Vorlage: UGC-Content-Vertrag
Präsentation
Der UGC-Content-Vertrag (User Generated Content) regelt die Erstellung von Werbeinhalten durch einen Content-Creator im Auftrag einer Marke, wobei diese Inhalte — anders als beim klassischen Influencer-Marketing — nicht auf dem eigenen Profil des Creators, sondern auf den Kanälen der Marke selbst (Website, Onlineshop, bezahlte Werbeanzeigen, eigene Social-Media-Konten) veröffentlicht werden. Abgrenzung zum Influencer-Vertrag: Beim Influencer-Marketing veröffentlicht der Influencer die Inhalte auf seinem eigenen, ihm zurechenbaren Profil, wodurch die Kennzeichnungspflicht nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unmittelbar greift. Beim UGC-Vertrag hingegen erstellt der Creator den Content lediglich, während die Marke selbst als werbetreibendes Unternehmen veröffentlicht; die wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflicht trifft dann primär die Marke, wobei auch hier je nach Ausgestaltung eine Kennzeichnung als Werbung geboten sein kann. Der zentrale Regelungsgegenstand dieses Vertragstyps ist daher nicht die Reichweite des Creators, sondern die möglichst klare und umfassende Einräumung der Nutzungsrechte am erstellten Content nach §§ 31 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nutzungsrechtseinräumung: Der Creator bleibt als Urheber Inhaber der ursprünglichen Rechte an seinem Werk. Er kann der Marke jedoch — gegen Vergütung — einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG einräumen, die räumlich, zeitlich und inhaltlich (Nutzungsarten: Website, bezahlte Werbung, Social Media, Print) genau zu bestimmen sind. Nach dem in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Übertragungszweckgrundsatz erstrecken sich eingeräumte Nutzungsrechte im Zweifel nur auf die Nutzungsarten, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck tatsächlich erforderlich sind — eine pauschale, nicht näher spezifizierte Rechteeinräumung birgt daher das Risiko, im Streitfall zu eng ausgelegt zu werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 29 UrhG) bleibt in jedem Fall beim Creator und ist unübertragbar; er kann lediglich schuldrechtlich auf die Ausübung einzelner Befugnisse (etwa Namensnennung) verzichten. Wann verwenden: wenn eine Marke einen Content-Creator beauftragt, Fotos, Videos oder andere Inhalte zu erstellen, die anschließend von der Marke selbst — nicht vom Creator — veröffentlicht werden sollen. Parteien: die Marke (Auftraggeber) und der Content-Creator (Auftragnehmer, natürliche Person oder Unternehmen). Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der zu erstellenden Inhalte, die Vergütung, die genaue Bestimmung der eingeräumten Nutzungsarten, des räumlichen Geltungsbereichs und der Dauer der Nutzungsrechte, der Umgang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht, sowie die Garantie des Creators, über die erforderlichen Rechte (eigene Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte abgebildeter Dritter) zu verfügen. Häufige Fehler: eine pauschale Formulierung wie „alle Rechte“ verwenden, ohne Nutzungsarten, Dauer und räumlichen Geltungsbereich zu spezifizieren — im Zweifel gilt der Übertragungszweckgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG zulasten der Marke; eine Nutzung in bezahlter Werbung (Paid Social) vereinbaren, ohne dies als eigene Nutzungsart ausdrücklich zu benennen, was gerade bei Instagram/TikTok „Whitelisting“ regelmäßig gesondert vereinbart werden muss; und keine Vergütung vorsehen, die dem tatsächlichen Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte entspricht.
Anzupassende Informationen
Name/Firma der Marke (Auftraggeber)
Anschrift der Marke
Name des Content-Creators
Anschrift des Content-Creators
Beschreibung der zu erstellenden Inhalte
Z. B. Anzahl und Art der Fotos/Videos.
Lieferfrist für den Content
Vergütungsbetrag
Eingeräumte Nutzungsarten
Z. B. Website, bezahlte Werbung (Paid Social/Whitelisting), eigene Social-Media-Konten der Marke.
Räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte
Z. B. weltweit, Deutschland/EU.
Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte
Ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht
Datum der Unterzeichnung
Passen Sie Ihre Vorlage an
Z. B. Anzahl und Art der Fotos/Videos.
Z. B. Website, bezahlte Werbung (Paid Social/Whitelisting), eigene Social-Media-Konten der Marke.
Z. B. weltweit, Deutschland/EU.
Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Was unterscheidet einen UGC-Content-Vertrag von einem klassischen Influencer-Vertrag?
- Beim klassischen Influencer-Vertrag veröffentlicht der Influencer die Inhalte auf seinem eigenen Profil. Beim UGC-Content-Vertrag erstellt der Creator den Content lediglich; die Veröffentlichung erfolgt über die Kanäle der Marke selbst. Der Schwerpunkt liegt daher auf der genauen Einräumung der Nutzungsrechte, nicht auf der Reichweite des Creators.
- Was bedeutet der Übertragungszweckgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG?
- Danach erstreckt sich eine eingeräumte Nutzungsrechteeinräumung im Zweifel nur auf die Nutzungsarten, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck tatsächlich erforderlich sind. Eine pauschale Formulierung wie „alle Rechte“ ohne Spezifizierung der Nutzungsarten wird daher eng ausgelegt und kann die Marke zwingen, für eine nicht ausdrücklich vereinbarte Nutzung eine separate Erlaubnis einzuholen.
- Muss die Nutzung in bezahlter Werbung (Paid Social) gesondert vereinbart werden?
- Ja. Die Nutzung erstellter Inhalte in bezahlter Werbung, etwa über das sogenannte „Whitelisting“ auf Instagram oder TikTok, gilt als eigene Nutzungsart und sollte im Vertrag ausdrücklich benannt werden — andernfalls ist sie von einer allgemeinen Rechteeinräumung im Zweifel nicht gedeckt.
- Kann der Creator sein Urheberpersönlichkeitsrecht an die Marke übertragen?
- Nein. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nach § 29 UrhG unübertragbar und verbleibt stets beim Creator als Urheber. Er kann lediglich schuldrechtlich auf die Ausübung einzelner Befugnisse verzichten, etwa auf das Recht auf Namensnennung.
- Wer trägt die Kennzeichnungspflicht bei einem UGC-Content-Vertrag?
- Da die Marke selbst veröffentlicht, trifft die wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflicht nach § 5a UWG primär die Marke als werbetreibendes Unternehmen, nicht den Creator.
- Muss der Content-Creator garantieren, dass der Content frei von Rechten Dritter ist?
- Ja, eine entsprechende Garantieklausel ist üblich und wichtig: Der Creator sollte bestätigen, Inhaber der erforderlichen Rechte zu sein und dass die Inhalte keine Persönlichkeits- oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31. August 2026
- Land
- DE
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar; insbesondere die genaue Bestimmung der Nutzungsarten sollte anwaltlich geprüft werden.