Vorlage: Fotografievertrag
Präsentation
Der Fotografievertrag regelt die Beauftragung eines Fotografen durch einen Auftraggeber (Unternehmen oder Privatperson) mit der Anfertigung von Fotoaufnahmen sowie die Bedingungen, unter denen der Auftraggeber diese Aufnahmen anschließend nutzen darf. Lichtbildwerk versus einfaches Lichtbild: Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwei Schutzkategorien für Fotografien. Ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) liegt vor, wenn die Aufnahme eine persönliche geistige Schöpfung mit hinreichender Individualität und Gestaltungshöhe darstellt (Bildausschnitt, Lichtführung, Perspektive, künstlerische Konzeption). Es genießt den vollen urheberrechtlichen Schutz mit einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris). Ein einfaches Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG ist demgegenüber jede sonstige, nicht die Schöpfungshöhe eines Werks erreichende Fotografie (z. B. rein dokumentarische Schnappschüsse); es genießt ein dem Urheberrecht verwandtes Leistungsschutzrecht mit einer erheblich kürzeren Schutzdauer von 50 Jahren ab Erscheinen bzw. Herstellung der Aufnahme, statt 70 Jahre post mortem. In der Praxis wird bei professionell erstellten Auftragsfotografien regelmäßig von einem Lichtbildwerk ausgegangen, eine trennscharfe Abgrenzung ist im Streitfall jedoch einzelfallabhängig. Nutzungsrechte: Unabhängig von der Einordnung bleibt der Fotograf originärer Rechtsinhaber; der Auftraggeber erwirbt lediglich Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG (entsprechend bei einfachen Lichtbildern über die Verweisung des § 72 Abs. 1 UrhG), deren Umfang (Nutzungsarten, räumlicher Geltungsbereich, Dauer) vertraglich zu präzisieren ist. Bei Personenaufnahmen ist zusätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) erforderlich. Wann verwenden: bei jeder Beauftragung eines Fotografen, ob für Produktfotografie, Unternehmensporträts, Veranstaltungsfotografie oder redaktionelle Aufnahmen. Parteien: der Auftraggeber und der Fotograf. Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der zu erstellenden Aufnahmen, die Vergütung, die genaue Bestimmung der eingeräumten Nutzungsarten, des räumlichen Geltungsbereichs und der Dauer der Nutzungsrechte, der Umgang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen (Namensnennung), sowie — bei Personenaufnahmen — der Verweis auf die notwendige Einwilligung der abgebildeten Personen nach § 22 KUG. Häufige Fehler: davon ausgehen, dass mit der Bezahlung des Fotografen automatisch alle Rechte an den Aufnahmen erworben werden, was im deutschen Recht nicht zutrifft; die eingeräumten Nutzungsarten nicht spezifizieren; und bei Personenaufnahmen keine gesonderte Einwilligung der abgebildeten Personen einholen, obwohl diese unabhängig von den urheberrechtlichen Nutzungsrechten am Foto erforderlich bleibt.
Anzupassende Informationen
Name/Firma des Auftraggebers
Anschrift des Auftraggebers
Name des Fotografen
Anschrift des Fotografen
Beschreibung der zu erstellenden Aufnahmen
Datum/Zeitraum der Aufnahmen
Vergütungsbetrag
Eingeräumte Nutzungsarten
Z. B. Website, Print, Werbung, soziale Netzwerke.
Räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte
Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte
Werden Personen abgebildet?
Datum der Unterzeichnung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Z. B. Website, Print, Werbung, soziale Netzwerke.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem einfachen Lichtbild?
- Ein Lichtbildwerk (§ 2 UrhG) ist eine Fotografie mit hinreichender künstlerischer Gestaltungshöhe und genießt vollen urheberrechtlichen Schutz für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) ist jede sonstige Fotografie ohne diese Schöpfungshöhe und genießt ein Leistungsschutzrecht mit einer kürzeren Schutzdauer von 50 Jahren ab Erscheinen bzw. Herstellung.
- Erwirbt der Auftraggeber mit der Bezahlung automatisch alle Rechte an den Fotos?
- Nein. Der Fotograf bleibt originärer Rechtsinhaber; der Auftraggeber erwirbt nur die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Ohne eine klare Regelung der Nutzungsarten ist die Nutzung im Zweifel eng auf den vertraglich vorausgesetzten Zweck beschränkt.
- Muss bei Personenfotos zusätzlich eine Einwilligung eingeholt werden?
- Ja. Unabhängig von den urheberrechtlichen Nutzungsrechten des Fotografen benötigt jede erkennbar abgebildete Person eine gesonderte Einwilligung zur Verbreitung ihres Bildnisses nach § 22 KUG.
- Muss der Fotograf bei jeder Veröffentlichung genannt werden?
- Grundsätzlich besteht ein Recht auf Namensnennung nach §§ 12 ff. UrhG bzw. § 72 Abs. 1 UrhG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die genauen Modalitäten sollten vertraglich festgelegt werden.
- Wie lange gelten die eingeräumten Nutzungsrechte?
- Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab und sollte ausdrücklich festgelegt werden (z. B. unbefristet, für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Kampagne). Fehlt eine Regelung, ist die Dauer im Zweifel auf das für den vereinbarten Zweck Erforderliche beschränkt.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar; insbesondere die Einordnung als Lichtbildwerk oder einfaches Lichtbild sollte im Einzelfall geprüft werden.