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Befristeter Arbeitsvertrag vs. unbefristeter Arbeitsvertrag: Rechtliche und praktische Unterschiede

Unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag: Die Wahl des richtigen Arbeitsvertrags ist eine Entscheidung mit großen rechtlichen Folgen. Entdecken Sie die wesentlichen Unterschiede, um Ihre Einstellungen zu sichern.

Certyneo-Team13 min Lesezeit

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Redakteur — Certyneo · Über Certyneo

Einleitung

Die Wahl zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einem befristeten Arbeitsvertrag ist eine der strukturierendsten Entscheidungen in der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. Diese beiden Arten von Arbeitsverträgen unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, die durch das französische Arbeitsgesetzbuch und regelmäßig durch arbeitsrechtliche Rechtsprechung konkretisiert werden. Während der unbefristete Arbeitsvertrag die normale und allgemeine Form des Arbeitsvertrags darstellt, bleibt der befristete Arbeitsvertrag auf ausdrücklich begrenzte Situationen beschränkt. Dieser Artikel führt Sie durch die grundlegenden rechtlichen Unterschiede, die praktischen Verpflichtungen jedes Vertrags, die Aufhebungsmodalitäten und den Mehrwert der elektronischen Signatur für das Personalwesen in der täglichen Vertragsverwaltung.

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1. Rechtliche Natur und Gründungsprinzipien

Der unbefristete Arbeitsvertrag: Vertrag des allgemeinen Rechts

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in Artikel L.1221-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs als die normale und allgemeine Form der Arbeitsverhältnisse definiert. Er enthält keine Befristung von Anfang an: Er wird bis zu seiner Beendigung durch eine der Parteien gemäß rechtlich geordneten Modalitäten ausgeführt. Diese zeitliche Unbestimmtheit ist sein erstes Merkmal und verleiht dem Arbeitnehmer einen verstärkten Schutz, insbesondere beim Kündigungsschutz.

Der unbefristete Arbeitsvertrag kann in Vollzeit oder Teilzeit geschlossen werden, ohne dass die Teilzeitbeschäftigung seine rechtliche Natur ändert. Die Probezeit, die optional aber häufig vorkommt, ermöglicht es jeder Partei, die berufliche Beziehung vor endgültiger Verpflichtung zu bewerten. Ihre Dauer ist gesetzlich begrenzt (2 Monate für Arbeiter und Angestellte, 3 Monate für Vorarbeiter und Techniker, 4 Monate für Führungskräfte), mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung, wenn der anwendbare Tarifvertrag dies vorsieht.

Der befristete Arbeitsvertrag: Ausnahmeverträge mit strengen Bedingungen

Der befristete Arbeitsvertrag ist ein Ausnahmevertragstyp. Artikel L.1242-1 des Arbeitsgesetzbuchs legt das Prinzip fest, nach dem ein befristeter Arbeitsvertrag nur für die Ausführung einer präzisen und vorübergehenden Aufgabe geschlossen werden kann. Der Abschluss außerhalb der zulässigen Fälle setzt den Arbeitgeber der Umqualifizierung des Vertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht aus, verbunden mit Schadensersatz für den Arbeitnehmer.

Die gesetzlichen Fälle für den Rückgriff auf einen befristeten Arbeitsvertrag sind begrenzt aufgezählt in Artikel L.1242-2:

  • Ersatz eines abwesenden Arbeiters oder eines Arbeiters mit ausgesetztem Vertrag
  • Vorübergehende Steigerung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • Saisonale Beschäftigungen
  • Bestimmte Positionen, für die es üblich ist, nicht auf den unbefristeten Arbeitsvertrag zurückzugreifen (nach Dekret oder Tarifvertrag definierte Sektoren)

Ein befristeter Arbeitsvertrag, der außerhalb dieser Gründe geschlossen wird, oder dessen Grund nicht ausreichend präzise im schriftlichen Vertrag angegeben ist, wird als unbefristeter Arbeitsvertrag vermutet. Die Erwähnung des Grundes für den Rückgriff im Vertrag ist daher keine bloße Formalität: Sie ist eine Gültigkeitsbedingung.

