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Arbeitsrecht: Rechtliche Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber muss eine Reihe präziser gesetzlicher Pflichten einhalten, vom Arbeitsvertrag bis zur Sicherheit der Arbeitnehmer. Entdecken Sie den umfassenden Überblick und die Werkzeuge zur Einhaltung der Vorschriften.

Certyneo-Team11 min Lesezeit

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Redakteur — Certyneo · Über Certyneo

Einführung

In Frankreich legt das Arbeitsrecht jedem Arbeitgeber einen dichten und sich entwickelnden Rahmen rechtlicher Pflichten auf. Ob es um die Formalisierung eines Arbeitsvertrages geht, die physische und psychische Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, die Arbeitszeiten einzuhalten oder die Personalvertretung sicherzustellen — die Nichtbeachtung dieser Pflichten setzt das Unternehmen erheblichen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen aus. Mit der zunehmenden Digitalisierung von HR-Prozessen entstehen neue Fragen: Wie wird ein gültiger Arbeitsvertrag elektronisch geschlossen? Welche Handlungen benötigen eine qualifizierte Signatur? Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die Verpflichtungen des Arbeitgebers und integriert die Antworten, die die digitale Transformation bietet.

Die vertraglichen Verpflichtungen bei der Einstellung

Die Ausstellung und Übergabe des Arbeitsvertrages

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag für befristete Arbeitsverträge (CDD), Leiharbeitsverträge, Ausbildungsverträge und Qualifizierungsverträge auszustellen. Für den unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) in Vollzeit schreibt das Gesetz keine schriftliche Form vor, die vorherige Anmeldung bei der Beschäftigung (DPAE) bei der URSSAF bleibt jedoch obligatorisch, unter Androhung einer Pauschalstrafe von bis zu 1.500 € pro betroffenen Arbeitnehmer (Artikel L. 1221-10 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). In der Praxis wird die schriftliche Ausstellung eines CDI dringend empfohlen, um beide Parteien zu schützen.

Der Vertrag muss obligatorisch enthalten: Identität der Parteien, Arbeitsort, Berufsbezeichnung, Vergütung, Arbeitszeit, anwendbarer Tarifvertrag und Probezeit gegebenenfalls. Seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (sogenannte Richtlinie „Transparenz") muss jeder Arbeitnehmer diese wesentlichen Informationen spätestens am ersten Arbeitstag erhalten.

Die elektronische Signatur für HR ist heute eine leistungsstarke Lösung zur Formalisierung von Einstellungen aus der Ferne, Beschleunigung der Integration neuer Mitarbeiter und Erhaltung zeitgestempelter, unverfälschbarer Nachweise gegenseitiger Zustimmung.

Die vorherige Anmeldung zur Beschäftigung und administrative Formalitäten

Die DPAE muss der URSSAF spätestens acht Tage vor der Einstellung und spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitseintritts übermittelt werden. Sie löst automatisch die Registrierung des Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, die Eröffnung seiner Arbeitslosenversicherungsrechte und die Zuweisung zur Arbeitnehmerschutzmedizin aus. Das Fehlen einer DPAE ist ein Verstoß gegen das Verbot von illegaler Beschäftigung (Artikel L. 8221-5 des französischen Arbeitsgesetzbuchs), strafbar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und 45.000 € Geldstrafe für eine natürliche Person.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch ab der Einstellung ins Personalregister eintragen und dabei seine Identifikationsinformationen, Eintrittsdatum, Art und Qualifikation des Vertrages vermerken.

Verpflichtungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Bewertung von Berufsrisiken

Artikel L. 4121-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs verpflichtet den Arbeitgeber, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit zu gewährleisten und die körperliche und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Diese allgemeine Sicherheitsverpflichtung mit Erfolgsgarantie, bestätigt durch ständige Rechtsprechung des Kassationshofs, manifestiert sich insbesondere durch das Führen des Einzelnen Dokuments zur Bewertung der Berufsrisiken (DUERP). Dieses Dokument, das seit dem Erlass vom 5. November 2001 für jedes Unternehmen mit mindestens einem Arbeitnehmer obligatorisch ist, muss mindestens einmal jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Das Gesetz vom 2. August 2021 zur Stärkung der Prävention in der Arbeitnehmerschutz hat die Anforderungen an das DUERP verschärft: Es muss nun mindestens 40 Jahre lang aufbewahrt werden und für Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern auf einem digitalen Portal hinterlegt werden, das von den Branchenpräventionsstellen verwaltet wird.

