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Der Fotografievertrag regelt die Beauftragung eines Fotografen durch einen Auftraggeber (Unternehmen oder Privatperson) mit der Anfertigung von Fotoaufnahmen sowie die Bedingungen, unter denen der Auftraggeber diese Aufnahmen anschließend nutzen darf. Lichtbildwerk versus einfaches Lichtbild: Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwei Schutzkategorien für Fotografien. Ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) liegt vor, wenn die Aufnahme eine persönliche geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität und Gestaltungshöhe darstellt (Bildausschnitt, Lichtführung, Perspektive, künstlerische Konzeption). Es genießt den vollen urheberrechtlichen Schutz mit einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris). Ein einfaches Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG ist demgegenüber jede sonstige, nicht die Schöpfungshöhe eines Werks erreichende Fotografie (z. B. rein dokumentarische Schnappschüsse); es genießt ein dem Urheberrecht verwandtes Leistungsschutzrecht mit einer erheblich kürzeren Schutzdauer von 50 Jahren ab Erscheinen bzw. Herstellung der Aufnahme, statt 70 Jahre post mortem. In der Praxis wird bei professionell erstellten Auftragsfotografien regelmäßig von einem Lichtbildwerk ausgegangen, eine trennscharfe Abgrenzung ist im Streitfall jedoch einzelfallabhängig. Nutzungsrechte: Unabhängig von der Einordnung bleibt der Fotograf originärer Rechtsinhaber; der Auftraggeber erwirbt lediglich Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG (entsprechend bei einfachen Lichtbildern über die Verweisung des § 72 Abs. 1 UrhG), deren Umfang (Nutzungsarten, räumlicher Geltungsbereich, Dauer) vertraglich zu präzisieren ist. Bei Personenaufnahmen ist zusätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) erforderlich. Wann verwenden: bei jeder Beauftragung eines Fotografen, ob für Produktfotografie, Unternehmensporträts, Veranstaltungsfotografie oder redaktionelle Aufnahmen. Parteien: der Auftraggeber und der Fotograf. Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der zu erstellenden Aufnahmen, die Vergütung, die genaue Bestimmung der eingeräumten Nutzungsarten, des räumlichen Geltungsbereichs und der Dauer der Nutzungsrechte, der Umgang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen (Namensnennung), sowie — bei Personenaufnahmen — der Verweis auf die notwendige Einwilligung der abgebildeten Personen nach § 22 KUG. Häufige Fehler: davon ausgehen, dass mit der Bezahlung des Fotografen automatisch alle Rechte an den Aufnahmen erworben werden, was im deutschen Recht nicht zutrifft; die eingeräumten Nutzungsarten nicht spezifizieren; und bei Personenaufnahmen keine gesonderte Einwilligung der abgebildeten Personen einholen, obwohl diese unabhängig von den urheberrechtlichen Nutzungsrechten am Foto erforderlich bleibt.
Name/Firma des Auftraggebers
Anschrift des Auftraggebers
Name des Fotografen
Anschrift des Fotografen
Beschreibung der zu erstellenden Aufnahmen
Datum/Zeitraum der Aufnahmen
Vergütungsbetrag
Eingeräumte Nutzungsarten
Z. B. Website, Print, Werbung, soziale Netzwerke.
Räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte
Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte
Werden Personen abgebildet?
Datum der Unterzeichnung
Z. B. Website, Print, Werbung, soziale Netzwerke.