Ja. Artikel 25 der eIDAS-Verordnung stellt das Prinzip der Nichtdiskriminierung auf: Man kann einer elektronischen Signatur keine rechtliche Wirkung verweigern, noch ihre Zulässigkeit als Beweis allein deshalb, weil sie in elektronischer Form vorliegt. Nach französischem Recht gibt Artikel 1366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der elektronischen Schrift die gleiche Beweiskraft wie Papier, vorbehaltlich einer zuverlässigen Identifikation des Urhebers und einer Aufbewahrung, die die Integrität gewährleistet.
Artikel 1367 des Bürgerlichen Gesetzbuchs präzisiert, dass die elektronische Signatur in der Anwendung eines zuverlässigen Identifizierungsverfahrens besteht, das ihre Verbindung zum Dokument gewährleistet. Die Zuverlässigkeit dieses Verfahrens wird vermutet, wenn es den durch Dekret festgelegten Anforderungen entspricht — was der qualifizierten Signatur (QES) entspricht.