzungsdauer
Räumliche Reichweite der Nutzung
Datum der Unterzeichnung
Z. B. Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation.