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Regulierung

CDI vs CDD: Rechtliche und praktische Unterschiede

CDI oder CDD: Welche gesetzlichen Pflichten, Risiken und Best Practices für Arbeitgeber? Entdecken Sie das Wichtigste, um Ihre Arbeitsverträge zu sichern.

Redaktion Certyneo13 Min. Lesezeit

Aktualisiert am

Redaktion Certyneo

Redakteur — Certyneo · Über Certyneo

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Die Wahl zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) und einem befristeten Arbeitsvertrag (CDD) gehört zu den folgenreichsten Entscheidungen für einen Arbeitgeber. Dennoch wird die rechtliche Grenze zwischen diesen beiden Beschäftigungsformen oft missverstanden, mit Risiken der Umqualifizierung, arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten oder der Nichtigkeit des Vertrags. In Frankreich regelt der Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) die Voraussetzungen für den Einsatz jedes dieser Vertragstypen streng, und die formalen Anforderungen sind zahlreich. Dieser Artikel führt Sie durch die grundlegenden Unterschiede zwischen CDI und CDD, ihre praktischen Auswirkungen für Personal- und Rechtsabteilungen sowie die digitalen Hebel — insbesondere die elektronische Signatur für den HR-Bereich — um die Vertragsverwaltung verlässlicher zu gestalten.

CDI und CDD: Definitionen und grundlegende Rechtsregime

Der CDI, der Standardvertrag

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist der Referenzvertrag im französischen Arbeitsrecht, verankert in Artikel L1221-2 des Code du travail. Er hat kein vorgesehenes Enddatum und kann nur in abschließend definierten Fällen beendet werden: Kündigung durch den Arbeitnehmer, Kündigung durch den Arbeitgeber (aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen), einvernehmliche Vertragsauflösung oder Renteneintritt. Er unterliegt im Gegensatz zum CDD keiner besonderen Einsatzvoraussetzung.

Formal betrachtet kann der CDI bei Vollzeitstellen mündlich geschlossen werden (das Gesetz schreibt keine Schriftform vor), in der Praxis wird jedoch stets ein schriftlicher Vertrag empfohlen — und häufig durch Tarifverträge vorgeschrieben. Der Teilzeit-CDI hingegen muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden (Artikel L3123-6 des Code du travail).

Der CDD, ein streng geregelter Ausnahmevertrag

Der befristete Arbeitsvertrag ist ein Ausnahmevertrag: Er darf nur aus den in Artikel L1242-2 des Code du travail abschließend aufgezählten Gründen abgeschlossen werden. Zu den zulässigen Einsatzgründen gehören:

  • Ersatz eines abwesenden Arbeitnehmers (Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit usw.)
  • Vorübergehende Erhöhung des Arbeitsaufkommens
  • Saisonarbeit
  • Verträge im Rahmen der Beschäftigungspolitik (geförderte Verträge, Ausbildungsverträge usw.)

Der CDD muss zwingend schriftlich abgefasst und dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Arbeitsbeginn übermittelt werden (Artikel L1242-13). Andernfalls wird vermutet, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Der schriftliche Vertrag muss eine bestimmte Anzahl von Pflichtangaben enthalten, sonst droht die Umqualifizierung.

Vergleichende Übersicht CDI / CDD

KriteriumCDICDD
DauerUnbefristetBefristet (in der Regel max. 18 Monate)
Schriftform vorgeschriebenNein (außer bei Teilzeit)Ja, innerhalb von 2 Arbeitstagen
EinsatzgründeKeine EinschränkungGesetzlich abschließend geregelt
BeendigungGesetzliches VerfahrenVertragsende oder strikte Ausnahmefälle
AbschlussentschädigungNeinUnsicherheitszuschlag (10 % brutto)
VerlängerungNicht zutreffendMaximal 2 Verlängerungen

Pflichtangaben und vertragliche Formvorschriften

Die wesentlichen Klauseln des CDI

Auch wenn der CDI theoretisch mündlich geschlossen werden kann (außer bei Teilzeit), ist eine strukturierte schriftliche Abfassung unerlässlich, um Streitigkeiten vorzubeugen. Ein gut formulierter CDI enthält:

  • Die Identität der Parteien und das Datum des Arbeitsantritts
  • Die Beschreibung der Stelle, die tarifliche Einstufung und den Arbeitsort
  • Die Arbeitszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Arbeitszeitgestaltung
  • Die Vergütung (fest, variabel, Sachleistungen)
  • Die Probezeit und ihre Verlängerungsmodalitäten
  • Den anwendbaren Tarifvertrag
  • Spezifische Klauseln (Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeit, Mobilität)

Die Wettbewerbsverbotsklausel muss, um gültig zu sein, zeitlich, räumlich und in Bezug auf die Tätigkeitsart begrenzt sein und eine finanzielle Gegenleistung vorsehen (Cass. soc., 10. Juli 2002).

Die Pflichtangaben des CDD

Artikel L1242-12 des Code du travail schreibt Angaben vor, deren Fehlen zur Umqualifizierung des CDD in einen CDI führen kann. Diese Angaben sind:

  • Der genaue Grund für den Einsatz des CDD
  • Die Bezeichnung der besetzten Stelle und die Qualifikation des Arbeitnehmers
  • Die Vergütung und ihre Bestandteile
  • Die Bezeichnung des anwendbaren Tarifvertrags
  • Die Dauer einer eventuellen Probezeit
  • Das Enddatum oder, bei CDD ohne festes Enddatum, die Mindestdauer
  • Die Zusatzrentenkasse und die Vorsorgeeinrichtung

Schon eine einzige vergessene Angabe kann teuer werden: Der Kassationsgerichtshof qualifiziert CDD, bei denen der Grund fehlt oder unzureichend präzisiert ist, systematisch in CDI um.

Dauer, Verlängerung und Vertragsverkettung

Die Höchstdauer des CDD

Die Höchstdauer eines CDD, Verlängerungen eingeschlossen, beträgt grundsätzlich 18 Monate (Artikel L1242-8). Sie kann in bestimmten Fällen (Auslandseinsatz, außergewöhnlicher Exportauftrag) auf 24 Monate verlängert werden und wird auf 9 Monate reduziert, wenn auf den Dienstantritt eines unbefristet eingestellten Arbeitnehmers gewartet wird oder bei dringenden Arbeiten. Der CDD kann höchstens zweimal verlängert werden, sofern die Gesamtdauer die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreitet.

Die Karenzfrist zwischen zwei CDD

Nach Ablauf eines CDD darf der Arbeitgeber auf derselben Stelle erst nach Ablauf einer Karenzfrist von einem Drittel der Dauer des vorherigen Vertrags erneut einen CDD abschließen (Artikel L1244-3). Diese Frist wird häufig übersehen und ist eine häufige Ursache für Umqualifizierungen. Es gibt Ausnahmen: vorzeitige Beendigung durch den Arbeitnehmer, Ablehnung der Verlängerung, Ersatz eines Abwesenden, Saisonarbeit.

Die Umqualifizierung: Risiken und Folgen

Die Umqualifizierung eines CDD in einen CDI ist eine zivilrechtliche Sanktion, die vom Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Sie zieht von Rechts wegen die Zahlung einer Umqualifizierungsentschädigung von mindestens einem Monatsgehalt nach sich (Artikel L1245-2), zu der die Beendigungsentschädigungen hinzukommen, falls der umqualifizierte Vertrag ohne Einhaltung des Kündigungsverfahrens beendet wird. Für Personalabteilungen, die zahlreiche Verträge verwalten, sorgt eine Lösung zur Vertragsverwaltung mittels elektronischer Signatur für eine verlässlichere Validierungskette und stellt sicher, dass jeder CDD fristgerecht übermittelt wird.