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2. Vertragliche Formalitäten und obligatorische Angaben

Redaktionelle Verpflichtungen des unbefristeten Arbeitsvertrags

Im Gegensatz zu einem häufigen Missverständnis ist der unbefristete Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig schriftlich für Vollzeitbeschäftigungen erforderlich, sofern nicht anders durch Tarifvertrag vorgesehen. Trotzdem ist die Vorlage eines schriftlich unterzeichneten Vertrags in der Praxis dringend empfohlen, um Streitigkeiten über vereinbarte Arbeitsbedingungen zu vermeiden. In der Praxis ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Kopie der Anmeldung vor der Einstellung (DPAE) und erforderlichenfalls die in der Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019 vorgesehenen wesentlichen Informationen, die durch Dekret vom 1. November 2023 in französisches Recht umgesetzt wurde (Arbeitszeit, Vergütung, Arbeitsstätte usw.), zur Verfügung zu stellen.

Für unbefristete Teilzeitarbeitsverträge ist die schriftliche Form obligatorisch und der Vertrag muss die vereinbarte wöchentliche oder monatliche Dauer, die Verteilung der Arbeitszeiten auf die Wochentage und die Modalitäten möglicher Änderungen dieser Verteilung angeben.

Obligatorische Angaben des befristeten Arbeitsvertrags

Der befristete Arbeitsvertrag hingegen muss unbedingt schriftlich festgehalten werden (Artikel L.1242-12 des Arbeitsgesetzbuchs). Ohne schriftlichen Vertrag, der innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Einstellung ausgehändigt wird, gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen. Die obligatorischen Angaben umfassen:

  • Die präzise Definition des Grundes für den Rückgriff auf den befristeten Arbeitsvertrag
  • Name und berufliche Qualifikation der ersetzten Person, falls zutreffend
  • Das Enddatum oder die minimale Vertragsdauer
  • Die Bezeichnung der Arbeitsstätte
  • Der Titel des anwendbaren Tarifvertrags
  • Die Dauer der eventuellen Probezeit
  • Die Höhe der Vergütung und ihre Komponenten
  • Name und Adresse der ergänzenden Rentenkasse

Die Verwendung eines KI-Vertragsgenerators ermöglicht es, diese obligatorischen Angaben zu strukturieren, ohne Risiko einer Auslassung, um sicherzustellen, dass jeder befristete Arbeitsvertrag den geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.

Dauer und Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags

Die maximale Dauer des befristeten Arbeitsvertrags, einschließlich Verlängerungen, beträgt grundsätzlich 18 Monate (Artikel L.1242-8-1). Es gibt Ausnahmen: 9 Monate für einen befristeten Arbeitsvertrag, der bis zur Einstellung eines in einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellten Arbeiters abgeschlossen wird, 24 Monate für Verträge, die im Ausland abgeschlossen werden, oder im Falle außergewöhnlicher Exportaufträge. Der befristete Arbeitsvertrag kann bis zu zweimal innerhalb seiner maximalen Dauer verlängert werden. Nach Ablauf der Frist wird der befristete Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Abschluss eines neuen Vertrags fortgesetzt wird.

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3. Vertragsbeendigung: Grundlegend unterschiedliche Regime

Die Beendigung des unbefristeten Arbeitsvertrags

Der unbefristete Arbeitsvertrag kann auf Initiative des Arbeitgebers (Kündigung), des Arbeiters (Kündigung durch den Arbeitnehmer) oder gegenseitig vereinbart (homologierte Auflösungsvereinbarung) beendet werden. Die Kündigung erfordert einen Grund, der real und seriös ist, sei er persönlich (Verschulden, berufliche Unzulänglichkeit, Arbeitsunfähigkeit) oder wirtschaftlich bedingt. Das Verfahren ist streng geregelt: Vorstellungsgespräch, Kündigungsmitteilung per Einschreiben mit Rückschein, Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Nichtbeachtung dieser Schritte setzt den Arbeitgeber gerichtlichen Sanktionen aus.

