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SaaS-Vertrag B2B – Muster für Österreich

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Präsentation

Der SaaS-Vertrag (Software-as-a-Service) regelt die entgeltliche Bereitstellung einer Software-Anwendung über das Internet durch einen Anbieter an einen unternehmerischen Kunden, typischerweise gegen ein wiederkehrendes Nutzungsentgelt (Abonnement). Das österreichische Recht kennt keinen eigenen gesetzlichen Vertragstypus für SaaS; die überwiegende Auffassung qualifiziert die reine Nutzungsüberlassung als mietrechtsähnliches Dauerschuldverhältnis in analoger Anwendung der §§ 1090 ff. ABGB, während individuelle Anpassungs- oder Implementierungsleistungen werkvertragliche Elemente (§§ 1165 ff. ABGB) aufweisen. Verfügbarkeit (SLA): Ein zentraler Vertragsbestandteil ist die Vereinbarung einer Verfügbarkeitsgarantie (Service Level Agreement) mit definierten Wartungsfenstern, Reaktionszeiten bei Störungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung (z. B. Servicegutschriften). Fehlt eine ausdrückliche SLA-Vereinbarung, gelten die allgemeinen Gewährleistungsregeln bei mangelhafter Leistung. Datenschutz und Auftragsverarbeitung: Verarbeitet der SaaS-Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (z. B. Kundendaten in einem CRM-System), ist zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen, der unter anderem Weisungsgebundenheit, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), Subunternehmer-Regelungen und den Speicherort der Daten regelt. Ergänzend ist das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde. Datenstandort und Drittlandtransfer: Bei Datenverarbeitung außerhalb der EU/des EWR sind die Vorgaben von Kapitel V DSGVO (Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln) einzuhalten. Der Vertrag sollte den Verarbeitungsort ausdrücklich festhalten. Nutzungsrechte: Dem Kunden wird üblicherweise ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software für die Vertragsdauer eingeräumt, beschränkt auf die vereinbarte Anzahl an Nutzern (Seats) bzw. das vereinbarte Nutzungsvolumen. Haftungsbeschränkung: Zwischen Unternehmern ist eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie eine betragsmäßige Deckelung grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Für die unverzügliche Mängelrüge zwischen Unternehmern gilt § 377 UGB. Vertragsdauer und Kündigung: SaaS-Verträge werden häufig für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird. Bei Vertragsende ist eine geordnete Datenrückgabe bzw. -löschung (Exit-Klausel) vorzusehen. Häufige Fehler: das Fehlen eines Auftragsverarbeitungsvertrags trotz Verarbeitung personenbezogener Daten, unklare oder fehlende SLA-Regelungen, das Fehlen einer Exit-Klausel zur Datenrückgabe sowie eine unwirksam formulierte Haftungsbeschränkung.

Anzupassende Informationen

  • Name/Firma des SaaS-Anbieters

  • Adresse des Anbieters

  • Name/Firma des Kunden

  • Adresse des Kunden

  • Bezeichnung der SaaS-Anwendung

  • Anzahl lizenzierter Nutzer (Seats)

  • Monatliches Nutzungsentgelt in EUR

  • Vereinbarte Verfügbarkeit in % (SLA)

  • Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden

  • Verarbeitungsort der Daten

  • Vertragsbeginn

  • Mindestlaufzeit in Monaten

  • Kündigungsfrist in Monaten

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Unterzeichner

Häufig gestellte Fragen

Welchem Vertragstyp entspricht ein SaaS-Vertrag im österreichischen Recht?
Es gibt keinen eigenen gesetzlichen Vertragstyp für SaaS. Die reine Nutzungsüberlassung wird überwiegend als mietrechtsähnliches Dauerschuldverhältnis in analoger Anwendung der §§ 1090 ff. ABGB qualifiziert; individuelle Anpassungsleistungen weisen zusätzlich werkvertragliche Elemente auf.
Ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag bei einem SaaS-Vertrag notwendig?
Ja, sofern der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist zwingend ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
Was regelt ein Service Level Agreement (SLA) in einem SaaS-Vertrag?
Ein SLA definiert die zugesicherte Verfügbarkeit der Software, Wartungsfenster, Reaktionszeiten bei Störungen und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung, etwa in Form von Servicegutschriften.
Was passiert mit den Daten des Kunden bei Vertragsende?
Der Anbieter sollte vertraglich verpflichtet werden, die gespeicherten Daten in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen (Exit-Klausel) und sie anschließend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Kann die Haftung des SaaS-Anbieters vertraglich beschränkt werden?
Zwischen Unternehmern ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 ABGB bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31 août 2026
Land
AT
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar und ersetzt keinen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.