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Der Gebrauchtwagenkaufvertrag regelt den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs zwischen einem Verkäufer und einem Käufer, sei es zwischen zwei Privatpersonen oder von einem gewerblichen Händler an einen Verbraucher. Reformiertes Gewährleistungsrecht: Seit der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Reform des Kaufrechts regeln die §§ 434 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Sachmangelhaftung. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit), den objektiven Anforderungen (übliche Beschaffenheit vergleichbarer Sachen, berechtigte Erwartungen des Käufers) und den Montageanforderungen entspricht. Neu eingeführt wurde insbesondere die Berücksichtigung öffentlicher Äußerungen (z. B. in Verkaufsanzeigen) als Teil der objektiven Anforderungen sowie erweiterte Update-Pflichten bei Waren mit digitalen Elementen. Verbrauchsgüterkauf versus Privatverkauf: Verkauft ein Unternehmer (gewerblicher Autohändler) an einen Verbraucher, liegt ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB vor. In diesem Fall kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von grundsätzlich zwei Jahren bei gebrauchten Sachen individualvertraglich auf mindestens ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB), ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber einem Verbraucher jedoch unwirksam. Erfolgt der Verkauf hingegen zwischen zwei Privatpersonen, können die Parteien die gesetzliche Gewährleistung vertraglich vollständig ausschließen — die Formulierung „gekauft wie besehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ ist zwischen Privatpersonen grundsätzlich wirksam, sofern der Verkäufer dem Käufer keinen bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat; ein arglistig verschwiegener Mangel bleibt auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss haftungsbegründend (§ 444 BGB). Wann verwenden: bei jedem Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob Verkäufer und Käufer Privatpersonen oder ein gewerblicher Händler und ein Verbraucher sind. Parteien: der Verkäufer und der Käufer. Wesentliche Klauseln: die genaue Beschreibung des Fahrzeugs (Marke, Modell, Fahrgestellnummer, Erstzulassung, Kilometerstand, Zustand), der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten, die Einordnung als Verbrauchsgüterkauf oder Privatverkauf mit den entsprechenden Gewährleistungsfolgen, eine klare Beschreibung bekannter Mängel und Vorschäden, sowie die Übergabe- und Eigentumsübertragungsmodalitäten (Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II). Häufige Fehler: einen vollständigen Gewährleistungsausschluss gegenüber einem Verbraucher vereinbaren, obwohl dieser beim Verbrauchsgüterkauf unwirksam ist und allenfalls eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig ist; bekannte Mängel dem Käufer verschweigen, was auch bei vereinbartem Gewährleistungsausschluss zwischen Privatpersonen zur Haftung führt (Arglist); und den Kilometerstand oder Zustand des Fahrzeugs ungenau angeben, was Grundlage einer späteren Anfechtung oder eines Sachmangelanspruchs sein kann.
Name des Verkäufers
Anschrift des Verkäufers
Verkäufertyp
Privatperson oder gewerblicher Händler.
Name des Käufers
Anschrift des Käufers
Marke und Modell des Fahrzeugs
Fahrgestellnummer (FIN)
Datum der Erstzulassung
Kilometerstand
Bekannte Mängel und Vorschäden
Kaufpreis
Gewährleistungsregelung
Gesetzliche Gewährleistung, verkürzte Frist (1 Jahr, nur B2C) oder Ausschluss (nur zwischen Privatpersonen).
Übergabedatum
Datum der Unterzeichnung
Privatperson oder gewerblicher Händler.
Gesetzliche Gewährleistung, verkürzte Frist (1 Jahr, nur B2C) oder Ausschluss (nur zwischen Privatpersonen).