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Der Subunternehmervertrag regelt die Beauftragung eines Subunternehmers durch einen Hauptunternehmer zur Ausführung eines Teils der Leistung, die der Hauptunternehmer selbst gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) schuldet. Rechtsgrundlage ist grundsätzlich der Werkvertrag nach §§631 ff. BGB, da regelmäßig ein bestimmter Erfolg (die fertiggestellte Teilleistung) geschuldet wird. Im Baugewerbe wird häufig zusätzlich die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) vereinbart, die vom BGB-Werkvertragsrecht abweichende Regelungen enthält (z. B. zu Abnahme, Nachträgen, Fristen) — sie gilt nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam in den Vertrag einbezogen wird, nicht automatisch. Wann zu verwenden: wenn ein Hauptunternehmer (Generalunternehmer, Bauunternehmen, Handwerksbetrieb) einen Teil eines Bau- oder Werkauftrags an einen spezialisierten Subunternehmer weitervergibt, etwa Elektroinstallation, Sanitär, Trockenbau oder Fassadenarbeiten. Parteien: der Hauptunternehmer (Auftraggeber im Verhältnis zum Subunternehmer) und der Subunternehmer. Wesentliche Klauseln: die genaue Leistungsbeschreibung und Abgrenzung zum Gesamtauftrag, der Ausführungszeitplan mit Zwischen- und Endterminen (an den Zeitplan des Hauptauftrags gekoppelt), die Vergütung (Pauschal- oder Einheitspreise), Regelungen zur Abnahme (§640 BGB — mit ihr beginnt die Gewährleistungsfrist und geht die Gefahr über), die Mängelhaftung (Gewährleistungsfrist regelmäßig 5 Jahre bei Bauwerken, §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), Vertragsstrafen bei Verzug, sowie eine Sicherungsklausel zugunsten des Subunternehmers (Bauhandwerkersicherung nach §650f BGB). Bauhandwerkersicherung: Der Subunternehmer kann vom Hauptunternehmer eine Sicherheit für seine Vergütungsansprüche verlangen (§650f BGB) — ein wichtiges Schutzinstrument gegen das Insolvenzrisiko in der Bauleistungskette. Häufige Fehler: eine unklare Abgrenzung der Teilleistung vom Gesamtauftrag, das Fehlen einer klaren Anbindung der Fristen des Subauftrags an den Zeitplan des Hauptauftrags, die unwirksame oder fehlende Einbeziehung der VOB/B, sowie das Übersehen der Bauhandwerkersicherung nach §650f BGB.
Name oder Firma des Hauptunternehmers
Anschrift des Hauptunternehmers
Name oder Firma des Subunternehmers
Anschrift des Subunternehmers
Bezeichnung des Bauvorhabens / Hauptauftrags
Beschreibung der beauftragten Teilleistung
VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart?
Ja/Nein — die VOB/B gilt nur bei wirksamer ausdrücklicher Einbeziehung.
Beginn der Ausführung
Fertigstellungstermin
Vergütung (Pauschal- oder Einheitspreis)
Vertragsstrafe bei Verzug (in % pro Werktag)
Gewährleistungsfrist
Gesetzlich 5 Jahre bei Bauwerken (§634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei VOB/B abweichend regelbar.
Datum der Vertragsunterzeichnung
Ja/Nein — die VOB/B gilt nur bei wirksamer ausdrücklicher Einbeziehung.
Gesetzlich 5 Jahre bei Bauwerken (§634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei VOB/B abweichend regelbar.