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Die Generalvollmacht ist die Erklärung, mit der eine Person, der Vollmachtgeber, einer anderen Person, dem Bevollmächtigten, die Befugnis erteilt, sie in der Gesamtheit oder in der Mehrzahl ihrer Angelegenheiten zu vertreten. Sie beruht auf den allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht (§§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB): Der Bevollmächtigte handelt im Namen und im Interesse des Vollmachtgebers, innerhalb der ihm eingeräumten Befugnisse. Generalvollmacht versus Spezialvollmacht: Die Generalvollmacht erfasst die Gesamtheit oder eine Vielzahl der Angelegenheiten des Vollmachtgebers und verschafft dem Bevollmächtigten damit weite Befugnisse. Die Spezialvollmacht ist demgegenüber auf ein oder mehrere genau bestimmte Rechtsgeschäfte begrenzt (z. B. den Verkauf eines konkret bezeichneten Grundstücks). Aufgrund ihrer Reichweite birgt die Generalvollmacht ein erhöhtes Risiko für den Vollmachtgeber und sollte mit Bedacht erteilt werden; bestimmte gravierende Rechtsgeschäfte (insbesondere Grundstücksgeschäfte) erfordern nach § 29 der Grundbuchordnung (GBO) zwingend eine notariell beurkundete Vollmacht, um im Grundbuchverfahren Wirkung zu entfalten — eine privatschriftliche Generalvollmacht genügt hierfür grundsätzlich nicht. Wann verwenden: wenn der Vollmachtgeber vorübergehend verhindert ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen (Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt), oder allgemein eine Person seines Vertrauens mit einer weitreichenden Verwaltung seiner laufenden Angelegenheiten betrauen möchte, ohne dass eine Vorsorgevollmacht — die einer anderen Logik und einem eigenen Formalismus folgt — beabsichtigt ist. Parteien: der Vollmachtgeber, der die Befugnisse erteilt, und der Bevollmächtigte, der sie erhält und sich verpflichtet, sie im Interesse des Vollmachtgebers auszuüben und ihm Rechenschaft abzulegen. Wesentliche Klauseln: der genaue Umfang der eingeräumten Befugnisse (der Vollmachtgeber sollte den Umfang möglichst konkret eingrenzen statt eine völlig unbegrenzte Formulierung zu wählen), die Geltungsdauer der Vollmacht (befristet oder bis zum ausdrücklichen Widerruf), das Bestehen oder Fehlen einer Untervollmachtsbefugnis, die Pflicht des Bevollmächtigten zur Rechenschaftslegung, sowie die Widerrufsmodalitäten. Wirkung und Ende der Vollmacht: Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht nach § 168 BGB jederzeit widerrufen, ohne dies begründen zu müssen. Die Vollmacht erlischt außerdem grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, mit dessen Verzicht oder mit Ablauf der vorgesehenen Frist — vorbehaltlich abweichender Vereinbarung (z. B. einer transmortalen oder postmortalen Vollmacht) und vorbehaltlich des besonderen Regimes der Vorsorgevollmacht, die gerade nicht unter denselben Voraussetzungen endet und einem Schutzzweck für die Person bei Verlust der eigenen Handlungsfähigkeit dient. Häufige Fehler: eine zu weit gefasste Generalvollmacht ohne hinreichende Überlegung unterzeichnen, insbesondere gegenüber einer schutzbedürftigen Person — dies birgt das Risiko der Übervorteilung oder des Missbrauchs anvertrauter Mittel durch den Bevollmächtigten; keine zeitliche Begrenzung vorsehen, sodass die Vollmacht unbegrenzt fortwirkt, bis sie ausdrücklich widerrufen wird; und die privatschriftliche Generalvollmacht mit der Vorsorgevollmacht verwechseln oder für Grundstücksgeschäfte verwenden, obwohl hierfür nach § 29 GBO regelmäßig eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich ist.
Name des Vollmachtgebers
Anschrift des Vollmachtgebers
Name des Bevollmächtigten
Anschrift des Bevollmächtigten
Umfang der eingeräumten Befugnisse
Die vom Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmenden Handlungen genau beschreiben.
Geltungsdauer der Vollmacht
Z. B. befristet mit Enddatum, oder bis zum ausdrücklichen Widerruf durch den Vollmachtgeber.
Darf sich der Bevollmächtigte durch einen Dritten vertreten lassen?
Datum der Unterzeichnung der Vollmacht
Ort der Unterzeichnung
Die vom Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmenden Handlungen genau beschreiben.
Z. B. befristet mit Enddatum, oder bis zum ausdrücklichen Widerruf durch den Vollmachtgeber.