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Der UGC-Content-Vertrag (User Generated Content) regelt die Erstellung von Werbeinhalten durch einen Content-Creator im Auftrag einer Marke, wobei diese Inhalte — anders als beim klassischen Influencer-Marketing — nicht auf dem eigenen Profil des Creators, sondern auf den Kanälen der Marke selbst (Website, Onlineshop, bezahlte Werbeanzeigen, eigene Social-Media-Konten) veröffentlicht werden. Abgrenzung zum Influencer-Vertrag: Beim Influencer-Marketing veröffentlicht der Influencer die Inhalte auf seinem eigenen, ihm zurechenbaren Profil, wodurch die Kennzeichnungspflicht nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unmittelbar greift. Beim UGC-Vertrag hingegen erstellt der Creator den Content lediglich, während die Marke selbst als werbetreibendes Unternehmen veröffentlicht; die wettbewerbsrechtliche Kennzeichnungspflicht trifft dann primär die Marke, wobei auch hier je nach Ausgestaltung eine Kennzeichnung als Werbung geboten sein kann. Der zentrale Regelungsgegenstand dieses Vertragstyps ist daher nicht die Reichweite des Creators, sondern die möglichst klare und umfassende Einräumung der Nutzungsrechte am erstellten Content nach §§ 31 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nutzungsrechtseinräumung: Der Creator bleibt als Urheber Inhaber der ursprünglichen Rechte an seinem Werk. Er kann der Marke jedoch — gegen Vergütung — einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte im Sinne der §§ 31 ff. UrhG einräumen, die räumlich, zeitlich und inhaltlich (Nutzungsarten: Website, bezahlte Werbung, Social Media, Print) genau zu bestimmen sind. Nach dem in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Übertragungszweckgrundsatz erstrecken sich eingeräumte Nutzungsrechte im Zweifel nur auf die Nutzungsarten, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck tatsächlich erforderlich sind — eine pauschale, nicht näher spezifizierte Rechteeinräumung birgt daher das Risiko, im Streitfall zu eng ausgelegt zu werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 29 UrhG) bleibt in jedem Fall beim Creator und ist unübertragbar; er kann lediglich schuldrechtlich auf die Ausübung einzelner Befugnisse (etwa Namensnennung) verzichten. Wann verwenden: wenn eine Marke einen Content-Creator beauftragt, Fotos, Videos oder andere Inhalte zu erstellen, die anschließend von der Marke selbst — nicht vom Creator — veröffentlicht werden sollen. Parteien: die Marke (Auftraggeber) und der Content-Creator (Auftragnehmer, natürliche Person oder Unternehmen). Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung der zu erstellenden Inhalte, die Vergütung, die genaue Bestimmung der eingeräumten Nutzungsarten, des räumlichen Geltungsbereichs und der Dauer der Nutzungsrechte, der Umgang mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht, sowie die Garantie des Creators, über die erforderlichen Rechte (eigene Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte abgebildeter Dritter) zu verfügen. Häufige Fehler: eine pauschale Formulierung wie „alle Rechte“ verwenden, ohne Nutzungsarten, Dauer und räumlichen Geltungsbereich zu spezifizieren — im Zweifel gilt der Übertragungszweckgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG zulasten der Marke; eine Nutzung in bezahlter Werbung (Paid Social) vereinbaren, ohne dies als eigene Nutzungsart ausdrücklich zu benennen, was gerade bei Instagram/TikTok „Whitelisting“ regelmäßig gesondert vereinbart werden muss; und keine Vergütung vorsehen, die dem tatsächlichen Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte entspricht.
Name/Firma der Marke (Auftraggeber)
Anschrift der Marke
Name des Content-Creators
Anschrift des Content-Creators
Beschreibung der zu erstellenden Inhalte
Z. B. Anzahl und Art der Fotos/Videos.
Lieferfrist für den Content
Vergütungsbetrag
Eingeräumte Nutzungsarten
Z. B. Website, bezahlte Werbung (Paid Social/Whitelisting), eigene Social-Media-Konten der Marke.
Räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte
Z. B. weltweit, Deutschland/EU.
Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte
Ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht
Datum der Unterzeichnung
Z. B. Anzahl und Art der Fotos/Videos.
Z. B. Website, bezahlte Werbung (Paid Social/Whitelisting), eigene Social-Media-Konten der Marke.
Z. B. weltweit, Deutschland/EU.