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Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen – Muster für Österreich

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Der Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen regelt die Hingabe eines Geldbetrags durch einen Darlehensgeber an einen Darlehensnehmer gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich vereinbarter Zinsen. Rechtsgrundlage sind die §§ 983 ff. ABGB. Seit dem Darlehens- und Kreditrecht-Änderungsgesetz (DaKRÄG) ist das Darlehen ein Konsensualvertrag: der Vertrag kommt bereits mit der Einigung der Parteien zustande, nicht erst mit der tatsächlichen Übergabe des Geldes (anders als früher, als das Darlehen als Realvertrag ausgestaltet war). Formfreiheit und Beweisfunktion: Ein Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen ist formfrei gültig, auch mündlich. In der Praxis ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen, da sie als Beweismittel für Bestehen und Umfang der Forderung dient und spätere Streitigkeiten über die Rückzahlungsmodalitäten vermeidet. Zinsen: Die Vereinbarung von Zinsen ist zulässig und üblich, unterliegt jedoch dem Wucherverbot des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB: ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Verstandesschwäche oder eines Gemütszustandes der schwächeren Partei macht den Vertrag nichtig. Wird keine Zinsvereinbarung getroffen, gilt das Darlehen im Zweifel als unverzinslich (§ 983 ABGB), sofern nicht die Umstände auf eine Verzinsung schließen lassen. Rückzahlung: Fehlt eine ausdrückliche Fälligkeitsvereinbarung, ist das Darlehen gemäß § 986 ABGB nach angemessener, unter Berücksichtigung der Umstände zu bestimmender Kündigungsfrist zurückzuzahlen. Es empfiehlt sich, ein konkretes Rückzahlungsschema (Einmalzahlung oder Ratenzahlung) sowie ein festes Enddatum zu vereinbaren. Verzug: Zahlt der Darlehensnehmer bei Fälligkeit nicht, geraten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB (4 % pro Jahr, sofern keine höheren Zinsen vereinbart wurden) zur Anwendung, sofern kein höherer vertraglicher Verzugszinssatz vereinbart ist. Abgrenzung zur Schenkung und zum Verbraucherkredit: Ein Darlehen ist von einer Schenkung (unentgeltliche Zuwendung ohne Rückzahlungspflicht, §§ 938 ff. ABGB) klar abzugrenzen – die Rückzahlungspflicht ist essentielles Vertragsmerkmal. Wird das Darlehen von einem Unternehmer an einen Verbraucher gewährt, greifen zusätzlich die Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG); zwischen zwei Privatpersonen ohne Unternehmereigenschaft kommt das VKrG hingegen nicht zur Anwendung. Häufige Fehler: das Fehlen einer schriftlichen Dokumentation (Beweisproblem), unklare oder fehlende Fälligkeitsregelungen, eine unangemessen hohe Zinsvereinbarung (Wucherrisiko), sowie die Verwechslung von Darlehen und Schenkung ohne klare Rückzahlungspflicht.

Anzupassende Informationen

  • Name des Darlehensgebers

  • Adresse des Darlehensgebers

  • Name des Darlehensnehmers

  • Adresse des Darlehensnehmers

  • Darlehensbetrag in EUR

  • Datum der Auszahlung

  • Vereinbarter Jahreszinssatz in %

  • Rückzahlungsart (Einmalzahlung/Raten)

  • Datum der vollständigen Rückzahlung

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Häufig gestellte Fragen

Muss ein Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen schriftlich abgeschlossen werden?
Nein, der Vertrag ist grundsätzlich formfrei gültig, auch mündlich. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen, um Bestand und Umfang der Forderung nachweisen zu können.
Was gilt, wenn keine Zinsen vereinbart wurden?
Ohne ausdrückliche Zinsvereinbarung gilt das Darlehen im Zweifel gemäß § 983 ABGB als unverzinslich, sofern nicht die Umstände auf eine Verzinsung schließen lassen.
Gibt es eine Obergrenze für Zinsen bei einem Privatdarlehen?
Es gibt keine feste gesetzliche Zinsobergrenze, jedoch macht das Wucherverbot des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB einen Vertrag nichtig, wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit besteht.
Was passiert, wenn kein Rückzahlungstermin vereinbart wurde?
Fehlt eine Fälligkeitsvereinbarung, ist das Darlehen gemäß § 986 ABGB nach angemessener, unter Berücksichtigung der Umstände zu bestimmender Kündigungsfrist zurückzuzahlen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Darlehen und einer Schenkung?
Beim Darlehen besteht eine Rückzahlungspflicht des Empfängers, bei der Schenkung (§§ 938 ff. ABGB) handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung ohne Rückzahlungspflicht. Diese Abgrenzung ist essentiell und sollte im Vertrag klar zum Ausdruck kommen.

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Informationen zu dieser Vorlage

Letzte Aktualisierung
31 août 2026
Land
AT
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und muss an Ihre konkrete Situation angepasst werden. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.