Vertragsbeendigung und Entschädigungen: Was sich zwischen CDI und CDD unterscheidet

Das Ende des CDD: Vertragsende, vorzeitige Beendigung und Unsicherheitszuschlag

Der CDD endet mit Erreichen seines Enddatums, ohne besondere Formalität. Zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abschlussentschädigung, genannt Unsicherheitszuschlag, in Höhe von 10 % der während der Vertragslaufzeit gezahlten Bruttogesamtvergütung (Artikel L1243-8). Diese Entschädigung kann durch einen Branchentarifvertrag im Gegenzug für qualifizierende Weiterbildungen auf 6 % gesenkt werden.

Die vorzeitige Beendigung eines CDD ist nur in begrenzten Fällen möglich: Einvernehmen der Parteien, schweres Fehlverhalten, höhere Gewalt oder Einstellung in einen CDI. Jede Beendigung außerhalb dieser Fälle setzt den Arbeitgeber der Zahlung von Schadensersatz aus, der die bis zum Vertragsende fälligen Gehälter abdeckt.

Die Beendigung des CDI: ein anspruchsvolles Verfahrensregime

Die Beendigung eines CDI auf Initiative des Arbeitgebers unterliegt einem strengen Verfahren: Einladung zum Vorgespräch, Einhaltung einer Mindestfrist zwischen Einladung und Gespräch (5 Arbeitstage), Zustellung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein und Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber muss einen tatsächlichen und ernsthaften Grund für die Kündigung nachweisen, sei sie personen- oder betriebsbedingt.

Die genehmigte einvernehmliche Vertragsauflösung (Artikel L1237-11 bis L1237-16), eingeführt durch das Gesetz vom 25. Juni 2008, bietet eine einvernehmliche und rechtssichere Alternative zur Beendigung des CDI in gegenseitigem Einverständnis. Sie begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und eine spezifische Entschädigung, die mindestens der gesetzlichen Kündigungsentschädigung entspricht.

Die gesetzlichen Kündigungsentschädigungen

Seit der Verordnung (ordonnance) vom 22. September 2017 (genannt Macron-Verordnung) legt die gesetzliche Entschädigungstabelle für Arbeitsgerichtsverfahren eine Unter- und Obergrenze je nach Betriebszugehörigkeit fest. Die gesetzliche Kündigungsentschädigung beträgt ein Viertel Monatsgehalt pro Dienstjahr für die ersten zehn Jahre, danach ein Drittel (Artikel R1234-2). Es ist daher unerlässlich, eine verlässliche Vertragshistorie zu führen, was Plattformen für elektronische Signatur im Unternehmen mit beweiskräftiger Archivierung ermöglichen.

Digitalisierung von Arbeitsverträgen: CDI, CDD und elektronische Signatur

Der rechtliche Beweiswert der elektronischen Signatur für Arbeitsverträge

Seit der Umsetzung der eIDAS -Verordnung in französisches Recht hat die elektronische Signatur denselben Beweiswert wie die handschriftliche Unterschrift, sofern das jeweils angemessene Sicherheitsniveau eingehalten wird. Für Arbeitsverträge — sowohl CDI als auch CDD — genügt in der Regel die fortgeschrittene elektronische Signatur (SEA), auch wenn bei Dokumenten mit hohem Streitrisiko die qualifizierte elektronische Signatur (SEQ) empfohlen wird.

Die Herausforderung ist beim CDD besonders groß: Die Rechtsprechung ist beständig, was die Anforderung eines innerhalb von zwei Tagen übermittelten Schriftstücks betrifft. Eine nachvollziehbare und mit einem Zeitstempel versehene digitale Signatur liefert einen unwiderlegbaren Beweis für das Übermittlungsdatum. Durch den Einsatz einer eIDAS-konformen Lösung für elektronische Signaturen sichern Arbeitgeber den Nachweis von Versand und Annahme des Vertrags ab.

Betriebliche Vorteile für HR-Teams

Die Digitalisierung von Arbeitsverträgen verkürzt die Unterzeichnungsfristen erheblich: Wo ein Papierprozess 5 bis 10 Tage in Anspruch nehmen kann (Postversand, unterschriebene Rücksendung, Archivierung), verkürzt die elektronische Signatur diese Frist auf wenige Stunden. Für Unternehmen, die große Mengen an saisonalen oder Vertretungs-CDD verwalten, ermöglicht die Automatisierung der Workflows die systematische Einhaltung der gesetzlichen Frist von zwei Arbeitstagen.