Prävention von psychosozialen Risiken

Psychosoziale Risiken (RPS) — Burnout, Mobbing oder sexuelle Belästigung, chronischer Stress — werden von den Gerichten zunehmend beachtet. Das nationale zwischenprofessionelle Abkommen vom 2. Juli 2008 über Stress bei der Arbeit, verlängert durch Ministerialerlass, verpflichtet Arbeitgeber, eine Bewertungs- und Präventionsmaßnahme einzuleiten. Mobbing ist in Artikel L. 1152-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs definiert: Jeder Arbeitgeber, der seiner Präventionsverpflichtung nicht nachkommt, kann verurteilt werden, auch ohne nachgewiesenes persönliches Verschulden.

Unternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben zudem die Verpflichtung, einen Beauftragten für sexuelle Belästigung zu bestimmen, der sich vom Beauftragten des CSE unterscheidet.

Verpflichtungen bezüglich Arbeitszeit und Vergütung

Gesetzliche Dauer, Überstunden und Ruhezeiten

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche (Artikel L. 3121-27 des französischen Arbeitsgesetzbuchs). Darüber hinaus berechtigen Überstunden zu einer Gehaltssteigerung von 25 % für die ersten acht Stunden und 50 % darüber hinaus, sofern keine günstigere Branchen- oder Betriebsvereinbarung existiert. Die absolute maximale Dauer beträgt 48 Stunden pro Woche und 44 Stunden im Durchschnitt über 12 aufeinanderfolgende Wochen.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden und wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden, zuzüglich der 11 Stunden täglicher Ruhezeit, insgesamt 35 Stunden (Artikel L. 3131-1 und L. 3132-2).

Zahlungsabwicklung und deklarative Verpflichtungen

Der Arbeitgeber muss das Gehalt mindestens einmal monatlich zahlen und bei jeder Zahlung eine Lohnabrechnung ausstellen. Seit Januar 2017 ist die vereinfachte Lohnabrechnung verallgemeinert. Die Digitalisierung der Lohnabrechnung ist mit Zustimmung des Arbeitnehmer zulässig, sofern keine Betriebsvereinbarung vorliegt. Der Lohn darf nicht unter dem Mindestlohn liegen, der ab dem 1. November 2025 11,88 € brutto pro Stunde beträgt.

Der Arbeitgeber ist zudem für die Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich, die er erhebt und monatlich oder vierteljährlich je nach Betriebsgröße an die URSSAF abführt.

Verpflichtungen bezüglich Personalvertretung

Der Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE)

Jedes Unternehmen, das die Schwelle von 11 Arbeitnehmern über 12 aufeinanderfolgende Monate erreicht, ist verpflichtet, einen Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE) gemäß den Macron-Verordnungen vom 22. September 2017 einzurichten. Das CSE verschmilzt die bisherigen Delegierten des Personals, Betriebsrat und Arbeitsschutzausschuss. Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern haben erweiterte Verpflichtungen: wirtschaftliche und soziale Aufgaben, obligatorische Konsultationen zu strategischen Ausrichtungen, der wirtschaftlichen und finanziellen Situation und der Sozialpolitik.

Ein Arbeitgeber, der die Gründung oder Funktionsweise des CSE behindert, begeht eine Behinderungstat, strafbar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 7.500 € Geldstrafe (Artikel L. 2317-1).

Obligatorische Tarifverhandlungen

In Unternehmen mit einem Gewerkschaftsbevollmächtigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, jährliche obligatorische Tarifverhandlungen (NAO) über Löhne, Arbeitszeit und Wertschöpfungsverteilung sowie über berufliche Gleichstellung und Lebensqualität am Arbeitsplatz zu führen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann den Arbeitgeber um bestimmte Steuervergünstigungen in Zusammenhang mit Arbeitnehmerersparnissen bringen.

Digitalisierung von HR-Verpflichtungen: Rechtliche Fragen

Beweiswert von digitalisierten HR-Handlungen

Die digitale Transformation des Personalwesens wirft präzise rechtliche Fragen auf. Hat ein elektronisch signierter Arbeitsvertrag denselben Beweiswert wie ein Papiertrag? Nach Artikel 1366 des französischen Zivilgesetzbuchs hat „die elektronische Schrift dieselbe Beweiskraft wie die Schrift auf Papier". Diese Entsprechung setzt zuverlässige Kennzeichnung der Person und Integritätsgarantie des Schriftstücks voraus. Der umfassende Leitfaden zur elektronischen Signatur von Certyneo beschreibt die auf die Empfindlichkeit des Schriftstücks anwendbaren Signaturstufen.

Für Standard-Arbeitsverträge ist eine erweiterte elektronische Signatur konform zur eIDAS-Verordnung in den meisten Fällen ausreichend. Für empfindlichere Handlungen — einvernehmliche Trennung, Vertraulichkeitsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung mit Vermögenswirkung — wird eine fallweise Analyse empfohlen. Der Vergleich von Lösungen für elektronische Signatur hilft Ihnen, die angemessene Stufe zu wählen.

