Die Beweiskraft einer elektronischen Signatur hängt davon ab, ob vor Gericht zwei Elemente nachgewiesen werden können: die eindeutige Identifizierung des Unterzeichners und die Integrität des Dokuments (Artikel 1366 des französischen Zivilgesetzbuchs).
Certyneo erstellt für jede Signatur ein Audit-Zertifikat das in das PDF integriert ist und alle technischen Nachweise zusammenfasst:
- Identität des Unterzeichners (E-Mail-Adresse, verifizierte Telefonnummer über zweikanaliges OTP)
- Qualifizierte Zeitstempel für jede Aktion (Einsicht, Signatur, Ablehnung)
- SHA-256-Kryptographie-Hash des Dokuments, das nachweist, dass es seit der Signatur nicht verändert wurde
- IP-Adresse und ungefähre Geolokalisierung des Unterzeichners zum Zeitpunkt der Signatur
- Detailliertes Protokoll der Einsichten, Erinnerungen und Aktionen für die Signaturmappe
Dieses Beweisbündel wird durch französische Rechtsprechung (Cass. civ. 1re, 6. April 2016; Cass. com., 13. März 2019) und europäische Rechtsprechung anerkannt. Für Dokumente mit anwaltlicher Gegenzeichnung (elektronisches Anwaltsschreiben) ist die Beweiskraft noch stärker – Unterzeichner sind von jeder handschriftlichen Vermerksanforderung befreit.