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Dienstleistungsvertrag – Muster für Österreich

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Der Dienstleistungsvertrag regelt die entgeltliche Erbringung von Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Im österreichischen Recht gibt es keinen eigenständigen gesetzlichen Vertragstypus "Dienstleistungsvertrag"; die rechtliche Einordnung erfolgt vielmehr nach dem Inhalt der geschuldeten Leistung – als freier Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB), wenn ein Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie geschuldet wird (Dienstverschaffung), oder als Werkvertrag (§§ 1165 ff. ABGB), wenn ein konkreter, abgrenzbarer Erfolg geschuldet wird. Anwendungsbereich UGB: Sind beide Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB), gelten die Sonderregeln für beiderseitige Handelsgeschäfte. Besonders relevant ist die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB: Der Auftraggeber muss erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erbringung rügen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche gehen verloren. Diese Regel weicht erheblich vom Konsumentenschutz ab und ist bei B2B-Verträgen zwingend zu beachten. Vergütung: Die Vergütung kann als Pauschalhonorar, nach Stundensatz oder als Kombination vereinbart werden. Bei UGB-Geschäften gilt gemäß § 456 UGB grundsätzlich ein angemessenes Entgelt als vereinbart, wenn keine ausdrückliche Regelung besteht – eine klare Vergütungsklausel ist daher zur Vermeidung von Streitigkeiten empfehlenswert. Bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmern gelten die Verzugszinsen nach § 456 UGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB (aktuell 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), sofern nichts anderes vereinbart wird. Gewährleistung und Haftung: Bei Werkverträgen haftet der Dienstleister nach den allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff. ABGB für Mängel des erbrachten Werkes. Bei freien Dienstleistungen (Bemühensschuld) besteht keine Erfolgsgarantie, sondern eine Pflicht zur sorgfältigen, fachgerechten Leistungserbringung. Eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist zwischen Unternehmern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB. Vertraulichkeit und Datenschutz: Bei Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers empfiehlt sich eine ausdrückliche Geheimhaltungsklausel sowie – bei Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO – der Abschluss eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO. Beendigung: Ein Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden; bei Werkverträgen gilt zudem das Rücktrittsrecht des Bestellers nach § 1168 ABGB gegen Entschädigung. Häufige Fehler: das Fehlen einer klaren Abgrenzung zwischen Bemühens- und Erfolgsschuld, unklare Regelungen zur Mängelrüge nach § 377 UGB, fehlende Vertraulichkeitsklauseln sowie das Fehlen einer Regelung zum geistigen Eigentum an erstellten Arbeitsergebnissen.

Anzupassende Informationen

  • Name/Firma des Auftraggebers

  • Adresse des Auftraggebers

  • Firmenbuchnummer des Auftraggebers

  • Name/Firma des Auftragnehmers

  • Adresse des Auftragnehmers

  • Firmenbuchnummer des Auftragnehmers

  • Beschreibung der Dienstleistung

  • Leistung ist erfolgsbezogen (Werkvertrag)

  • Vergütung in EUR (Pauschale oder Satz)

  • Art der Vergütung (Pauschal, Stundensatz, etc.)

  • Vertragsbeginn

  • Vertragsende (bei Befristung)

  • Kündigungsfrist in Wochen

  • Vertraulichkeitsklausel gewünscht

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Dienstleistungsvertrag in Österreich ein eigener Vertragstyp?
Nein, das österreichische Recht kennt keinen eigenständigen Vertragstyp "Dienstleistungsvertrag". Die Einordnung erfolgt je nach Inhalt entweder als freier Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB) oder als Werkvertrag (§§ 1165 ff. ABGB).
Was bedeutet die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB?
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, muss der Auftraggeber erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich nach Erbringung rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche gehen verloren.
Welche Verzugszinsen gelten bei verspäteter Zahlung zwischen Unternehmern?
Zwischen Unternehmern gelten gemäß § 456 UGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB Verzugszinsen von aktuell 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bemühensschuld und einer Erfolgsschuld?
Bei einer Bemühensschuld (freier Dienstleistungsvertrag) schuldet der Auftragnehmer nur eine sorgfältige, fachgerechte Tätigkeit ohne Erfolgsgarantie. Bei einer Erfolgsschuld (Werkvertrag) schuldet er einen konkreten, abgrenzbaren Erfolg.
Kann der Auftraggeber einen Werkvertrag vorzeitig beenden?
Ja, gemäß § 1168 ABGB kann der Besteller bei einem Werkvertrag jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss dem Werkunternehmer jedoch das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen ersetzen.

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Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31 août 2026
Land
AT
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.