Nachweisgerechte Archivierung von HR-Dokumenten

Der Arbeitgeber muss Lohnabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren, Arbeitsverträge und ihre Zusätze fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages und Dokumente zu Arbeitsunfällen zehn Jahre lang. Das DUERP muss, wie erwähnt, 40 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Einrichtung eines elektronischen Archivierungssystems mit Beweiswert (SAE), konform mit der Norm NF Z 42-013, garantiert den rechtlichen Wert dieser digitalen Archive.

Die Lösung für elektronische Signaturen im Unternehmen integriert nativ die Zeitstempelung und Archivierungsmechanismen, die französische und europäische Anforderungen erfüllen, und reduziert erheblich das Konfliktrisiko im Falle eines Rechtsstreits vor der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Auf die Arbeitgeberpflichten anwendbarer Rechtsrahmen

Die rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers befinden sich in einem mehrschichtigen legislativen und regulatorischen Regelwerk, das das nationale Recht und das europäische Recht miteinander verbindet.

Französisches Arbeitsgesetzbuch

Das Arbeitsgesetzbuch ist die primäre Quelle. Die wichtigsten anwendbaren Bestimmungen sind:

  • Artikel L. 1221-1 bis L. 1221-19: Entstehung und Ausführung des Arbeitsvertrages
  • Artikel L. 1237-14 bis L. 1237-20: einvernehmliche Beendigung und Homologation DREETS
  • Artikel L. 4121-1 bis L. 4121-5: allgemeine Sicherheitsverpflichtung und DUERP
  • Artikel L. 3121-1 und folgende: gesetzliche Arbeitszeit und Ruhezeiten
  • Artikel L. 2311-1 und folgende: Gründung und Funktionsweise des CSE
  • Artikel L. 8221-5: illegale Beschäftigung und Sanktionen

Zivilgesetzbuch und Beweiswert des Digitalen

Die Artikel 1366 und 1367 des französischen Zivilgesetzbuchs stellen das Prinzip der Gleichwertigkeit zwischen elektronischer und Papierschrift auf, vorbehaltlich zuverlässiger Kennzeichnung des Verfassers und Integritätsgarantie des Dokuments. Diese Bestimmungen folgen direkt aus der Umsetzung der Richtlinie 1999/93/EG zur elektronischen Signatur, die nun durch die eIDAS-Verordnung ersetzt wird.

Verordnung eIDAS Nr. 910/2014 und eIDAS 2.0

Die eIDAS-Verordnung (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) definiert drei Ebenen der elektronischen Signatur: einfach, erweitert und qualifiziert. Für die Mehrzahl von HR-Handlungen ist eine erweiterte Signatur (Ebene 2) ausreichend. Die qualifizierte Signatur (Ebene 3), ausgestellt durch einen qualifizierten Vertrauensdienstanbieter (QTSP) auf der Liste der europäischen Vertrauensdienste (EUTL), ist für Handlungen erforderlich, die im engeren Sinne ein Äquivalent zur handschriftlichen Signatur nach nationalem Recht darstellen. Die Verordnung eIDAS 2.0, angenommen 2024, verstärkt die Anforderungen an die europäische digitale Identitätsbrieftasche (EUDIW) und die grenzüberschreitende Interoperabilität.

DSGVO Nr. 2016/679

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern im Rahmen von HR-Verpflichtungen unterliegt der DSGVO. Der Arbeitgeber handelt als Datenverantwortlicher und muss sicherstellen: Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Vertragserfüllung, gesetzliche Verpflichtung oder berechtigtes Interesse), Information der Arbeitnehmer (Artikel 13 DSGVO), Begrenzung der Datenspeicherdauer und angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Die CNIL hat mehrere Sektor-Empfehlungen veröffentlicht, die auf den Beschäftigungskontext anwendbar sind.

ETSI-Normen

Die Normen ETSI EN 319 132 (XAdES), ETSI EN 319 122 (CAdES) und ETSI EN 319 142 (PAdES) definieren die Formate für erweiterte und qualifizierte elektronische Signatur. Ihre Einhaltung garantiert die Interoperabilität von Signaturen und ihre Validierung über längere Zeit, was für HR-Dokumente mit verlängerter Aufbewahrungsdauer wesentlich ist.

Sanktionen bei Nichterfüllung

Die Nichtbeachtung gesetzlicher Verpflichtungen setzt den Arbeitgeber kumulativen Risiken aus: URSSAF-Nachprüfung, arbeitsgerichtliche Verurteilung für Entlassung ohne sachlichen Grund (Entschädigung kann bis zu 20 Monatsgehälter nach Macron-Tarif erreichen), strafrechtliche Verfolgung wegen illegaler Beschäftigung oder Behinderungstat, und Inanspruchnahme der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsunfall aufgrund eines Verstoßes gegen die Präventionsverpflichtung.

