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Ärztliche Schweigepflicht und Informationsaustausch: Praktischer Leitfaden

Ärztliche Schweigepflicht in Österreich: gesetzliche Verpflichtungen, Ausnahmen beim Informationsaustausch, strafrechtliche Konsequenzen und Best Practices für Gesundheitsfachkräfte.

Certyneo-Team6 min Lesezeit

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Certyneo-Team

Redakteur — Certyneo · Über Certyneo

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Die ärztliche Schweigepflicht ist keine bloße Diskretionspflicht: Sie ist ein strafrechtlich sanktioniertes Verbot, das für jeden im Gesundheitssystem tätigen Berufsangehörigen gilt. Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie keine Ausnahme aufgrund guter Absicht kennt. Was eine Informationsweitergabe erlaubt, ist niemals deren Nützlichkeit, sondern eine Rechtsvorschrift, die sie ausdrücklich vorsieht.

Was die Schweigepflicht umfasst

Die Schweigepflicht umfasst alles, was dem Berufsangehörigen zur Kenntnis gelangt ist in Ausübung seiner Tätigkeit: was ihm anvertraut wurde, aber auch, was er gesehen, gehört oder verstanden hat. Diese Ausdehnung ist entscheidend – eine von einem Dritten offenbarte Information oder eine aus einer Beobachtung abgeleitete Erkenntnis fällt ebenso in den Anwendungsbereich wie eine Mitteilung des Patienten.

Sie gilt für sämtliche im Gesundheitssystem tätigen Berufsangehörigen, einschließlich des Verwaltungspersonals, der Praktikanten und externer Mitwirkender. Sie endet weder mit dem Abschluss der Behandlung noch mit dem Tod des Patienten.

Die Verletzung stellt ein Vergehen dar und wird strafrechtlich geahndet. Hinzu kommen berufsständische Disziplinarfolgen und gegebenenfalls die zivilrechtliche Haftung, die in den Bereich der beruflichen zivilrechtlichen Haftung.

Der Informationsaustausch zwischen Berufsangehörigen: zwei unterschiedliche Regelungen

Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt, weil die Regel je nach Zusammensetzung des Teams unterschiedlich ist.

Innerhalb eines und desselben Behandlungsteams können Informationen zwischen Berufsangehörigen ausgetauscht werden, ohne dass eine gesonderte Zustimmung eingeholt werden muss. Der Patient gilt als informiert und kann dem widersprechen. Das Behandlungsteam ist ein klar definierter Rechtsbegriff, der eine gemeinsame Betreuung voraussetzt: Berufsangehörige derselben Einrichtung oder Beteiligte, die der Patient selbst als an seiner Behandlung mitwirkend bezeichnet hat.

Außerhalb des Behandlungsteams setzt der Informationsaustausch die vorherige Zustimmung des Patienten voraus, die auf beliebige Weise, auch elektronisch, eingeholt werden kann. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

In beiden Fällen gilt eine gemeinsame Grenze, die oft vergessen wird: Es dürfen nur Informationen weitergegeben werden, die für die Koordination oder die Kontinuität der Behandlung unbedingt erforderlich sind, und dies im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereichs. Ein Berufsangehöriger hat nicht deshalb Zugriff auf die gesamte Patientenakte, weil er zum Team gehört: Er hat Zugriff auf das, was seine Aufgabe erfordert.

Der Patient, seine Angehörigen und die Vertrauensperson

Der Patient hat ein unmittelbares Zugangsrecht zu sämtlichen Informationen über seine Gesundheit. Dieses Recht wird auf Antrag ausgeübt, wobei die Übermittlungsfrist je nach Alter der Informationen variiert.

Die Vertrauensperson, die schriftlich benannt wird, begleitet den Patienten und erhält die Information, wenn dieser nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Ihre Benennung verschafft ihr kein allgemeines Zugangsrecht zur Akte, solange der Patient bei Bewusstsein und handlungsfähig ist.

Die Angehörigen können bei einer schwerwiegenden Diagnose oder Prognose die zur Unterstützung des Patienten erforderlichen Informationen erhalten, sofern der Patient dem nicht widerspricht. Auch hier ist der Umfang auf das begrenzt, was diese Unterstützung erfordert.

Nach dem Tod können die Erben, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin die Informationen erhalten, die erforderlich sind, um die Todesursachen zu erfahren, das Ansehen des Verstorbenen zu verteidigen oder eigene Rechte durchzusetzen – sofern der Patient dem nicht zu Lebzeiten widersprochen hat. Der Grund muss angegeben werden, und es werden nur die diesem Grund entsprechenden Informationen übermittelt.

Die gesetzlichen Ausnahmen

Bestimmte Offenlegungen sind durch genaue Rechtsvorschriften erlaubt oder sogar vorgeschrieben: Pflichtmeldungen von Krankheiten, Meldung von Misshandlungen oder Vernachlässigung von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen, Antworten auf bestimmte gerichtliche Anordnungen, Übermittlung an den beratenden Arzt im Rahmen der medizinischen Kontrolle.

Der Leitgedanke bleibt derselbe: Die Ausnahme ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift, niemals aus einer Zweckmäßigkeitserwägung. Ein Berufsangehöriger, der davon überzeugt ist, dass eine Offenlegung nützlich wäre, ist dadurch nicht befugt, sie vorzunehmen.