HR-Teams können sich zudem auf vorschriftskonforme Vertragsmuster stützen, die vorausgefüllt und an die Tarifverträge angepasst sind, wodurch das Risiko vergessener Pflichtangaben verringert wird. Der ROI-Rechner für elektronische Signatur von Certyneo ermöglicht es, die konkreten Einsparungen bei der vertraglichen Dokumentenverwaltung zu schätzen.

Rechtsrahmen für CDI- und CDD-Verträge

Die Regelung des CDI und des CDD in Frankreich beruht auf einem hierarchisch gegliederten Korpus von Rechtstexten, deren Beherrschung für jeden Arbeitgeber, Personalleiter oder Juristen unerlässlich ist.

Code du travail (gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Teil)

  • Artikel L1221-1 bis L1221-4: Definition und allgemeines Regime des Arbeitsvertrags
  • Artikel L1221-2: der CDI als Standardvertrag
  • Artikel L1242-1 bis L1245-2: vollständiges Regime des CDD (Einsatzgründe, Pflichtangaben, Dauer, Verlängerung, Umqualifizierung)
  • Artikel L1242-12: abschließende Liste der Pflichtangaben des CDD
  • Artikel L1242-13: Frist zur Übermittlung des CDD an den Arbeitnehmer (2 Arbeitstage)
  • Artikel L1237-11 bis L1237-16: einvernehmliche Vertragsauflösung des CDI
  • Artikel R1234-2: Tabelle der gesetzlichen Kündigungsentschädigung
  • Artikel L3123-1 ff.: Teilzeitvertrag (CDI und CDD)

Macron-Verordnungen (22. September 2017)

Diese Verordnungen haben das Kündigungsrecht tiefgreifend reformiert, insbesondere durch die Einführung der Entschädigungstabelle für Arbeitsgerichtsverfahren (sogenannte Macron-Tabelle), die vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde (Ass. plén., 11. Mai 2022).

Elektronische Signatur und Vertragsdigitalisierung

Die rechtliche Gültigkeit der elektronischen Signatur von Arbeitsverträgen beruht auf:

  • eIDAS-Verordnung Nr. 910/2014 (Europäische Union): definiert drei Signaturniveaus (einfach, fortgeschritten, qualifiziert) und deren Beweiswert
  • Artikel 1366 und 1367 des Code civil: Gleichwertigkeit der elektronischen Signatur mit der handschriftlichen Unterschrift unter bestimmten Voraussetzungen (verlässliche Identifizierung des Unterzeichners, Integrität des Dokuments)
  • Richtlinie 1999/93/EG (aufgehoben, aber richtungsweisend) und beständige nationale Rechtsprechung
  • DSGVO Nr. 2016/679: biometrische Daten und Identitätsdaten, die bei der Signatur erhoben werden, müssen unter Beachtung der Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung und Sicherheit verarbeitet werden. Signaturplattformen müssen über eine Rechtsgrundlage verfügen und die Unterzeichner informieren
  • ETSI-Normen EN 319 132 (XAdES) und EN 319 122 (CAdES): technische Formate der fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von den europäischen Zertifizierungsstellen anerkannt werden

Wesentliche rechtliche Risiken

Das Hauptrisiko für den Arbeitgeber ist die gerichtliche Umqualifizierung eines CDD in einen CDI, die eine Mindestentschädigung von einem Monatsgehalt nach sich zieht und einen Anspruch auf Kündigungsentschädigungen begründen kann, falls der umqualifizierte Vertrag beendet wird. Die Arbeitsgerichte achten besonders auf das Fehlen eines Grundes, die Nichteinhaltung der Übermittlungsfrist und die Überschreitung der Höchstdauer. Auf strafrechtlicher Ebene kann der missbräuchliche Einsatz von CDD den Straftatbestand der prekären Beschäftigung erfüllen (Artikel L1248-1 des Code du travail), der mit einer Geldbuße von 3.750 € pro betroffenem Arbeitnehmer geahndet werden kann.

