SaaS-Vertrag B2B – Muster für Österreich
Präsentation
Der SaaS-Vertrag (Software-as-a-Service) regelt die entgeltliche Bereitstellung einer Software-Anwendung über das Internet durch einen Anbieter an einen unternehmerischen Kunden, typischerweise gegen ein wiederkehrendes Nutzungsentgelt (Abonnement). Das österreichische Recht kennt keinen eigenen gesetzlichen Vertragstypus für SaaS; die überwiegende Auffassung qualifiziert die reine Nutzungsüberlassung als mietrechtsähnliches Dauerschuldverhältnis in analoger Anwendung der §§ 1090 ff. ABGB, während individuelle Anpassungs- oder Implementierungsleistungen werkvertragliche Elemente (§§ 1165 ff. ABGB) aufweisen. Verfügbarkeit (SLA): Ein zentraler Vertragsbestandteil ist die Vereinbarung einer Verfügbarkeitsgarantie (Service Level Agreement) mit definierten Wartungsfenstern, Reaktionszeiten bei Störungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung (z. B. Servicegutschriften). Fehlt eine ausdrückliche SLA-Vereinbarung, gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln bei mangelhafter Leistung. Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Verarbeitet der SaaS-Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (z. B. Kundendaten in einem CRM-System), ist zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen, der unter anderem Weisungsgebundenheit, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Subunternehmer-Regelungen und den Speicherort der Daten regelt. Ergänzend ist das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde. Datenstandort und Drittlandtransfer: Bei Datenverarbeitung außerhalb der EU/des EWR sind die Vorgaben von Kapitel V DSGVO (Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln) einzuhalten. Der Vertrag sollte den Verarbeitungsort ausdrücklich festhalten. Nutzungsrechte: Dem Kunden wird üblicherweise ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software für die Vertragsdauer eingeräumt, beschränkt auf die vereinbarte Anzahl an Nutzern (Seats) bzw. das vereinbarte Nutzungsvolumen. Haftungsbeschränkung: Zwischen Unternehmern ist eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie eine betragsmäßige Deckelung grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Für die unverzügliche Mängelrüge zwischen Unternehmern gilt § 377 UGB. Vertragsdauer und Kündigung: SaaS-Verträge werden häufig für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird. Bei Vertragsende ist eine geordnete Datenrückgabe bzw. -löschung (Exit-Klausel) vorzusehen. Häufige Fehler: das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrags trotz Verarbeitung personenbezogener Daten, unklare oder fehlende SLA-Regelungen, das Fehlen einer Exit-Klausel zur Datenrückgabe sowie eine unwirksam formulierte Haftungsbeschränkung.
Anzupassende Informationen
Name/Firma des SaaS-Anbieters
Adresse des Anbieters
Name/Firma des Kunden
Adresse des Kunden
Bezeichnung der SaaS-Anwendung
Anzahl lizenzierter Nutzer (Seats)
Monatliches Nutzungsentgelt in EUR
Vereinbarte Verfügbarkeit in % (SLA)
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden
Verarbeitungsort der Daten
Vertragsbeginn
Mindestlaufzeit in Monaten
Kündigungsfrist in Monaten
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Unterzeichner
Häufig gestellte Fragen
- Welchem Vertragstyp entspricht ein SaaS-Vertrag im österreichischen Recht?
- Es gibt keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp für SaaS. Die reine Nutzungsüberlassung wird überwiegend als mietrechtsähnliches Dauerschuldverhältnis in analoger Anwendung der §§ 1090 ff. ABGB qualifiziert; individuelle Anpassungsleistungen weisen zusätzlich werkvertragliche Elemente auf.
- Ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag bei einem SaaS-Vertrag notwendig?
- Ja, sofern der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist zwingend ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
- Was regelt ein Service Level Agreement (SLA) in einem SaaS-Vertrag?
- Ein SLA definiert die zugesicherte Verfügbarkeit der Software, Wartungsfenster, Reaktionszeiten bei Störungen und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung, etwa in Form von Servicegutschriften.
- Was passiert mit den Daten des Kunden bei Vertragsende?
- Der Anbieter sollte vertraglich verpflichtet werden, die gespeicherten Daten in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen (Exit-Klausel) und sie anschließend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Kann die Haftung des SaaS-Anbieters vertraglich beschränkt werden?
- Zwischen Unternehmern ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Informationen zu dieser Vorlage
- Letzte Aktualisierung
- 31 août 2026
- Land
- AT
- Rechtlicher Hinweis
- Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt keinen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.