
Elektronische Signatur für Rechtsanwälte und Juristen
Honorarvereinbarungen, Protokolle, Rechtsdokumente: So nutzen Anwaltskanzleien elektronische Signaturen.
Vom ersten Mandantengespräch bis zur endgültigen Transaktionsvereinbarung, einschließlich der von einem Anwalt gegengezeichneten Urkunde (Art. 66-3-1 Gesetz 1971, verstärkte Beweiskraft), Gesellschaftssatzungen und Abtretung von Gesellschaftsanteilen – der Anwalt verwaltet ein erhebliches Volumen an Urkunden unter Privatschrift. Dieser Leitfaden erklärt, wie man alles unter Einhaltung der CNB-Regeln und des Berufsgeheimnisses digitalisiert.
Die Berufsregeln des CNB (RIN), das Berufsgeheimnis (Art. 66-5 Gesetz 1971) und die von einem Anwalt gegengezeichnete Urkunde (Art. 66-3-1 bis 66-3-3) regeln die Tätigkeit der Kanzlei. Die eIDAS-konforme fortgeschrittene Signatur (AES) erfüllt diese Anforderungen mit hohem Beweisstandard.
Urkunde unter Privatschrift vorbereiten
Honorarvereinbarung, Bürgschaft, Schuldanerkentnis, Vergleichsvereinbarung… Die von einem Anwalt unterzeichnete Urkunde macht jede sonst gesetzlich erforderliche handschriftliche Erwähnung entbehrlich (Art. 66-3-3).
Unterschrift des Mandanten
Der Mandant erhält einen per E-Mail geschützten Link + OTP-SMS. Fortgeschrittene Signatur (AES) in 2 Minuten, ohne Besuch in der Kanzlei.
Elektronische Gegenzeichnung des Anwalts
Der Anwalt erhält die vom Mandanten unterzeichnete Urkunde und bringt seine AES-Gegenzeichnung an. Der qualifizierte Zeitstempel bescheinigt die Reihenfolge der Unterschriften.
Verstärkte Beweiskraft
Die Urkunde bescheinigt die Schrift und Unterschrift der Parteien (Art. 66-3-2) – macht das Verfahren zur Überprüfung der Echtheit entbehrlich, falls angefochten. Archivierung 10 Jahre mit Audit Trail.
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