Kompatibilität mit mehreren Aktivitäten: rechtliche Auswirkungen
Aktualisiert am
Redakteur — Certyneo · Über Certyneo

Mehrere berufliche Tätigkeiten gleichzeitig auszuüben ist nach französischem Recht grundsätzlich zulässig – das ist der Grundsatz. Die Grenzen ergeben sich also nicht aus einem allgemeinen Verbot, sondern aus drei parallel geltenden Regelwerken: den Höchstarbeitszeiten, den aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Pflichten und besonderen Statusregelungen. Wer diese drei Ebenen vermischt, glaubt fälschlich, eine Mehrfachtätigkeit sei verboten, obwohl sie lediglich schlecht organisiert ist – oder umgekehrt, was noch gefährlicher ist.
Der Grundsatz: Freiheit, mit Ausnahmen
Keine Vorschrift verbietet es einem Arbeitnehmer, außerhalb seiner Arbeitszeit eine weitere Tätigkeit auszuüben. Er kann ein Unternehmen gründen, eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder eine zweite Anstellung annehmen.
Diese Freiheit hat eine oft übersehene praktische Konsequenz: Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Arbeitgeber zu informieren über eine Tätigkeit, die außerhalb seiner Arbeitszeit ausgeübt wird. Diese Pflicht besteht nur, wenn eine Vertragsklausel sie vorsieht oder wenn die Situation eine der nachstehend erläuterten Grenzen berührt.
Erste Grenze: die Höchstarbeitszeiten
Dies ist die strengste Grenze und die einzige, deren Verletzung auch die Verantwortung des Arbeitgebers begründet.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere abhängige Beschäftigungen gleichzeitig aus, darf die Summe der geleisteten Stunden die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten: zehn Stunden pro Tag, achtundvierzig Stunden pro Woche und im Durchschnitt vierundvierzig Stunden über zwölf aufeinanderfolgende Wochen. Diese Obergrenzen gelten arbeitgeberübergreifend.
Ein Arbeitgeber, der von einer unzulässigen Mehrfachbeschäftigung Kenntnis hat und diese fortbestehen lässt, setzt sich Sanktionen aus. Aus diesem Grund verlangen viele Arbeitgeber eine eidesstattliche Erklärung zur Einhaltung der Höchstarbeitszeiten: Diese Forderung ist legitim, auch wenn keinerlei Information über die Art der Tätigkeit geschuldet ist.
Die Kombination einer abhängigen Beschäftigung mit einer selbstständigen Tätigkeit fällt nicht unter diese Obergrenze, da die selbstständige Tätigkeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Die Berechnung der aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Stunden richtet sich weiterhin nach den gewöhnlichen Regeln, die wir in unserem Artikel über Überstunden.
Zweite Grenze: die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten
Drei unterschiedliche Mechanismen, die häufig verwechselt werden:
Die Loyalitätspflicht besteht ohne jede Klausel. Sie untersagt dem Arbeitnehmer, während der Vertragslaufzeit eine zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz stehende Tätigkeit auszuüben und Kunden oder Informationen abzuwerben. Sie gilt durchgehend, auch während des Urlaubs und während Zeiten der Vertragsaussetzung.
Die Exklusivitätsklausel untersagt jede andere berufliche Tätigkeit, selbst eine nicht konkurrierende. Ihre Wirksamkeit ist an Bedingungen geknüpft: Sie muss zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens unerlässlich, durch die Art der Aufgabe gerechtfertigt und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig sein. Eine allgemeine Exklusivitätsklausel, die grundsätzlich in alle Verträge aufgenommen wird, wird regelmäßig für unwirksam erklärt. Zudem ist sie für einen bestimmten Zeitraum gegenüber Arbeitnehmern, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen, sowie gegenüber Teilzeitbeschäftigten nicht durchsetzbar – bei Letzteren würde sie faktisch verbieten, das Einkommen aufzustocken.
Das Wettbewerbsverbot nach Vertragsende greift erst nach Beendigung des Vertrags. Seine Wirksamkeit setzt eine zeitliche und räumliche Begrenzung, den Schutz berechtigter Interessen, die Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeit und vor allem eine finanzielle Gegenleistung voraus. Ohne Gegenleistung ist es nichtig.
Die Unterscheidung ist entscheidend: Eine schlecht formulierte Exklusivitätsklausel verhindert keine Mehrfachbeschäftigung während der Vertragslaufzeit, und ein selbst wirksames Wettbewerbsverbot entfaltet keinerlei Wirkung, solange der Vertrag noch läuft. Diese Bestimmungen gehören zu den allgemeinen Pflichten, die wir in unserem Artikel über die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers.
Dritte Grenze: besondere Statusregelungen
Bestimmte Status kehren den Grundsatz um.
Beamte unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur ausschließlichen Ausübung ihres Amtes, mit eng gefassten Ausnahmen: Schaffung geistiger Werke, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, befristete Mehrfachtätigkeit zur Unternehmensgründung.
Bestimmte reglementierte Berufe kennen eigene Unvereinbarkeiten, die durch ihre jeweilige Berufsordnung oder Standesregeln festgelegt sind, unabhängig vom Arbeitsrecht.
Die Kombination von Beschäftigung und Rente unterliegt spezifischen Regeln je nach Versorgungssystem und danach, ob die Rente mit vollem Satz festgesetzt wurde oder nicht, mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Fortzahlung der Rente.