Anwendungsszenarien: HR-Konformität und elektronische Signatur

Szenario 1 — KMU im Vertrieb mit starker Saisontätigkeit

Eine KMU im Vertriebssektor mit etwa 80 ständigen Mitarbeitern und Rekrutierung von bis zu 150 Saisonarbeitern jeden Sommer stand vor einer Anhäufung von papiergestützten CDD-Verträgen, die dringend über mehrere entfernte Standorte hinweg signiert werden mussten. Die Zeit zwischen der Genehmigung einer Einstellung und der physischen Unterzeichnung des Vertrages betrug durchschnittlich 4 Werktage, was zu Arbeitssituationen ohne formalisiertes Dokument führte — eine nach der Richtlinie Transparenz und URSSAF-Regelung riskante Situation.

Durch Bereitstellung einer erweiterten elektronischen Signatuurlösung, integriert in das SIRH, reduzierte dieses Unternehmen diese Frist auf weniger als 2 Stunden. Die Quote der DPAE, die in den gesetzlichen Fristen durchgeführt werden, stieg auf 100 %. Die zeitgestempelten Archivierungen der unterzeichneten Verträge vereinfachten außerdem drei arbeitsgerichtliche Verfahren durch sofortige Bereitstellung von datierten und beglaubigten Nachweisen. Die Reduzierung der Kosten für Druck, Versand und Klassifizierung wurde auf etwa 35 % des jährlichen HR-Verwaltungsbudgets geschätzt, konform mit den in Branchenbenchmark-Berichten des Französischen Verbandes für HR beobachteten Spannweiten.

Szenario 2 — Management-Beratungsbüro (50 Berater)

Ein Beratungsbüro mit etwa 50 leitenden Beratern, davon ein Drittel in der Kader-Position mit Tageszuschlag, musste jedes Jahr über 200 Gehaltszusätze, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Kunden und Telearbeit-Zusätze verwalten. Das Fehlen eines formalisierten Signaturprozesses führte zu Genehmigungsverzögerungen von 5 bis 10 Tagen und dem Risiko von Dokumentverlust bei Audits.

Die Integration eines Multi-Unterzeichner-Signatur-Workflows automatisierte die Genehmigungskette (Manager — HR — Arbeitnehmer) und erzeugte automatisch einen vollständigen Audit-Bericht für jedes Dokument. Das Büro verzeichnete eine Reduktion um 60 % der Verwaltungszeit, die der HR-Dokumentenverwaltung gewidmet ist, wodurch das HR-Team für Aufgaben mit höherer Wertschöpfung freigesetzt wurde. Die Einhaltung der Informationsverpflichtungen der Transparenzrichtlinie ist nun jederzeit über das Dashbord der Lösung überprüfbar.

Szenario 3 — Industriegruppe mit mehreren Standorten in Wachstumsphase

Eine Industriegruppe mit etwa 1.200 Arbeitnehmern über sechs Standorte in Frankreich führte in 18 Monaten drei Übernahmen durch, was jeweils hunderte von Transferzusätzen, neue Mobilitätsklauseln und Substitutionsvereinbarungen zur CSE-Vorlage mit sich brachte. Die Vielfalt der Rechtsträger und anwendbaren Tarifverträge machte die Dokumentenverfolgung besonders komplex.

Die Implementierung einer zentralisierten elektronischen Signaturplattform konform eIDAS, verbunden mit dem Zahlungssystem und dem CSE-Verwaltungswerkzeug, ermöglichte die Abwicklung aller Formalitäten einer Übernahme in weniger als 10 Werktagen (gegenüber 6 Wochen im Papiermodus). Die Gewerkschaftsbevollmächtigten erhielten dedizierten Zugang zur elektronischen Unterzeichnung der Konsultationsprotokolle des CSE, konform mit den Bestimmungen der Macron-Verordnungen. Die Gruppe schätzt, mehrere potenzielle Rechtsstreitrisiken aufgrund von Formveränderungen bei Kollektivvereinbarungen vermieden zu haben.

Fazit

Die rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers im Arbeitsrecht bilden ein anspruchsvolles und sich ständig entwickelndes Ganzes, das die Vertragsvormalisierung, Arbeitnehmersicherheit, Arbeitszeitverwaltung, Vergütung und kollektive Personalvertretung abdeckt. Das Ignorieren oder Vernachlässigen einer dieser Verpflichtungen setzt das Unternehmen Sanktionen aus, die dessen Ruf und finanzielle Gesundheit gefährden können.

Die Digitalisierung von HR-Prozessen — insbesondere die elektronische Signatur konform eIDAS — bietet Arbeitgebern heute ein leistungsstarkes Mittel, um Schnelligkeit und Rechtsgenauigkeit zu verbinden. Zeitgestempelte Nachweise bewahren, Validierungs-Workflows automatisieren und Dokumente nachweisgerecht archivieren ist nicht länger großen Unternehmen vorbehalten.

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