Die gegenseitige Auflösungsvereinbarung (Artikel L.1237-11 bis L.1237-16 des Arbeitsgesetzbuchs), eingeführt durch das Gesetz n°2008-596 vom 25. Juni 2008, ermöglicht eine einvernehmliche Trennung mit Homologierung durch die DREETS. Sie eröffnet Anspruch auf Arbeitslosenversicherungsleistungen für den Arbeitnehmer. Die kollektive Auflösungsvereinbarung (RCC) gilt für Restrukturierungen, die mehrere Arbeitnehmer betreffen, ohne mit einem Beschäftigungssicherungsplan (PSE) gleichzusetzen zu sein.

Die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags

Der befristete Arbeitsvertrag ist grundsätzlich unveränderbar vor seinem Ablauf. Seine vorzeitige Beendigung ist streng durch Artikel L.1243-1 des Arbeitsgesetzbuchs geregelt und ist nur in fünf Situationen möglich:

  • Vereinbarung beider Parteien
  • Schwerwiegende Verfehlung des Arbeiters oder des Arbeitgebers
  • Höhere Gewalt
  • Durch den Betriebsarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit
  • Einstellung des Arbeiters in einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber

Jede vorzeitige Kündigung außerhalb dieser Fälle setzt den Arbeitgeber der Zahlung aller bis zum Vertragsende fälligen Löhne sowie Schadensersatz aus.

Die Entlassungsprämie des befristeten Arbeitsvertrags: die Prekäritätsprämie

Am Ende eines befristeten Arbeitsvertrags (außer Fällen der Umqualifizierung, Ablehnung eines dem Arbeitnehmer angebotenen unbefristeten Arbeitsvertrags am Ende oder Saisonvertrag) erhält der Arbeitnehmer eine Vertragsausstiegsabfindung gleich 10 % der erhaltenen Bruttorgesamtvergütung. Manche Tarifverträge sehen günstigere Sätze vor. Diese Prekäritätsprämie kompensiert die dem befristeten Arbeitsvertrag innewohnende Instabilität und ist nicht fällig im Falle einer Beendigung für schwerwiegende Verfehlung oder höhere Gewalt.

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4. Die elektronische Signatur: Katalysator für HR-Konformität

Rechtliche Geltung der elektronischen Signatur bei Arbeitsverträgen

Seit Inkrafttreten der eIDAS-Verordnung (n°910/2014) und ihrer Umsetzung in den französischen Code civil in den Artikeln 1366 und 1367 hat die elektronische Signatur denselben rechtlichen Wert wie eine handschriftliche Signatur, sofern sie die erforderlichen Bedingungen für Authentizität und Integrität erfüllt. Für Arbeitsverträge stellt die fortgeschrittene elektronische Signatur (SEA) oder qualifizierte Signatur (SEQ) das angemessene Sicherheitsniveau dar, das vollständige Rückverfolgbarkeit und robuste Nicht-Bestreitbarkeit bietet.

Der Arbeitgeber, der seine unbefristeten und befristeten Arbeitsverträge elektronisch unterzeichnen lassen möchte, muss sicherstellen, dass die gewählte Lösung der eIDAS-Verordnung entspricht, dass sie die Signaturnachweise (Zeitstempel, elektronisches Zertifikat, Prüfpfad) speichert und dass der Arbeitnehmer dem elektronischen Verfahren zugestimmt hat. Unser vollständiger Leitfaden zur elektronischen Signatur erläutert detailliert die Signaturebenen und ihre Eignung für verschiedene HR-Dokumente.