Anwendungsszenarien: CDI, CDD und elektronische Signatur im Unternehmen

Szenario 1 — Ein Industrieunternehmen, das jährlich mehrere Dutzend saisonale CDD verwaltet

Ein Industrieunternehmen mit rund hundert Beschäftigten stellt jedes Jahr zwischen April und September 40 bis 60 Saisonkräfte ein. Vor der Digitalisierung wurden die Verträge per Post versandt, mit einer Rücklaufquote unterzeichneter Verträge von etwa 70 % innerhalb der gesetzlichen Frist. Die verbleibenden 30 % setzten das Unternehmen einem dauerhaften Umqualifizierungsrisiko aus.

Nach Einführung einer Lösung für fortgeschrittene elektronische Signatur versendet das Unternehmen die CDD per gesichertem E-Mail sofort nach Bestätigung der Einstellung. Der Arbeitnehmer unterschreibt innerhalb weniger Minuten über sein Smartphone. Die Quote der Unterzeichnungen innerhalb von zwei Arbeitstagen liegt inzwischen bei 98 %, und jeder Vertrag wird automatisch mit Zeitstempel und Prüfpfad archiviert. Die HR-Teams schätzen, dass sie den Zeitaufwand für die administrative Nachverfolgung saisonaler Verträge um 75 % reduziert haben, was einer Einsparung von etwa 3 Personentagen pro Saison entspricht.

Szenario 2 — Eine HR-Beratungsfirma, die standortübergreifende Kunden betreut

Eine HR-Beratungsfirma betreut rund zwanzig Kundenunternehmen bei der Verwaltung ihrer Arbeitsverträge. Diese Kunden verwalten Belegschaften, die über mehrere Standorte verteilt sind, mit erheblichem Bedarf an CDI für Führungskräfte und Vertretungs-CDD. Die Vielzahl der Beteiligten (Personalleiter, Manager, mobile Mitarbeiter) machte den papierbasierten Unterzeichnungsprozess besonders langwierig und anfällig für Versionsfehler.

Durch die Integration einer Plattform für elektronische Signatur in ihr Dienstleistungsangebot bietet die Beratungsfirma nun konfigurierbare Validierungs-Workflows an: Der operative Manager bestätigt die Vertragsbedingungen, der Personalleiter des Kunden gegenzeichnet, und der Arbeitnehmer erhält seine unterzeichnete Kopie in Echtzeit. Die vollständige Nachverfolgbarkeit der Vorgänge reduziert Streitigkeiten über Vertragsbedingungen. Die Kunden der Beratungsfirma berichten von einer Verkürzung der Vertragsabschlusszeiten für Führungskräfte-CDI um rund 60 % und einem nahezu vollständigen Verschwinden von Übermittlungsverzögerungen bei CDD.

Szenario 3 — Eine Handelskette, die häufige Vertretungen verwaltet

Eine Handelskette mit mehreren hundert Beschäftigten in Vertretungs-CDD muss mit unvorhersehbaren Abwesenheiten (Krankschreibungen, Mutterschaftsurlaub) umgehen. Vertretungsverträge werden oft am Vortag oder am Tag des Arbeitsantritts selbst abgeschlossen, was mit einem papierbasierten Prozess kaum Spielraum lässt, um die Frist von zwei Arbeitstagen einzuhalten.

Dank einer in ihr Personalinformationssystem integrierten Lösung für elektronische Signatur erstellen die HR-Verantwortlichen automatisch den CDD anhand der Daten der zu besetzenden Stelle, mit vorausgefüllten Pflichtangaben. Die Unterzeichnung erfolgt innerhalb weniger Minuten auf Tablet oder Mobiltelefon, auch bei Arbeitnehmern, die mit digitalen Werkzeugen wenig vertraut sind. Die Handelskette hat ihre Umqualifizierungsfälle im Zusammenhang mit Übermittlungsverzögerungen in den letzten beiden Betriebsjahren der Lösung auf null reduziert.

Häufig gestellte Fragen

Was löst die Umqualifizierung eines CDD in einen CDI aus?