Sozialversicherungs- und steuerliche Folgen
Eine Mehrfachtätigkeit begründet parallele Mitgliedschaften. Ein Arbeitnehmer, der daneben eine selbstständige Tätigkeit ausübt, zahlt Beiträge in beide Systeme, mit eigenen Zuordnungsregeln für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung. Die Einkünfte werden in ihren jeweiligen Kategorien erklärt – Gehälter und Löhne einerseits, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte andererseits – und werden für die Ermittlung des Gesamteinkommens zusammengerechnet.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit: Die Krankenversicherung richtet sich nach dem System der Haupttätigkeit gemäß präzisen Kriterien, und das Überschreiten bestimmter Umsatzschwellen bei einer selbstständigen Tätigkeit führt ohne Vorwarnung zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems.
Anwendungsfälle
Arbeitnehmer, der eine selbstständige Tätigkeit gründet. Zu prüfen ist das Vorliegen einer Exklusivitätsklausel, deren zeitweise Unwirksamkeit gegenüber Unternehmensgründern gerade in dieser Situation greift. Die Loyalitätspflicht gilt hingegen ohne jede Klausel: Die neu gegründete Tätigkeit darf den Arbeitgeber nicht konkurrenzieren.
Kombination zweier Teilzeitstellen. Der Kontrollpunkt ist die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten über alle Arbeitgeber hinweg. Eine Exklusivitätsklausel in einem Teilzeitvertrag ist grundsätzlich wirkungslos.
Arbeitnehmer, der eine weitere Tätigkeit von zu Hause aus ausübt. Der Ort der Ausübung ändert nichts an den Regeln, auch nicht für einen Arbeitnehmer im Homeoffice. Entscheidend bleiben die tatsächliche Trennung der Zeiten und die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten.
Häufig gestellte Fragen
Muss man den Arbeitgeber informieren? Grundsätzlich nicht, außer eine Vertragsklausel sieht dies vor. Der Arbeitgeber kann jedoch eine Bescheinigung zur Einhaltung der Höchstarbeitszeiten verlangen, ohne dabei über die Art der Tätigkeit informiert zu werden.
Ist eine Exklusivitätsklausel immer wirksam? Nein. Sie muss zum Schutz der berechtigten Interessen des Unternehmens unerlässlich, durch die Art der Aufgabe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum bei Unternehmensgründern und in der Praxis auch bei Teilzeitbeschäftigten außer Kraft gesetzt.
Darf man für einen Konkurrenten arbeiten? Nein, während der Vertragslaufzeit: Die Loyalitätspflicht verbietet dies, ohne dass es einer Klausel bedarf. Nach Vertragsende kann dies nur durch ein wirksames und vergütetes Wettbewerbsverbot untersagt werden.
Welche Höchstarbeitszeiten sind einzuhalten? Zehn Stunden pro Tag, achtundvierzig Stunden pro Woche und im Durchschnitt vierundvierzig Stunden über zwölf Wochen, arbeitgeberübergreifend für alle abhängigen Beschäftigungen.
Zählt eine selbstständige Tätigkeit zu diesen Obergrenzen? Nein, sie wird nicht als Arbeitszeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung angerechnet. Die Loyalitätspflicht und eine etwaige Exklusivitätsklausel gelten jedoch weiterhin.
Darf ein Beamter mehrere Tätigkeiten ausüben? Der Grundsatz ist die ausschließliche Ausübung des Amtes, mit eng gefassten und häufig genehmigungspflichtigen Ausnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
Mehrfachbeschäftigung ist grundsätzlich frei zulässig. Was sie einschränkt, lässt sich auf drei voneinander unabhängige, gesondert zu prüfende Ebenen zurückführen: die Höchstarbeitszeiten, die arbeitgeberübergreifend gelten; die Vertragsbestimmungen, wobei zwischen der stets bestehenden Loyalitätspflicht, der nur bei Rechtfertigung wirksamen Exklusivitätsklausel und dem erst nach Vertragsende greifenden Wettbewerbsverbot zu unterscheiden ist; sowie besondere Statusregelungen, die den Grundsatz mitunter umkehren.
Der häufigste Fehler besteht darin, sich auf ein Wettbewerbsverbot zu berufen, um eine Mehrfachbeschäftigung während der Vertragslaufzeit zu untersagen. Das bringt nichts. Die einzig tragfähige Grundlage während der Vertragsdurchführung ist die Loyalitätspflicht, und diese setzt keinerlei Klausel voraus.
Testen Sie Certyneo kostenlos
Versenden Sie Ihren ersten Signatur-Umschlag in weniger als 5 Minuten. 5 kostenlose Umschläge pro Monat, ohne Kreditkarte.
Tiefer in das Thema eintauchen
Referenzartikel zu diesem Thema.
Weiterlesen zum Thema Regulierung
Vertiefen Sie Ihr Wissen mit diesen verwandten Artikeln.

Elektronische Vollmacht: Rechtmäßigkeit, Bevollmächtigter und Vertreter – Leitfaden 2026
Die elektronische Vollmacht ermöglicht die Übertragung einer rechtlich durchsetzbaren Vertretungsbefugnis ohne Papierkram. Entdecken Sie die Regeln, Risiken und bewährte Praktiken für 2026.

Elektronische Signatur und HIPAA-Compliance 2026
Die elektronische Signatur revolutioniert medizinische Dokumentenabläufe, erfordert aber strikte Anforderungen zum Schutz von Patientendaten. Erfahren Sie, wie Sie Effizienz und HIPAA-Compliance miteinander verbinden.

Elektronische Signatur als Rechtsbeweis im Rechtsstreit
Ist ein elektronisch unterzeichneter Vertrag wirklich vor einem französischen Gericht gültig? Vollständige Entschlüsselung der Beweiskraft der elektronischen Signatur im Rechtsstreit.