Operative Vorteile für die Vertragsverwaltung

Die Digitalisierung von Arbeitsverträgen (unbefristet, befristet, Zusätze, Auflösungsvereinbarungen) bringt erhebliche Gewinne: Verkürzung der Signaturzeit von mehreren Tagen auf wenige Stunden, Beseitigung von Druck- und Papierarchivierungskosten, sofortiger Zugriff auf Dokumente von jedem Terminal. In einem Kontext häufiger Einstellungen oder Verwaltung einer Gruppe saisonaler befristeter Arbeitsverträge sind diese Vorteile besonders deutlich.

HR-Teams können sich auch auf herunterladbare Vertragsvorlagen stützen, die vorstrukturiert und rechtlich validiert sind, mit integrierten obligatorischen Angaben für jeden Vertragstyp. In Kombination mit einem elektronischen Signatur-Workflow reduzieren diese Vorlagen das Risiko einer Auslassung gesetzlicher Angaben, während sie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter beschleunigen.

Elektronische Archivierung und Verwaltung von Nachweisen

Die Speicherung elektronisch unterzeichneter Arbeitsverträge unterliegt denselben gesetzlichen Aufbewahrungsdauern wie Papierverträge: 5 Jahre nach Ende des Vertrags für Dokumente im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag, in Übereinstimmung mit Verjährungsfristen im Arbeitsrecht. Die Signaturlösung muss ein beweiskräftiges Archivierungssystem bieten, das die Integrität des Dokuments über die gesamte Aufbewahrungsdauer garantiert. Um die verfügbaren Lösungen am Markt zu vergleichen, bietet der Vergleich der elektronischen Signaturen eine strukturierte Übersicht der zu evaluierenden Kriterien.

Gesetzlicher Rahmen für unbefristete und befristete Arbeitsverträge

Gründertexte des französischen Arbeitsrechts

Die Unterscheidung zwischen unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen wird hauptsächlich durch das französische Arbeitsgesetzbuch geregelt, in den Artikeln L.1221-1 und folgende für den unbefristeten Arbeitsvertrag, und L.1241-1 bis L.1248-11 für den befristeten Arbeitsvertrag. Diese Bestimmungen wurden durch die Macron-Verordnungen vom 22. September 2017 (n°2017-1387) grundlegend reformiert, besonders bezüglich der Entschädigungsspanne bei arbeitsgerichtlichen Verfahren im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung (Macron-Spanne, Art. L.1235-3 des Arbeitsgesetzbuchs).

Die Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union hat die Informationsverpflichtungen des Arbeitgebers verstärkt, die durch Dekret n°2023-1004 vom 30. Oktober 2023 in französisches Recht umgesetzt wurden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag schriftlich eine Reihe wesentlicher Informationen über die Beschäftigungsbedingungen bereitstellen.

Mit dem befristeten Arbeitsvertrag verbundene rechtliche Risiken

Das Hauptrisiko des befristeten Arbeitsvertrags ist die Umqualifizierung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag durch das Arbeitsgericht. Artikel L.1245-1 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass die Nichtbeachtung der Bestimmungen über den befristeten Arbeitsvertrag auf Antrag des Arbeiters zur Umqualifizierung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag führt. Die Umqualifizierungsentschädigung kann nicht weniger als ein Monatsgehalt betragen (Artikel L.1245-2). Zu dieser Umqualifizierungsentschädigung können sich noch die Ersatzvergütung für die Kündigungsfrist, die gesetzliche Abfindung und Schadensersatz für ungerechtfertigte Kündigung gesellen.

Die häufigsten Gründe für Umqualifizierung, die vom Kassationshof verzeichnet wurden, sind: Fehlen eines schriftlichen Vertrags, Ungenauigkeit des Grundes für den Rückgriff, missbräuchlicher Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge (Folge befristeter Arbeitsverträge für eine mit der normalen und dauerhaften Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundene Position), und Überschreitung der maximalen gesetzlichen Dauer.