Die technische Dimension der Schweigepflicht

Die Schweigepflicht beschränkt sich nicht darauf, nichts zu sagen. Sie verlangt konkrete Schutzmaßnahmen für die Datenträger, deren Fehlen bereits an sich zu beanstanden ist.

Von Dritten gehostete Gesundheitsdaten müssen bei einem Anbieter gehostet werden, der über die dafür vorgesehene Zertifizierung verfügt. Der Austausch zwischen Berufsangehörigen setzt sichere Gesundheits-Kommunikationsdienste voraus statt allgemein zugänglicher Kommunikationsdienste. Und die Zugriffe auf die Akte müssen protokolliert werden, damit nachvollziehbar ist, wer wann was eingesehen hat – eine Anforderung, die wir in unserem Artikel über die elektronische Patientenakte.

Diese Nachvollziehbarkeit hat eine doppelte Funktion: Sie verhindert unrechtmäßige Zugriffe und schützt den Berufsangehörigen, indem sie es ermöglicht zu belegen, dass ein beanstandeter Zugriff nicht stattgefunden hat. Es ist dieselbe beweisrechtliche Logik wie beim Einholen der Zustimmung: Was nicht dokumentiert ist, kann weder bewiesen noch widerlegt werden.

Anwendungsszenarien

Weiterleitung an einen Kollegen. Ist der Kollege an der Behandlung beteiligt, fällt der Informationsaustausch unter das Behandlungsteam und erfordert keine gesonderte Zustimmung. Handelt es sich um eine punktuelle Zweitmeinung außerhalb der Behandlung, ist die Zustimmung des Patienten erforderlich.

Anfrage eines Arbeitgebers oder Versicherers. Es dürfen ihnen keine Informationen übermittelt werden. Der Berufsangehörige übergibt das Dokument dem Patienten, der selbst über dessen Weitergabe entscheidet.

Gemeinschaftspraxis. Die Zugehörigkeit zu derselben Einrichtung begründet nicht automatisch ein Behandlungsteam für einen bestimmten Patienten. Maßgeblich ist die tatsächliche Mitwirkung an der Behandlung, was differenzierte Zugriffsberechtigungen voraussetzt – ein Thema, das wir in unserem Artikel über die administrative Compliance einer Arztpraxis.

Häufig gestellte Fragen

Endet die Schweigepflicht mit dem Tod des Patienten? Nein. Sie besteht fort, mit klar geregelten Ausnahmen zugunsten der Erben, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, für genau festgelegte und abschließend zulässige Zwecke.

Kann innerhalb einer Einrichtung frei Informationen ausgetauscht werden? Nur zwischen Berufsangehörigen, die tatsächlich an der Behandlung des Patienten beteiligt sind, und nur hinsichtlich der für diese Behandlung erforderlichen Informationen. Die Zugehörigkeit zur Einrichtung allein reicht nicht aus.

Kann der Patient dem Informationsaustausch widersprechen? Ja. Innerhalb des Behandlungsteams kann er nach entsprechender Information widersprechen. Außerhalb ist seine vorherige Zustimmung erforderlich, die jederzeit widerrufen werden kann.

Darf ein Berufsangehöriger einer behördlichen Anordnung Folge leisten? Das hängt vom rechtlichen Rahmen der Anordnung ab. Manche begründen eine Auskunftspflicht, andere nicht. Der Berufsangehörige muss die Rechtsgrundlage prüfen, bevor er Informationen übermittelt, und seine Antwort auf deren Gegenstand beschränken.

Reicht ein gewöhnlicher Kommunikationsdienst zwischen Behandlern aus? Nein. Der Austausch von Gesundheitsdaten erfordert dedizierte, sichere Kommunikationsdienste; die Nutzung eines allgemein zugänglichen Kommunikationsdienstes stellt für sich genommen einen Verstoß gegen die Schutzmaßnahmen dar.

Können Angehörige informiert werden? Bei einer schwerwiegenden Diagnose oder Prognose und sofern der Patient nicht widerspricht, hinsichtlich der für ihre Unterstützung erforderlichen Informationen. Der Umfang bleibt auf diesen Zweck begrenzt.

Zusammenfassung

Die ärztliche Schweigepflicht zeichnet sich durch ihre umgekehrte Logik aus: Sie erlaubt nicht, was nützlich ist, sondern verbietet alles außer dem, was eine Rechtsvorschrift ausdrücklich vorsieht. Ein Berufsangehöriger, der mit einer Anfrage zur Informationsweitergabe konfrontiert ist, muss daher die gesetzliche Grundlage suchen, niemals die praktische Rechtfertigung.

Zwei Unterscheidungen regeln die Mehrheit der Situationen. Zum einen die zwischen dem Behandlungsteam, in dem der Informationsaustausch vermutet wird, vorbehaltlich des Widerspruchsrechts des Patienten, und dem Außenbereich, in dem die vorherige Zustimmung erforderlich ist. Zum anderen, übergreifend, die Unterscheidung zwischen dem Zugriff auf eine Akte und dem Zugriff auf die für eine bestimmte Aufgabe erforderlichen Informationen – wobei nur Letzteres jemals zulässig ist. Die Nachvollziehbarkeit der Zugriffe ist keine nebensächliche Auflage: Sie ist das, was es ermöglicht, Jahre später zu belegen, dass diese Grenze eingehalten wurde.

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