Vorlage: Einwilligung zur Nutzung von Bildaufnahmen
Präsentation
Die Einwilligung zur Nutzung von Bildaufnahmen ist die Erklärung, mit der eine abgebildete Person gestattet, dass Fotos oder Videos, auf denen sie zu erkennen ist, von einem Dritten (Unternehmen, Fotograf, Verein, Medium) verwendet und verbreitet werden. Rechtsgrundlage: Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt, der als Sonderregelung im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fortgilt. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung muss informiert erteilt werden: Die abgebildete Person muss wissen, wofür die Aufnahmen verwendet werden sollen (Zweck), über welche Kanäle sie verbreitet werden (Medien) und für welchen Zeitraum die Nutzung erfolgt. § 23 KUG sieht enge Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis vor (u. a. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen, oder Bilder von Versammlungen), die im Zweifel eng auszulegen sind. Widerruflichkeit: Eine erteilte Einwilligung ist grundsätzlich nicht frei und jederzeit widerruflich — sie bindet die abgebildete Person, solange sie wirksam erteilt wurde. Ein Widerruf kommt nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei einem schwerwiegenden und einleuchtenden Grund, der die Interessen der abgebildeten Person an der Nichtverbreitung des Bildnisses überwiegen lässt (etwa eine grundlegende Wandlung der Überzeugung, im Fall einer Person des öffentlichen Lebens, oder eine erhebliche Veränderung der persönlichen Umstände). Ein bloßer Sinneswandel ohne nachvollziehbaren Grund genügt regelmäßig nicht. Wann verwenden: bei jeder Erstellung und Nutzung von Fotos oder Videos, auf denen eine identifizierbare Person abgebildet ist, für Zwecke der Werbung, der internen oder externen Kommunikation, einer Website, sozialer Netzwerke oder redaktioneller Veröffentlichungen. Parteien: die abgebildete Person (bzw. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) und der Verwender der Aufnahmen (Unternehmen, Verein, Fotograf, Medium). Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der betroffenen Aufnahmen, der Verwendungszweck, die Nutzungskanäle (Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation), die Nutzungsdauer, die räumliche Reichweite, die Bedingungen eines etwaigen Widerrufs, sowie — bei Minderjährigen — die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Häufige Fehler: eine zu allgemeine oder unbefristete Einwilligung einholen, ohne Zweck, Kanäle und Dauer der Nutzung zu präzisieren, was im Streitfall eng gegen den Verwender ausgelegt wird; Bilder Minderjähriger ohne Einwilligung beider Erziehungsberechtigter verwenden; und eine vermeintliche Ausnahme nach § 23 KUG (z. B. „Beiwerk“) annehmen, ohne dass deren enge Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Anzupassende Informationen
Name der abgebildeten Person
Anschrift der abgebildeten Person
Ist die abgebildete Person minderjährig?
Namen der Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen)
Name/Firma des Verwenders
Anschrift des Verwenders
Beschreibung der betroffenen Aufnahmen
Verwendungszweck
Nutzungskanäle
Z. B. Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation.
Nutzungsdauer
Räumliche Reichweite der Nutzung
Datum der Unterzeichnung
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Z. B. Website, soziale Netzwerke, Print, interne Kommunikation.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Ist eine Einwilligung zur Bildnutzung immer erforderlich?
- Grundsätzlich ja, gemäß § 22 KUG. § 23 KUG sieht enge Ausnahmen vor, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint. Diese Ausnahmen werden von der Rechtsprechung eng ausgelegt und sollten im Zweifel nicht ohne juristische Prüfung in Anspruch genommen werden.
- Kann die abgebildete Person ihre Einwilligung jederzeit widerrufen?
- Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Widerruf kommt nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere bei einem schwerwiegenden und einleuchtenden Grund, der die Interessen der abgebildeten Person an der Nichtverbreitung des Bildnisses überwiegen lässt. Ein bloßer Sinneswandel genügt regelmäßig nicht.
- Wer muss bei einem minderjährigen Kind einwilligen?
- Bei Minderjährigen müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Erziehungsberechtigten der Nutzung der Bildaufnahmen zustimmen, es sei denn, das Kind verfügt aufgrund seines Alters und seiner Einsichtsfähigkeit selbst über eine hinreichende eigene Einwilligungsfähigkeit — die genaue Altersgrenze ist im Einzelfall zu prüfen.
- Muss die Einwilligung schriftlich erfolgen?
- Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere um Zweck, Kanäle und Dauer der Nutzung eindeutig nachweisen zu können.
- Gilt die Einwilligung auch für die Verarbeitung nach der DSGVO?
- Ein Foto oder Video, auf dem eine Person erkennbar ist, stellt zugleich ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO dar. § 22 KUG gilt neben der DSGVO fort; in der Praxis sollte die Einwilligung daher so gestaltet werden, dass sie sowohl den Anforderungen des KUG als auch der DSGVO an eine informierte, freiwillige Einwilligung genügt.
- Was passiert, wenn Bilder ohne Einwilligung verwendet werden?
- Eine unbefugte Verbreitung von Bildnissen ohne wirksame Einwilligung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der abgebildeten Person nach sich ziehen und stellt unter Umständen einen nach § 33 KUG strafbaren Verstoß dar.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar; insbesondere die Voraussetzungen eines Widerrufs und die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger sollten anwaltlich geprüft werden.