Werkvertrag mit selbständigem Unternehmer – Muster für Österreich
Präsentation
Der Werkvertrag mit einem selbständigen Unternehmer regelt die Erbringung eines konkreten, abgrenzbaren Arbeitserfolgs (des "Werkes") gegen Entgelt, ohne dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Rechtsgrundlage sind die §§ 1165 ff. ABGB. Der Werkunternehmer schuldet keinen Dienst, sondern einen konkreten Erfolg – etwa die Fertigstellung einer Software, die Erstellung eines Gutachtens oder die Durchführung eines Bauprojekts. Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit: Zentral ist die Abgrenzung zum echten oder freien Dienstvertrag. Nach § 539a ASVG ("wahrer wirtschaftlicher Gehalt") prüfen Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung: persönliche Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, Kontrollunterworfenheit, feste Arbeitszeiten und -orte sowie das Fehlen eines eigenen Unternehmerrisikos sprechen für ein verdecktes Dienstverhältnis (Scheinselbständigkeit). Wird ein solches festgestellt, drohen dem Auftraggeber Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (samt Verzugszinsen) sowie arbeitsrechtliche Ansprüche des vermeintlich Selbständigen. Merkmale eines echten Werkvertrags: Der Werkunternehmer bestimmt Arbeitszeit und -ort selbst, kann sich vertreten lassen, trägt das wirtschaftliche Risiko der Fertigstellung (Gewährleistung bei Mängeln) und ist regelmäßig für mehrere Auftraggeber tätig. Diese Merkmale sollten im Vertrag ausdrücklich dokumentiert und in der tatsächlichen Zusammenarbeit auch gelebt werden. Gewährleistung: Bei mangelhafter Werkleistung stehen dem Besteller die allgemeinen Gewährleistungsrechte nach §§ 922 ff. ABGB zu (Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung). Bei beiderseitigen Handelsgeschäften zwischen Unternehmern gilt zusätzlich die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB. Sozialversicherung des Werkunternehmers: Der selbständige Werkunternehmer ist grundsätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert, sofern er über eine Gewerbeberechtigung verfügt oder die Neue-Selbständigen-Grenze überschreitet (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Rücktrittsrecht des Bestellers: Gemäß § 1168 ABGB kann der Besteller jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten, muss dem Werkunternehmer jedoch das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen ersetzen. Häufige Fehler: die Vereinbarung fester Arbeitszeiten oder eines festen Arbeitsortes, die faktische Eingliederung in die Betriebsorganisation (Scheinselbständigkeitsrisiko), das Fehlen einer klaren Abnahmeregelung sowie unklare Regelungen zum geistigen Eigentum am erstellten Werk.
Anzupassende Informationen
Name/Firma des Auftraggebers
Adresse des Auftraggebers
Name/Firma des Werkunternehmers
Adresse des Werkunternehmers
Gewerbeberechtigung des Werkunternehmers (Nummer/Art)
Beschreibung des zu erbringenden Werks
Werklohn in EUR
Fälligkeitsregelung des Werklohns
Termin der Fertigstellung/Ablieferung
Formelle Abnahme erforderlich
Werkunternehmer darf sich vertreten lassen
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Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Dienstvertrag?
- Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer einen konkreten, abgrenzbaren Erfolg (das Werk) in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Beim Dienstvertrag schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.
- Was ist Scheinselbständigkeit und welche Risiken bestehen?
- Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein formell als Werkvertrag bezeichnetes Verhältnis tatsächlich die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, feste Arbeitszeiten). Nach § 539a ASVG zählt der wahre wirtschaftliche Gehalt; bei Feststellung drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Bei welcher Sozialversicherung ist ein selbständiger Werkunternehmer versichert?
- Selbständige Werkunternehmer sind grundsätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert, sofern sie über eine Gewerbeberechtigung verfügen oder die Grenze für Neue Selbständige überschreiten (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).
- Kann der Auftraggeber einen Werkvertrag jederzeit beenden?
- Ja, gemäß § 1168 ABGB kann der Auftraggeber jederzeit vom Werkvertrag zurücktreten, muss dem Werkunternehmer jedoch das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen ersetzen.
- Welche Gewährleistungsrechte bestehen bei einem mangelhaften Werk?
- Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die allgemeinen Gewährleistungsrechte der §§ 922 ff. ABGB zu: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder – bei erheblichen Mängeln – Wandlung des Vertrags.
Zugehörige Vorlagen
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31 août 2026
- Land
- AT
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Scheinselbständigkeitsrisikos im Einzelfall.