Elektronische Signatur und Beweiskraft

Die elektronische Signatur von Arbeitsverträgen wird durch die Artikel 1366 und 1367 des französischen Code civil geregelt, die die eIDAS-Verordnung (n°910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014) umsetzen. Artikel 1366 bestimmt, dass „die elektronisch geführte Urkunde denselben Beweiskraft wie eine auf Papier geführte Urkunde hat, sofern die Person, von der sie herrührt, duly identifiziert werden kann und sie auf eine Weise errichtet und bewahrt wird, die die Integrität gewährleistet". Artikel 1367 präzisiert, dass „die für die Gültigkeit einer Rechtsurkunde notwendige Signatur ihren Verfasser identifiziert. Sie manifestiert sein Einverständnis mit den Verpflichtungen, die sich aus dieser Urkunde ergeben".

Die eIDAS-Verordnung definiert drei Signaturebenen: einfach, fortgeschritten und qualifiziert. Für Arbeitsverträge wird die fortgeschrittene elektronische Signatur (SEA), die auf einem Zertifikat basiert und einzigartig mit dem Unterzeichner verbunden ist, in der Regel als ausreichendes Sicherheitsniveau angesehen. Die qualifizierte elektronische Signatur (SEQ), ausgestellt durch einen qualifizierten Vertrauensdienstanbieter (PSCQ), der in der nationalen Vertrauensliste verzeichnet ist, bietet die stärkste gesetzliche Vermutung.

Die DSGVO (Verordnung n°2016/679 vom 27. April 2016) gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Unterzeichnern im Rahmen des elektronischen Signaturprozesses. Der Arbeitgeber als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung muss sicherstellen, dass die gewählte Signaturlösung ausreichende Garantien für die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten bietet und muss die Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO informieren.

Anwendungsszenarien: Unbefristete, befristete Verträge und elektronische Signatur in der Praxis

Szenario 1 — Ein Industrie-KMU, das viele befristete Saisonverträge verwaltet

Ein Industrie-KMU mit etwa 150 Stammbeschäftigten verstärkt seine Belegschaft jedes Jahr mit 80 bis 100 befristeten Saisonverträgen über einen Zeitraum von vier Monaten. Bisher druckte die HR-Abteilung jeden Vertrag in zwei Exemplaren aus, schickte sie per Post an die zukünftigen Arbeitnehmer und wartete auf die unterschriebene Rückgabe, bevor sie die DPAE vornahm — mit Verzögerungen, die oft 10 bis 14 Tage erreichen konnten, manchmal sogar nach tatsächlichem Vertragsbeginn, was das Unternehmen einem Risiko der Schwarzarbeit aussetzte.

Durch die Einführung einer eIDAS-konformen elektronischen Signatarlösung generiert die HR-Abteilung jeden befristeten Arbeitsvertrag aus einer rechtlich validierten Vorlage, sendet ihn per SMS oder E-Mail an den zukünftigen Arbeitnehmer und erhält die Signatur in weniger als 24 Stunden in über 90 % der Fälle. Der unterzeichnete Vertrag wird automatisch mit Beweiskraft archiviert. Die durchschnittliche Zeit zwischen Versand und Signatur ist von 9 Tagen auf weniger als 6 Stunden gesunken, was die Zeit für die Verwaltung befristeter Saisonverträge um 40 % reduziert. Das Risiko einer Umqualifizierung aufgrund des Fehlens eines schriftlich ausgehändigten Vertrags innerhalb der Frist wurde beseitigt.