Die Umqualifizierung erfolgt, wenn der CDD die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt: fehlender oder unzureichend präzisierter Einsatzgrund, Nichteinhaltung der Frist zur Übermittlung des schriftlichen Vertrags innerhalb von zwei Arbeitstagen, Überschreitung der zulässigen Höchstdauer oder Nichteinhaltung der Karenzfrist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Verträgen. Das Arbeitsgericht kann den Vertrag daraufhin in einen CDI umqualifizieren und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Mindestentschädigung von einem Monatsgehalt verurteilen.

Kann ein CDD vor seinem Enddatum beendet werden?

Die vorzeitige Beendigung eines CDD ist nur in vom Code du travail streng begrenzten Fällen möglich: gegenseitiges Einverständnis der Parteien, schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, höhere Gewalt oder Einstellung in einen CDI bei einem anderen Arbeitgeber auf Initiative des Arbeitnehmers. Jede vorzeitige Beendigung außerhalb dieser Fälle setzt den Arbeitgeber der Zahlung von Schadensersatz aus, der den bis zum vorgesehenen Enddatum ausstehenden Gehältern entspricht.

Ist der Unsicherheitszuschlag in allen CDD-Fällen geschuldet?

Nein. Die Abschlussentschädigung, die 10 % der insgesamt bezogenen Bruttovergütung entspricht, wird bei Beendigung der meisten CDD gezahlt. Sie wird jedoch nicht gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bei Vertragsende einen CDI für dieselbe Stelle ablehnt, bei schwerem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, noch für bestimmte spezifische Verträge wie Saisonverträge oder Verträge mit Jugendlichen während ihrer Ausbildung.

Funktioniert die Probezeit beim CDI und beim CDD auf die gleiche Weise?

Nein. Beim CDI variiert die Dauer der Probezeit je nach Berufsgruppe und kann zwischen einem und vier Monaten betragen, einmal verlängerbar, sofern der Tarifvertrag dies vorsieht. Beim CDD ist sie proportional zur Vertragsdauer, im Verhältnis von einem Tag pro Woche, begrenzt auf zwei Wochen bei Verträgen unter sechs Monaten und auf einen Monat darüber hinaus. In beiden Fällen unterliegt die Beendigung während der Probezeit unterschiedlichen Ankündigungsfristen.

Genießt ein Arbeitnehmer im CDD die gleichen Rechte wie einer im CDI?

In Bezug auf die Arbeitsbedingungen ja: Der in Artikel L1242-14 des Code du travail festgelegte Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert dem Arbeitnehmer im CDD dieselben Rechte hinsichtlich Vergütung, Weiterbildung, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und Personalvertretung. Die Unterschiede betreffen hauptsächlich die Beschäftigungssicherheit, den Zugang zu bestimmten Mitarbeiterbeteiligungsregelungen je nach anwendbarem Tarifvertrag und die Bedingungen der Vertragsbeendigung.

Fazit

CDI und CDD folgen grundlegend unterschiedlichen rechtlichen Logiken: Der erste ist der Standardvertrag, flexibel in seiner Beendigung, aber verfahrensrechtlich anspruchsvoll; der zweite ist ein Ausnahmevertrag, streng geregelt hinsichtlich seiner Gründe, seiner Dauer und seiner Pflichtangaben, deren Nichteinhaltung eine kostspielige Umqualifizierung nach sich ziehen kann. Für Arbeitgeber ist die Beherrschung dieser Unterschiede keine Option: Sie bestimmt die Rechtssicherheit der gesamten Einstellungspolitik.

Die Digitalisierung von Arbeitsverträgen mittels elektronischer Signatur ist heute der wirksamste Hebel, um rechtliche Konformität, Schnelligkeit und Nachvollziehbarkeit miteinander zu verbinden — insbesondere bei CDD, die der zwingenden Frist von zwei Arbeitstagen unterliegen. Certyneo begleitet Sie bei der Absicherung Ihrer CDI- und CDD-Verträge, von der Erstellung bis zur beweiskräftigen Archivierung.

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