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Die gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) verpflichtet beide Parteien, vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen einer geplanten Zusammenarbeit, Verhandlung oder Prüfung austauschen, geheim zu halten und nicht für andere Zwecke als den vereinbarten zu verwenden. Sie beruht auf der allgemeinen Vertragsfreiheit (§311 BGB) und wird ergänzt durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das seit 2019 den Begriff des Geschäftsgeheimnisses definiert und verlangt, dass der Geheimnisinhaber „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" trifft — eine schriftliche NDA ist genau eine solche Maßnahme und stärkt die Rechtsposition im Streitfall erheblich. Wann zu verwenden: vor dem Austausch sensibler Informationen im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Due-Diligence-Prüfungen, Investorengesprächen, Kooperationsprojekten oder der Evaluierung einer möglichen Geschäftsbeziehung, insbesondere wenn beide Seiten vertrauliche Informationen offenlegen (daher „gegenseitig", im Unterschied zur einseitigen NDA). Parteien: zwei (oder mehr) Vertragsparteien, die wechselseitig vertrauliche Informationen austauschen. Wesentliche Klauseln: die Definition der vertraulichen Informationen (möglichst präzise, um Streit über den Anwendungsbereich zu vermeiden), Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht (bereits öffentlich bekannte Informationen, unabhängig entwickelte Informationen, gesetzliche Offenlegungspflichten), die Zweckbindung der Nutzung, die Dauer der Vertraulichkeitspflicht (häufig 2 bis 5 Jahre nach Vertragsende), Regelungen zur Rückgabe oder Vernichtung von Unterlagen, sowie eine Vertragsstrafenklausel für den Fall eines Verstoßes. Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafenklausel (§339 BGB) ist in der Praxis der wirksamste Hebel, da der tatsächliche Schaden eines Geheimnisverrats oft schwer zu beziffern ist. Sie muss der Höhe nach angemessen sein — eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann von Gerichten gemäß §343 BGB herabgesetzt werden. Häufige Fehler: eine zu weite oder zu vage Definition der vertraulichen Informationen, das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Vertraulichkeitspflicht, das Übersehen gesetzlicher Ausnahmen (z. B. Auskunftspflichten gegenüber Behörden), sowie eine zu niedrige oder gar keine Vertragsstrafe, die im Streitfall keinen echten Abschreckungseffekt hat.
Name oder Firma der Partei A
Anschrift der Partei A
Name oder Firma der Partei B
Anschrift der Partei B
Zweck des Informationsaustauschs
Definition der vertraulichen Informationen
Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht
Dauer der Vertraulichkeitspflicht nach Vertragsende
Üblich sind 2 bis 5 Jahre.
Höhe der Vertragsstrafe bei Verstoß
Datum der Vertragsunterzeichnung
Üblich sind 2 bis 5 Jahre.