Szenario 2 — Ein Personalvermittlungsbüro, das Führungskräfte-Mobilitäten in unbefristeten Arbeitsverträgen verwaltet

Ein Personalvermittlungsbüro, das für Großkunden arbeitet, produziert durchschnittlich 300 unbefristete Arbeitsverträge für Führungskräfte pro Jahr, was Verhandlungen über variable Vergütung, Wettbewerbsklauseln und Nebenleistungen beinhaltet. Jeder Vertrag unterliegt mehreren Überprüfungsrunden, bevor die endgültige Unterzeichnung erfolgt. Der klassische Papierprozess brauchte im Durchschnitt 3 Wochen zwischen Unterbreitung des Angebots und Vertragsunterzeichnung und führte manchmal zu Kandidatenverzichtserklärungen während des Prozesses.

Durch die Einführung eines elektronischen Signatur-Workflows mit Versionsverwaltung und vollständigem Audit-Trail konnten die durchschnittliche Finalisierungszeit unbefristeter Arbeitsverträge auf 5 Werktage verkürzt werden. Die beteiligten Parteien (Kandidat, Personalleiter des Kunden, Jurist des Büros) greifen gleichzeitig auf das Dokument zu, kommentieren und validieren online. Die Quote der Angebotsverzichte sank nach Einführung um 22 % in diesem Jahr, nach interner Schätzung des Büros. Der ROI-Rechner auf Certyneo ermöglicht es, vergleichbare Gewinne für Ihre Struktur zu schätzen.

Szenario 3 — Ein Einzelhandelsunternehmen, das Auflösungsvereinbarungen für unbefristete Arbeitsverträge verwaltet

Ein Einzelhandelsdachverband mit etwa hundert Verkaufsstellen und ungefähr 2.000 Mitarbeitern in unbefristeten Arbeitsverträgen generiert jedes Jahr mehrere Dutzend Auflösungsvereinbarungen. Jede Akte umfasst die Unterzeichnung eines Cerfa-Formulars (Formular 14598*01), einer Auflösungsvereinbarung und einer Schlussabrechnung. Die dezentralisierte Papierverwaltung in jeder Verkaufsstelle führte zu Fehlern beim Ausfüllen des Cerfa-Formulars, zu Verzögerungen bei der Übermittlung an die DREETS und zu Risiken einer Nicht-Homologierung.

Durch die Zentralisierung der Verwaltung von Auflösungsvereinbarungen über eine Plattform für elektronische Signaturen, die mit dem SIRH-System verbunden ist, validiert die zentrale HR-Abteilung jede Akte vor dem Versand an die Unterzeichner. Das Cerfa-Formular wird automatisch aus den SIRH-Daten ausgefüllt, was Erfassungsfehler eliminiert. Die Quote der von der DREETS wegen Unvollständigkeit zurückgeforderten Akten sank von 18 % auf weniger als 3 %. Die zentralisierte Archivierung garantiert vollständige Rückverfolgbarkeit im Falle eines arbeitsgerichtlichen Streits.

Fazit

Der unbefristete und der befristete Arbeitsvertrag gehorchen grundlegend unterschiedlichen rechtlichen Logiken: Während der unbefristete Arbeitsvertrag Stabilität und verstärkten Schutz für den Arbeitnehmer bietet, beantwortet der befristete Arbeitsvertrag präzise definierte vorübergehende Bedürfnisse, andernfalls droht eine Umqualifizierung mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen für den Arbeitgeber. Die Beherrschung dieser Unterscheidungen — vertragliche Formalitäten, Dauer, Anwendungsgründe, Beendigungsregime — ist für die Sicherung der HR-Politik unerlässlich.

Die elektronische Signatur stellt heute einen wichtigen Hebel für Konformität und operative Effizienz in der Verwaltung dieser Verträge dar, ob es sich um unbefristete Führungskräftearbeitsverträge, befristete Saisonverträge oder Auflösungsvereinbarungen handelt. Durch die Gewährleistung der fristgerechten Zustellung, der Rückverfolgbarkeit der Zustimmungen und der Archivierung mit Beweiskraft reduziert sie signifikant die rechtlichen Risiken.

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