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Privatdarlehensvertrag – Muster

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Präsentation

Der Privatdarlehensvertrag regelt die Gewährung eines Darlehens zwischen Privatpersonen, etwa innerhalb der Familie, unter Freunden oder Bekannten. Rechtsgrundlage sind die §§488 ff. BGB (Darlehensvertrag), die im Kern die Pflicht des Darlehensgebers zur Überlassung des Geldbetrags und die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung sowie zur Zahlung eines etwaigen vereinbarten Zinses regeln. Zwischen Privatpersonen besteht keine gesetzliche Formvorschrift — ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform ist jedoch dringend zu empfehlen, um im Streitfall den Nachweis über Darlehenssumme, Zinssatz und Rückzahlungsmodalitäten führen zu können. Wichtig: dieses Muster ist für Darlehen zwischen Privatpersonen konzipiert. Vergibt eine der Parteien gewerbsmäßig Darlehen oder handelt es sich beim Darlehensnehmer um einen Verbraucher gegenüber einem Unternehmer, gelten stattdessen die strengeren Vorschriften der §§491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) mit Pflichtangaben, Schriftform und Widerrufsrecht. Wann zu verwenden: bei einem Geldverleih zwischen Privatpersonen, etwa zur Unterstützung eines Familienmitglieds, zur Zwischenfinanzierung oder unter Freunden, wenn Klarheit über die Rückzahlungsmodalitäten gewünscht wird. Parteien: der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer, beide natürliche Personen. Wesentliche Klauseln: die Darlehenssumme, die Auszahlungsmodalität, der Zinssatz (falls vereinbart — ein Darlehen kann auch zinslos gewährt werden), der Rückzahlungsplan (Einmalzahlung oder Ratenzahlung), die Kündigungsmöglichkeiten (§488 Abs. 3 BGB: bei unbestimmter Laufzeit 3 Monate Kündigungsfrist), sowie gegebenenfalls Sicherheiten. Steuerliche Hinweise: Ein zinsloses oder deutlich unter dem Marktzins verzinstes Darlehen zwischen nahestehenden Personen kann im Einzelfall schenkungsteuerliche Relevanz haben (Zinsvorteil als steuerpflichtige Schenkung), insbesondere bei größeren Summen und langer Laufzeit. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine steuerliche Beratung. Häufige Fehler: das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung (erschwert den Nachweis im Streitfall erheblich), eine unklare Rückzahlungsregelung, sowie das Übersehen möglicher schenkungsteuerlicher Folgen bei zinslosen Darlehen zwischen nahen Angehörigen.

Anzupassende Informationen

  • Name des Darlehensgebers

  • Anschrift des Darlehensgebers

  • Name des Darlehensnehmers

  • Anschrift des Darlehensnehmers

  • Darlehenssumme

  • Datum der Auszahlung

  • Jährlicher Zinssatz (leer lassen für zinsloses Darlehen)

  • Art der Rückzahlung

    Einmalige Rückzahlung oder Ratenzahlung.

  • Rückzahlungsdatum bzw. Laufzeitende

  • Höhe der monatlichen Rate (falls Ratenzahlung)

  • Vereinbarte Sicherheiten (falls vorhanden)

  • Datum der Vertragsunterzeichnung

Passen Sie Ihre Vorlage an

Einmalige Rückzahlung oder Ratenzahlung.

Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Privatdarlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Gesetzlich nicht zwingend, ein mündlicher Vertrag ist zwischen Privatpersonen grundsätzlich wirksam. Die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen, um Darlehenssumme, Zinssatz und Rückzahlungsmodalitäten im Streitfall nachweisen zu können.
Kann ein Darlehen zinslos gewährt werden?
Ja, ein zinsloses Darlehen ist zulässig. Bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen kann ein deutlich unter dem Marktzins liegender oder fehlender Zins jedoch unter Umständen als steuerpflichtige Schenkung des Zinsvorteils gewertet werden — bei größeren Summen empfiehlt sich steuerliche Beratung.
Welche Kündigungsfrist gilt ohne feste Laufzeit?
Ist keine feste Rückzahlungsfrist vereinbart, kann jede Partei das Darlehen mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen (§488 Abs. 3 BGB).
Gilt dieses Muster auch für Kredite von Banken oder Unternehmen?
Nein. Für Verbraucherdarlehensverträge mit einem gewerblichen Darlehensgeber gelten die strengeren Vorschriften der §§491 ff. BGB mit zwingender Schriftform, Pflichtangaben und einem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers.
Was passiert bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers?
Es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen der §§286 ff. BGB, insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen. Eine vertragliche Regelung zu Mahnungen oder zusätzlichen Sicherheiten kann sinnvoll sein.

Zugehörige Vorlagen

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31. August 2026
Land
DE
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient nur zur Orientierung und muss an Ihre Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt keine steuerliche Beratung.