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Die Absichtserklärung (englisch: Memorandum of Understanding, MoU) ist ein Dokument, in dem zwei oder mehr Parteien ihre gemeinsame Absicht festhalten, im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben zusammenzuarbeiten oder Verhandlungen aufzunehmen, ohne dass damit notwendigerweise bereits endgültige und vollständig verbindliche Verpflichtungen begründet werden. Rechtsverbindlichkeit: Anders als häufig angenommen, ist ein MoU nicht per se unverbindlich. Das deutsche Recht kennt keine gesetzlich definierte Kategorie „MoU“; ob und in welchem Umfang ein solches Dokument rechtlich bindende Pflichten begründet, richtet sich allein nach seiner konkreten Formulierung und der durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden übereinstimmenden Absicht der Parteien. Enthält das Dokument klar umrissene, durchsetzbare Verpflichtungen (feste Fristen, konkrete Leistungspflichten, Sanktionsmechanismen), kann es trotz seiner Bezeichnung als „MoU“ als verbindlicher Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB zu qualifizieren sein. Beschränkt es sich demgegenüber auf allgemeine Absichtserklärungen ohne konkrete Leistungspflichten (etwa „die Parteien beabsichtigen, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zu prüfen“), bleibt es rechtlich unverbindlich, mit Ausnahme regelmäßig fortbestehender Nebenpflichten wie Vertraulichkeit oder eines Verhandlungsführung nach Treu und Glauben, deren Verletzung Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden (culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) auslösen kann. Abgrenzung zum Letter of Intent: Der Begriff „Letter of Intent“ (LoI) wird in der Praxis häufig synonym zum MoU verwendet; eine trennscharfe rechtliche Unterscheidung besteht im deutschen Recht nicht. In beiden Fällen kommt es nicht auf die gewählte Bezeichnung, sondern ausschließlich auf den tatsächlichen Regelungsgehalt des Dokuments an — die Bezeichnung als „unverbindlich“ schützt daher nicht vor einer rechtlichen Bindung, wenn der Inhalt tatsächlich durchsetzbare Verpflichtungen enthält. Wann verwenden: in der Phase vor Abschluss eines endgültigen Vertrags, um die gemeinsame Richtung eines Projekts, einer Partnerschaft oder von Verhandlungen festzuhalten, insbesondere bei internationalen Kooperationen, Unternehmenszusammenschlüssen oder Forschungspartnerschaften. Parteien: zwei oder mehr Unternehmen, Organisationen oder Institutionen, die eine Zusammenarbeit erwägen. Wesentliche Klauseln: die Beschreibung des gemeinsamen Vorhabens und seiner Ziele, eine ausdrückliche Klarstellung, welche Teile des Dokuments rechtlich bindend und welche unverbindlich sein sollen, eine Vertraulichkeitsklausel, ein vorgesehener Zeitrahmen für die weiteren Verhandlungen, sowie eine Exklusivitätsklausel, falls die Parteien während der Verhandlungsphase keine parallelen Gespräche mit Dritten führen sollen. Häufige Fehler: davon ausgehen, dass die Bezeichnung als „MoU“ oder „unverbindlich“ automatisch jede Rechtsverbindlichkeit ausschließt, obwohl der tatsächliche Inhalt konkrete Leistungsverpflichtungen enthält; keine klare Unterscheidung zwischen verbindlichen Klauseln (Vertraulichkeit, Exklusivität) und unverbindlichen Absichtserklärungen treffen; und ein MoU abschließen, ohne sich der daraus resultierenden vorvertraglichen Pflichten (Treu und Glauben, Vertraulichkeit) bewusst zu sein, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Name/Firma der ersten Partei
Anschrift der ersten Partei
Name/Firma der zweiten Partei
Anschrift der zweiten Partei
Beschreibung des gemeinsamen Vorhabens
Ziele der geplanten Zusammenarbeit
Ausdrücklich als rechtlich bindend bezeichnete Klauseln
Z. B. Vertraulichkeit, Exklusivität.
Vorgesehener Zeitrahmen für die weiteren Verhandlungen
Ist eine Exklusivitätsklausel vorgesehen?
Datum der Unterzeichnung
Z. B. Vertraulichkeit, Exklusivität.